Mieterhöhung – Staffelmiete im Mietvertrag

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Bei Abschluss eines Mietvertrages kann die Miethöhe weitestgehend frei zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Mieterhöhung während des Mietverhältnisses kann grundsätzlich auch nach freier Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen, vgl. § 557 BGB. Viel häufiger sind jedoch die anderen Arten der Mieterhöhung anzutreffen. So gibt es die Staffelmiete gem. § 557a BGB, die Indexmiete gem. §557 b BGB und die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 BGB. Daneben gibt es noch die Mieterhöhung nach Modernisierung, §§ 559 BGB.


Was ist eine Staffelmietvereinbarung?

Bereits bei Abschluss des Mietvertrages oder auch während seiner Laufzeit können die Parteien für unterschiedliche Zeiträume des Mietverhältnisses unterschiedliche Miethöhen vereinbaren. Hierzu ist die schriftliche oder die elektronische Form erforderlich. In der Staffelmietvereinbarung sind die einzelnen Staffeln derart auszuweisen, dass entweder die jeweilige Miete oder der Erhöhungsbetrag in einem Geldbetrag ausgewiesen wird. Zwischen zwei Staffeln muss die Miete für mindestens 1 Jahr unverändert bleiben.


Was darf vereinbart werden?

Die Höhe der einzelnen Staffeln kann von den Parteien unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Kappungsgrenze festgesetzt werden. Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % kann jedoch unter Umständen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für den Mieter ist es wichtig, dass die Staffelmietvereinbarung keine Vereinbarung über die Mietzeit darstellt und während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB oder durch einseitige Mieterhöhung in Form der Modernisierungsumlage nach § 559 BGB ausgeschlossen sind.


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Was geschieht nach Ende der Staffelmietvereinbarung?

Endet die Staffelmietvereinbarung durch Zeitablauf, können Mieter und Vermieter eine neue Staffelmietvereinbarung treffen. Einen Anspruch auf Abschluss hat der Vermieter nicht gegen den Mieter. Dies stellt kein Vermieterrecht dar.


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