In Deutschland müssen Mieter beim Auszug nicht gesetzlich renovieren, sind aber nicht von allen Pflichten befreit. Vermieter können die Instandhaltungspflicht teils auf Sie übertragen, abhängig von den Klauseln im Mietvertrag. Muss die Wohnung also beim Auszug renoviert werden, und muss die Wohnung beim Auszug gestrichen werden?
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Im Mietrecht gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für den Mieter, die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Eine Renovierungspflicht greift nur dann, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Dabei spielt es eine zentrale Rolle, ob der Mieter die Wohnung renoviert, teilrenoviert oder unrenoviert übernommen hat. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof mieterfreundliche Urteile gefällt, die viele Renovierungsklauseln als unwirksam erklären. Millionen Mieter sind dadurch von Renovierungspflichten beim Auszug befreit.
Wie bereits erwähnt, besteht für Mieter keine gesetzliche Verpflichtung zur Renovierung. Es existieren jedoch zwei Ausnahmen: Schönheitsreparaturen und sogenannte Kleinreparaturen. Derlei Verpflichtungen können durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Schönheitsreparaturen umfassen einfache Renovierungsarbeiten, die mit Pinsel und Spachtel ausgeführt werden können. Sie dienen der Beseitigung der üblichen Gebrauchsspuren und Abnutzungen, die im Laufe der Zeit in einer Mietwohnung entstehen.
Ist im Mietvertrag eine gültige Renovierungsklausel enthalten und der Mieter zieht aus, ohne die Wohnung zu renovieren, drohen ihm erhebliche finanzielle Konsequenzen. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die angefallenen Renovierungskosten vom Mieter einzufordern, falls dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Üblicherweise werden die Kosten durch die Einbehaltung der Kaution geltend gemacht. In vielen Mietverträgen wird eine besenreine Übergabe verlangt, doch einige fordern höchste Sauberkeit. Mietvertrag prüfen und bei Bedarf Rat einholen, um gut vorbereitet auszuziehen.