Winterdienst

Im Mietrecht bezeichnet der Winterdienst die Pflicht des Vermieters, dafür zu sorgen, dass Gehwege, Zufahrten und andere Verkehrsflächen auf dem Grundstück des Mietobjekts von Schnee und Eis befreit werden. Diese Pflicht kann sich aus dem Mietvertrag oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

In der Regel obliegt dem Vermieter die Verantwortung für den Winterdienst auf dem Grundstück des Mietobjekts, da er Eigentümer des Grundstücks ist und dafür sorgen muss, dass es sicher betreten und befahren werden kann. Der Vermieter kann diese Pflicht jedoch auch auf den Mieter übertragen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Umfang des Winterdienstes und die Häufigkeit der Räum- und Streupflicht können im Mietvertrag oder in den örtlichen Satzungen und Verordnungen der Gemeinde festgelegt sein. In der Regel müssen Gehwege und Zufahrten regelmäßig von Schnee und Eis befreit werden, damit sie sicher betreten und befahren werden können. Dabei müssen auch besonders gefährliche Stellen wie Treppen, Steigungen und Gefälle berücksichtigt werden.

Kommt der Vermieter seiner Winterdienst-Pflicht nicht nach, kann er haftbar gemacht werden, wenn ein Schaden oder ein Unfall aufgrund von Schnee und Eisglätte entsteht. Der Mieter kann in diesem Fall Schadenersatzansprüche geltend machen und unter Umständen auch die Miete mindern oder den Mietvertrag fristlos kündigen.

Die Haftung für den Winterdienst richtet sich in erster Linie nach den örtlichen Regelungen und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.

Im öffentlichen Bereich sind in der Regel die Kommunen, Städte und Gemeinden für den Winterdienst zuständig. Sie sind in der Regel verpflichtet, Gehwege, Straßen und Plätze von Schnee und Eis zu befreien und zu streuen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Wenn der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann die Kommune im Rahmen der Amtshaftung haftbar gemacht werden, wenn ein Schaden oder ein Unfall aufgrund von Schnee und Eisglätte entsteht.

Im privaten Bereich ist in der Regel der Vermieter oder Eigentümer für den Winterdienst auf dem eigenen Grundstück verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die Verkehrswege sicher betreten und befahren werden können, indem er Schnee und Eis beseitigt und streut. Wenn der Vermieter oder Eigentümer seiner Winterdienst-Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er haftbar gemacht werden, wenn ein Schaden oder ein Unfall aufgrund von Schnee und Eisglätte entsteht. In diesem Fall kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen.

Mieter können nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen haben, wonach sie für den Winterdienst verantwortlich sind. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Verkehrswege sicher betreten und befahren werden können, indem sie Schnee und Eis beseitigen und streuen. Wenn der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er haftbar gemacht werden, wenn ein Schaden oder ein Unfall aufgrund von Schnee und Eisglätte entsteht.

 


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