Mietminderungstabelle Schimmel:

  • 100%
Erhebliche gesundheitliche Gefährdung
Familie mit zwei Kindern erkrankte durch den Schimmel insbesondere an Lungenentzündungen so stark,
dass teilweise stationäre Krankenhausaufenthalte nötig waren. Hier erachtete das Gericht ihre fristlose
Kündigung und eine Mietminderung um 100% für wirksam.
( AG Charllottenburg, Urteil v. 09.07.2007, Az.: 203 C 607/06)
  • 80%
Erhebliche Durchfeuchtung von Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche
Die betreffenden Räume waren hier ständig feucht und modrig, sodass ein Aufenthalt kaum möglich war. Den Mietern stand so nur noch ein kleiner Raum der Wohnung zur Verfügung.
(LG Berlin, GE 1991, 625)
  • 50%
Fast vollständiger Schimmelbefall des Wohnzimmers
Hier war nicht nur an der feuchten Stelle in der Decke des Wohnzimmers Schimmel vorhanden, sondern auch die Raumluft war erheblich schimmelbelastet. Außerdem handelte es sich dabei laut Gutachten teilweise um toxische Schimmelpilzsporen.
(LG Hamburg, Urteil v. 31.01.2008, Az.: 307 S 144/07)
  • 20%
Kleinflächiger Schimmel an Wänden aller Räume
In allen Räumen, die Ecken zur Außenseite des Hauses hatten, bildete sich Schimmel. In der Küche war bereits eine dicke Schimmelschicht vorhanden.
(Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.05.2007, 9 C 174/06)
Schimmel im Fensterbereich des Schlafzimmers
Andere Räume waren vom Schimmel nicht betroffen.
(LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012, 61S 21/12A)
  • 10%
Schimmelbefall des Badezimmers
Andere Räume waren vom Schimmel nicht betroffen.
(AG Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008, 109 C 256/07)
Schimmelbildung und Mitschuld des Mieters
Es bildete sich Schimmel und in diesem Zusammenhang modriger Geruch in Bad, Küche und Schlazimmer. Das Gericht stellte fest, dass den Mieter an der Schimmelentstehung eine Mitschuld treffe. Trotzdem hielt es eine Mietminderung von 10% für gerechtfertigt.
(LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012, 61S 21/12A)

Mietminderungstabelle Baulärm:

  • 100%
Unbenutzbarkeit der Wohnung aufgrund umfangreicher Beuarbeiten
Es fanden umfangreiche Bauarbeiten im Mietshaus statt. Insbesondere wurde das Dachgeschoss ausgebaut, die Wasserversorgung erneuert, eine neue Heizungsanlage installiert, die Fassade erneuert und in der Mietwohnnung der Minderungsberechtigten selbst gebaut.
(AG Charlottenburg MM 1996, 455)
  • 80%
Erhebliche Beeinträchtigungen durch Dachgeschossausbau
Die Mieter bewohnten im vorliegenden Fall die Wohnung dirket unterm Dachgeschoss. Durch den Ausbau waren sie erheblichem Schmutz und Lärm ausgesetzt. Zudem kam es mehrmals zu Regeneinbrüchen durch das undichte Dach und die Decke der Mietwohnung wurde durchstoßen. Ein Aufenthalt in der Wohnung war kaum mehr möglich.
(LG Hamburg, Urteil v. 11.01.1996, Az.: 307 S 135/95)
  • 25%
Erheblicher Lärm auf Nachbargrundstück
Die Nutzung der Wohnung war durch den Lärm auf der benachbarten Baustelle erheblich eingeschränkt.
(LG Darmstadt, Urteil v. 18.03.1983, Az.: 17 S 284/82)
  • 20%
Verlegung von elektrischen Leitungen im Haus
Zur Verlegung elektrischer Leitungen kam es zu andauernden, lauten Stemmarbeiten im Haus.
(AG Hamburg WuM 1987, 272)
Errichtung eines Hauses auf dem Nachbargrundstück
Umfangreiche Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zwecks Bau eines Hauses und einer Tiefgarage
(LG Berlin, Urteil v. 16.06.2016, Az.: 67 S 76/16)
  • 15%
Einrüstung des Hauses
Durch Einrüstung des Hauses und Verhängung von Planen war der Balkon für die Mieter praktisch nicht benutzbar.
(AG Hamburg WuM 1996,30)
  • 10%
Baumaterialien aud dem Wohngrundstück
Duch eine Baumaßnahme wurden dauerhaft Baumaterialien auf dem Wohngrundstück gelagert. Das Gericht sprach den Mietern eine Mietminderungsbefugnis um 10 % zu, obwohl dieser Zustand schon bei Einzug der Mieter in die Wohnung gegeben war.
(AG Bad Segeberg WuM 1992, 477)
  • 2%
Schmutz im Treppenhaus
Durch Renovierungsarbeiten im Treppenhaus kam es zur andauernden und erheblichen Verschmutzung des Treppenhauses
(LG Berlin MM 1994, 396)

Mietminderungstabelle Heizung:

  • 100%
Heizungsausfall im Winter
Fällt die Heizung während der Heizperiode komplett aus und ist auch kein Warmwasser vorhanden, kann die Miete auf Null reduziert werden.
(LG Hamburg WuM 76, 10; LG Berlin WuM 93, 185)
  • 50%
Heizungsausfall im Sommer
Außerhalb der Heizperiode im Sommer kam es zu einem Totalausfall der Heizung. Dabei lag die Außentemperatur lediglich zwischen 13 und 17 Grad Celsius.
(AG Waldbröl WuM 76, 81, U 8)
  • 30%
Unterbeheizung im März
Durch Unterbeheizung der Wohnung erreichte die Raumtemperatur im Schlaf-, Kinder- und Arbeitszimmer nur maximal 15 Grad Celsius.
(LG Düsseldorf WuM 73, 187)
  • 20%
Keine Beheizung im Schlafzimmer im Februar
Wegen einem Rohrbruch konnte der Mieter im Monat Februar sein Schlafzimmer nicht beheizen. Dies führte auch dazu, dass die Wände, welche durch den Rohrbruch feucht wurden, nicht trocknen konnten.
(LG Hannover, Urteil v. 19.12.1979, Az.: 11 S 296/79)
  • 10%
Störgeräusche der Heizung
Störgeräusche wie ein Knacken oder Rauschen der Heizung, die eine Unterhaltung im betreffenden Raum erheblich erschweren, rechtfertigen nach dieser Entscheidung eine Mietminderung um 10%.
(AG Hamburg, WuM 87, 271)
  • 7,5%
Unzureichender Warmwassertemperatur
Im vorliegenden Fall lag die erreichte Wassertemperatur zwischen 22 und 7 Uhr unter 40 Grad Celsius.
(AG Köln WuM 96, 701)

Mietminderungstabelle Wasserschaden:

  • 100%
Einsatz von Trocknungsgeräten
Im vorliegenden Fall mussten aufgrund einer völligen Durchfeuchtung der Wohnung Trocknungsgeräte eingesetzt werden. Diese verursachten sowohl tagsüber als auch in der Nacht einen Lärmpegel von 50 dB und machten so einen Gebrauch der Mietwohnung unmöglich.
(AG Schöneberg, Urteil v. 10.04.2008 Az.:109 C 256/07)
  • 50%
Tropfwasser von der Decke
Durch einen Rohrbruch in der einen Stockwerk höher gelegenen Wohnung sammelte sich Wasser in der Decke der MIetwohnung. Durch Tropfwasser von der Decke kam es zu einer Durchfeuchtung des Teppichbodens.
(AG Leverkusen, Urteil v. 18.04.1979 Az.: 23 C 471/76)
  • 30%
Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers
Im vorliegenden Fall konnte der Mieter sein Wohnzimmer nicht nutzen, da es in der über ihm liegenden Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen war. Die Wohnzimmerdecke war vollständig durchfeuchtet und musste schließlich mit Balken gestützt werden. Wegen der Einsturzgefahr war eine Nutzung des Wohnzimmers nicht möglich.
(AG Bochum WuM 79, 74)
  • 20%
Unbenutzbarkeit des Arbeitszimmers
Durch ein abruptes Tauen von Schnee auf dem Dach des Wohnhauses, kam es zu einem Wassereinbruch an der Decke des Arbeitszimmers. Da dieser Schaden zunächst nicht fachmännisch beseitigt wurde, sondern durch einen vom Vermieter beauftragten Handwerker lediglich übermalt wurde, blieb der Raum feucht. Eine Nutzung war dem Mieter aufgrund des entstandenen Schimmels und des modrigen Geruchs nicht mehr zumutbar.
(AG Köpenick Urteil v. 2.12.2011, Az.: 7 C 243/11)
  • 5%
Undichte Fenster
Durch undichte Fenster entstanden in der Wohnung des Mieters bei Schlagregen Nässeschäden. Vor allem im Schlaf- und im Wohnzimmer bildete sich Nässe und Feuchtigkeit.
(LG Berlin MDR 82, 671)

Diese Entscheidungen zur Mietminderung dienen lediglich als Orientierung. Die konkrete Höhe der Mietminderung ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden und hängt von unzähligen Faktoren ab. Deshalb ist es wichtig, sich vor der Mietminderung über die in Ihrem Fall geltende Mietminderungshöhe zu informieren. Werden Sie Mitglied und lassen Sie sich von unseren Partneranwälten beraten. So bleiben Sie auf der sicheren Seite.


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