Schönheitsreparaturen

Die sog. Renovierungsklausel überträgt die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Enthält der Mietvertrag eine solche Klausel nicht, ist dies Sache des Vermieters. Schönheitsreparaturen sind: Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper, Böden, inneren Fenster und Türen. Ist Teppich in der Wohnung verlegt, tritt an die Stelle des Streichens der Böden eine Grundreinigung des Teppichbodens. Ob die konkrete Klausel im Mietvertrag wirksam ist, sollte vor Durchführung der Arbeiten durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Ein typisches Beispiel für eine unwirksame Klausel ist: „Der Mieter hat bei Auszug den Parkettboden abzuziehen und zu versiegeln.“, da hier die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unzulässig erweitert wird.


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