Das Gesetz lässt keinen Zweifel daran, welche Nebenkosten der Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Die Betriebskostenverordnung listet präzise auf, was der Gesetzgeber unter den umlagefähigen Nebenkosten versteht. Lediglich der letzte Punkt der Verordnung bleibt unklar: Sonstige Nebenkosten.
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Vermieter dürfen Kosten wie Grundsteuer, Wasser, Heizung, Gartenpflege, Hausmeister, Aufzug oder Kabelanschluss auf Mieter umlegen. Charakteristisch für alle umlagefähigen Nebenkosten ist, dass sie regelmäßig entstehen. Einmalige Ausgaben, wie etwa Reparaturkosten, dürfen hingegen nicht in die Nebenkostenabrechnung einfließen. Für sonstige Nebenkosten dürfen nur regelmäßig anfallende Kosten abgerechnet werden.
Unter „Sonstige Nebenkosten“ kann der Vermieter regelmäßig anfallende, nicht anderweitig erfasste Kosten abrechnen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass bereits im Mietvertrag klar definiert ist, welche Kosten der Vermieter unter „Sonstiges“ umlegen möchte. Kosten für einen Pförtner, die Nutzung eines gemeinschaftlichen Pools oder einer Sauna sowie Wartungskosten für Rauchmelder, Alarmanlagen, Feuerlöscher oder Blitzableiter können unter diese Kategorie fallen. Auch die regelmäßige Dachrinnenreinigung kann als Nebenkosten abgerechnet werden.
Die Kosten für die Installation von Rauchmeldern, Alarmanlagen, Feuerlöschern oder Blitzableitern dürfen im Gegensatz zu Wartungskosten nicht als sonstige Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Selbst die regelmäßige Wartung der Klingelanlage wird von Gerichten nicht anerkannt – obwohl sie unabdingbar ist. Vermieter dürfen Instandhaltungs– und Verwaltungskosten nicht auf Mieter umlegen. Einmalige Maßnahmen wie Dachrinnenreinigung oder Graffitientfernung zählen nicht zu Nebenkosten.
Als sonstige Betriebskosten werden folgende Positionen anerkannt:
Folgende Kosten gelten nicht als sonstige Betriebskosten: