Wenn es um Renovierungen geht, stellt sich stets die zentrale Frage: Wer trägt Kosten für Instandsetzung der Wohnung? Viele gehen davon aus, dass die Mieter zahlen müssen, da sie die Wohnung nutzen. Andere hingegen sehen den Vermieter in der Pflicht. Doch der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die Kosten von Mietern und Vermietern gemeinsam getragen werden sollen. Trägt also der Vermieter oder der Mieter die Kosten für die Renovierung der Wohnung?
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Wenn sich der Zustand einer Wohnung seit dem Einzug erheblich verschlechtert hat, muss der Vermieter einen Teil der Renovierungskosten übernehmen. Dabei soll nach dem bewährten Prinzip 50-50 geteilt werden. Ein prägendes Beispiel ist eine Klage, bei der eine Mieterin, die seit 1992 in der Wohnung lebte, den Vermieter 2015 um Malerarbeiten bat – mit Erfolg! Doch was bedeutet eigentlich ein „erheblich verschlechterter Zustand“ der Wohnung? Reichen etwa Feuchtigkeit und abblätternde alte Tapeten aus?
Mieter sind gesetzlich nicht verpflichtet, Renovierungen durchzuführen, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine entsprechende Klausel. Solche Vereinbarungen können sowohl Schönheitsreparaturen als auch sogenannte Kleinreparaturen umfassen. Wichtig zu wissen: Schönheitsreparaturen beziehen sich auf einfache Renovierungsarbeiten, die mit Pinsel und Spachtel erledigt werden können. Aufwendige Arbeiten, wie das Abschleifen von Parkett, fallen nicht darunter. Ziel der Schönheitsreparaturen ist es, normale Gebrauchsspuren und Abnutzungen zu beseitigen, die im Laufe der Zeit in einer Mietwohnung auftreten. Die Erläuterungen geben einen Überblick zur Einordnung von Kleinreparaturen.
Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass Renovierungsarbeiten beim Auszug unumgänglich sind. Doch ein genauer Blick in den Mietvertrag kann Klarheit schaffen! Tatsächlich gibt es keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung für Mieter, zu renovieren. Renovierungsarbeiten sind nur dann erforderlich, wenn entsprechende Klauseln im Mietvertrag rechtlich wirksam sind. Entscheidend ist, ob die Wohnung bei Einzug renoviert, teilrenoviert oder unrenoviert übernommen wurde. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof mit mehreren Urteilen zahlreiche Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt. Die folgenden Informationen bieten einen Überblick über das Thema Renovierung beim Auszug und zeigen, welche Mieter von dieser Pflicht entbunden sind.