Der Herbst naht, die Temperaturen sinken, und die Nebenkostenabrechnung steht bevor. Für viele Mieter heißt das oft unerfreuliche Nachzahlungen. Achtung: Neben- und Betriebskosten können auch unterjährig steigen, Zahlungsunfähigkeit oft als Grund angeführt.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
In der Nebenkostenabrechnung stehen Nachzahlungen für Mieter, die mehr Wasser, Wärme oder Energie verbraucht haben als in der Warmmiete enthalten. Diese müssen bis Jahresende beglichen werden. Dies ist eine unvermeidbare Pflicht für alle Mieter. Doch auch wenn es sich hierbei nicht um eine regelmäßige, monatliche Zahlung handelt, wie sie die Miete normalerweise umfasst, gehören diese Nachzahlungen dennoch zur Miete. Nachzahlungen bei Nebenkosten sind Teil der Mietkosten und entstehen durch den Verbrauch des Mieters, der dafür aufkommen muss. Bei Nichtzahlung verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten.
Für Vermieter ist Mietrückstand ein zentraler Kündigungsgrund. Bei Rückständen in Höhe von zwei Monatsmieten, auch durch unbezahlte Nebenkosten, kann fristlos gekündigt werden. Zahlt der Mieter Nachforderungen, die unter zwei Monatsmieten liegen, über einen längeren Zeitraum nicht, kann der Vermieter eine ordentliche Kündigung aussprechen: Nach einer Abmahnung folgt dann eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten. Offene Nachzahlungen führen nur bei erschwerenden Umständen zu einem Sonderkündigungsrecht. Der Vermieter kann kündigen, wenn die Summe außergewöhnlich hoch ist und eine Fortführung unzumutbar wird. Teilt der Mieter triftige Gründe für die Nichtzahlung unverzüglich mit, kann er eine Kündigung abwenden.
Sich vor einer fristlosen Kündigung zu fürchten, ist verständlich, wenn Mietvertragsregeln dauerhaft missachtet werden. Sie ist jedoch nur bei schweren Vertragsverletzungen wie erheblichen Mietrückständen gerechtfertigt. Ein Sonderkündigungsrecht gilt meist nicht, wenn der offene Betrag unter einer Monatsmiete liegt. Gut begründete Einwände gegen die Abrechnung können eine fristlose Kündigung abwenden.
Bei einem Mietrückstand aus Nebenkosten von mindestens 2 Monatsmieten gilt:
Bei einem Mietrückstand aus Nebenkosten von weniger als zwei Monatsmieten: