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  • Häufige Fragen:
"Starre" Fristen für die Durchführung von Renovierungen
Viele Mietverträge geben Fristen vor, an denen sich die Häufigkeit von Schönheitsreparaturen orientieren sollte. Das ist grundsätzlich zulässig, wird aber problematisch, wenn die Fristen "starr" sind. Laut einer Entscheidung des BGH muss die Formulierung erkennen lassen, dass die Arbeiten nur dann durchgeführt werden müssen, wenn auch tatsächlich Renovierungsbedarf besteht. Das kann durch eine "Aufweichung" der Fristen mithilfe von Formulierungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen", etc. sichergestellt werden. Renovierungsklauseln mit "starren", nicht "aufgeweichten" Fristen, sind oft unwirksam. Dabei kommt es im Detail auf die genaue Formulierung an.
Sehr kurze Fristen für die Durchführung von Renovierungen
Die bisherige Rechtsprechung orientiert sich bezüglich der zulässigen Länge der Fristen zur Renovierung an §7 des Mustermietvertrages von 1976. Dieser sieht folgende Fristen vor: für Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und für sonstige Nebenräume alle sieben Jahre. Kürzere Fristen können zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. Seit 2007 zeichnet sich eine Verlängerung der Mindestfristen auf fünf, acht bzw. zehn Jahre ab. Eine entsprechende Entscheidung des BGH gibt es aber noch nicht.
Unangemessen strenge Vorgaben für die Farbwahl
Wenn Ihr Mietvertrag Ihnen Vorgaben für Ihre Farbwahl während der Mietzeit macht, kann das unter Umständen die Wirksamkeit der Renovierungsklausel aufheben. Auch sehr enge Vorgaben für die Farbwahl bei der Endrenovierung können diese Wirkung haben (etwa die Beschränkung auf eine einzelne Farbe, z. B. "Weiß"). Eine Entscheidung des BGH (VIII ZR 205/11) stellt klar, dass der Freiraum von Mietern bei der Gestaltung ihrer Wohnung nicht unangemessen eingeschränkt werden darf.
Beschränkung auf Durchführung durch Fachkräfte
Es ist eine geläufige Meinung, dass Mieter sämtliche Reparaturen bei Auszug von Fachkräften durchführen lassen müssen. Der BGH hat jedoch geurteilt, dass es dem Mieter grundsätzlich auch möglich sein muss, Reparaturarbeiten selbst durchzuführen (BGH VIII ZR 294/09). Renovierungsklauseln, die den Mieter verpflichten, Arbeiten von Fachkräften durchführen zu lassen, können daher ganz oder teilweise unwirksam sein.
Unrenoviert übernommene Wohnung
Schönheitsreparaturklauseln sind oft unwirksam, wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat - das ergibt sich aus aktueller Rechtsprechung des BGH. Schönheitsreparaturen in einer unrenoviert übernommenen Wohnung würden den Mieter verpflichten, die Wohnung in einem besseren Zustand zu hinterlassen als er sie übernommen hat. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen - etwa wenn der Mieter angemessen entschädigt wurde (z.B. durch mietfreie Zeit).
Abgeltungsklausel
Viele Mietverträge sehen vor, dass der Mieter einen gewissen Anteil der Kosten für Schönheitsreparaturen tragen muss, wenn er auszieht, bevor nach Fristenplan Schönheitsreparaturen fällig werden. Regelungen dieser Art werden "Abgeltungsklausel" oder auch "Quotenklausel" genannt und sind nach aktueller Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unwirksam. Grund ist, dass solche Klauseln den Mieter unangemessen benachteiligen, da der Mieter den künftigen Renovierungsbedarf kaum abschätzen kann.

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Das sagen unsere Kunden:

Ich habe meinen Mietvertrag prüfen lassen und musste weder streichen, noch etwas anderes tun. Durch die Prüfung habe ich Zeit und Geld gespart.
Susanne J., Juni 2016

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Bekannt aus:
Bild am Sonntag Süddeutsche Zeitung Bayerischer Rundfunk N24 Doku Gefördert durch: EFRE
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