Wasserschaden

Ereignet sich ein Wasserschaden in der Mietwohnung, kann sich dessen Beseitigung lange hinziehen. In diesem Fällen kommt eine Mietminderung in Betracht. Maßgeblich für die Mietminderung ist die Frage, wer den Wasserschaden verursacht hat. Wurde der Wasserschaden durch den Mieter hervorgerufen, ist eine Mietminderung nicht möglich. Ist dies nicht der Fall, darf der Mieter die Miete mindern. Die Minderungsbefugnis besteht also auch dann, wenn der Vermieter keinerlei Einfluss auf den Wasserschaden hatte – z.B. wenn der Wasserschaden durch einen Nachbarn hervorgerufen wurde. Eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter ist hier deshalb möglich, weil er einen mangelfreien Gebrauch der Mietwohnung gewährleisten muss.


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