Eine Trennung ist in der Realität selten so einfach wie im Fernsehen. Es gibt nicht nur emotionale, sondern auch bürokratische Herausforderungen. Ein Mietvertrag muss aufgeteilt werden, und das ist nicht immer einfach. Wenn sich einer von beiden entscheidet auszuziehen und das gemeinsame Zuhause für den anderen zur Verfügung zu stellen, hat man wenigstens ein Thema weniger.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Ehegatten oder eingeschriebene Lebensgefährten schließen in der Regel gemeinsame Mietverträge ab. Das ist vorteilhaft bei der Wohnungssuche, aber ein Nachteil kann sich am Ende der Beziehung zeigen. Dann kommt es zur Diskussion, wer ausziehen sollte. Wenn alle Bewohner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft im Mietvertrag als Hauptmieter stehen, kann der Mietvertrag nur von allen Bewohnern gemeinsam gekündigt werden.
Es ist nicht immer eindeutig, wer mehr Recht darauf hat, in der Wohnung zu bleiben. Alle Hauptmieter können auch die Kündigung des ursprünglichen Mietvertrags fordern. Wenn der frühere Partner sich weigert, auszuziehen, kann man ihn auf Zustimmung der Kündigung verklagen. Nach diesem Prozess kann man einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abschließen. Dabei kann der Vermieter zwischen den Bewohnern wählen. Aber es ist immer empfehlenswert, sich auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen.
Wenn zwei Personen einen Mietvertrag unterschreiben, haften beide für alle Vertragsbedingungen gegenüber dem Vermieter. Sofern im gemeinsamen Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat jeder Partner das Recht, die Gemeinschaft aufzulösen. Ein Mietaufhebungsvertrag bietet Mietern und Vermietern die Möglichkeit, verschiedene Aspekte der Vertragsbeendigung zu regeln. Mit einem Mietaufhebungsvertrag kann ein Hauptmieter austreten, während der andere Mieter bleibt. Voraussetzung ist, dass die verbleibende Person die Kriterien zur Übernahme der Wohnung erfüllt. Wichtige Punkte zu Mietaufhebungsverträgen.
Es gibt weitere Fälle, in denen ein Mietaufhebungsvertrag von Vorteil sein kann. Unabhängig davon, ob ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, eine Mindestmietdauer durch einen Kündigungsausschluss vereinbart wurde oder ein Zeitmietvertrag besteht, können Mieter und Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag schließen.
Häufige Gründe sind:
Schließen Paare keinen sogenannten Gemeinschaftsvertrag ab, kann im Rahmen eines Mietaufhebungsvertrages gehandelt werden. Wurde jedoch ein Gemeinschaftsvertrag unterzeichnet, ist ein Austritt aus diesem Vertrag nicht ohne Weiteres möglich. Entweder kündigen beide Parteien gemeinsam, oder das Mietverhältnis bleibt unverändert bestehen. In diesem Fall bleibt nur die Option, einen Nachmieter zu finden, der den Anteil des ehemaligen Partners im Mietvertrag übernimmt. Auf diese Weise bleibt der Gemeinschaftsvertrag bestehen.