Ein endgültiger Streit, die Frau packt ihren Koffer und geht – in der Realität ist eine Scheidung bitterer und bürokratischer als in Dramen. Neben emotionalen Belastungen steht eine wichtige Entscheidung an: der Mietvertrag. Unterschiedliche Regeln gelten vor und nach der Scheidung.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Wenn die Ehe geschieden ist und entschieden wurde, wer in der Wohnung verbleibt, reicht eine einfache schriftliche Mitteilung an den Vermieter aus. Dieser ist verpflichtet, die Änderung zu akzeptieren, da das gemeinsame Wohnen rechtlich beendet werden kann. Ob der Vermieter zustimmt, ist irrelevant, da das Gesetz dies regelt. Der Mietvertrag geht automatisch auf den verbleibenden Ehepartner über, ohne Zustimmung des Vermieters. Eine Person scheidet aus, der Vertrag bleibt zu denselben Konditionen bestehen.
In der Zeit vor der Scheidung ist es entscheidend, ob der Vermieter bereit ist zuzustimmen, dass eine Person den Mietvertrag übernimmt und die volle Verantwortung für das Mietobjekt trägt. Dies stellt für den Vermieter ein Risiko dar, da eine Einzelperson finanziell überfordert sein könnte.
Wenn der Vermieter dem noch verheirateten Ehepaar zustimmt, besteht die Möglichkeit, gemeinsam eine Änderung des Mietvertrags vorzunehmen. Hält der Vermieter eine der beiden Parteien für finanziell in der Lage, das Mietobjekt allein zu tragen, kann die andere Person aus dem Mietvertrag entlassen werden. Alle drei Parteien – Vermieter und beide Vertragspartner – müssen die Änderung unterschreiben. Eine Person kann nicht einseitig entfernt werden. Zustimmung des Vermieters und der verbleibenden Person ist nötig. Der Vermieter entscheidet, ob er die Wohnung einer Person überlassen möchte, sonst sind Lösungen wie neue Hauptmieter oder gemeinsame Kündigung nötig.
Wenn keiner der Ehepartner die Wohnung übernehmen möchte, keine Einigung erzielt wird oder eine Vertragsänderung nicht umsetzbar ist, bleibt nur die Möglichkeit, dass beide die Wohnung verlassen und den Mietvertrag gemeinsam und ordnungsgemäß kündigen. Dabei ist es unerlässlich, die Kündigungsfrist strikt einzuhalten, als handele es sich um einen regulären Umzug. Beide Parteien verlieren die Wohnung, können sich aber neu bewerben; der Vermieter entscheidet über die Neuvermietung.
Können sich die Parteien nicht darauf einigen, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleiben soll, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Dieses bewertet die entscheidenden Faktoren und trifft eine Entscheidung über die Wohnungszuweisung basierend auf allgemeinen Grundsätzen. Nach dem Beschluss hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht und kann bei stichhaltigen Gründen Einspruch gegen die zugewiesene Person erheben.