Möchten Sie Haustiere in die Mietwohnung bringen, kommt es häufig zu Konflikten mit dem Vermieter, da Mitmieter nicht belästigt werden dürfen und potenzielle Schäden durch Tiere entstehen können. Ein Haustierverbot ist im Mietrecht jedoch nicht möglich. Doch welche Haustiere dürfen in der Mietwohnung gehalten werden und welche gelten als Kleintiere in der Mietwohnung?
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Nicht alle Kleintiere, die klein sind, fallen unter diese Definition. Vielmehr ist diesen Tieren gemeinsam, dass von ihnen aufgrund ihrer Art und ihres Verhaltens keine Belästigungen anderer Mieter oder Schäden zu erwarten sind. Kleintiere im Mietrecht sind Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Wühlmäuse, Ratten und Schildkröten. Frettchen benötigen aufgrund ihres starken Geruchs eine Ausnahmegenehmigung. Für Hunde und Katzen gelten grundsätzlich unterschiedliche Regelungen.
Für die Haltung von Kleintieren in der Mietwohnung muss keine Genehmigung eingeholt werden. Der Vermieter darf die Haltung von Kleintieren auch nicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung verbieten, da deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Etwas anderes gilt nur, wenn die Anzahl der Tiere im Verhältnis zur Wohnungsgröße das übliche Maß übersteigt. Wer beispielsweise 10 Kaninchen in einer Einzimmerwohnung hält, wird wohl nicht umhin kommen, mit dem Vermieter zu streiten.
Ein generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung ist unwirksam. Glückliche Mieter finden in ihren Mietverträgen Klauseln, die die Haltung von Kleintieren und Haustieren erlauben. Eine gesonderte Erlaubnis für Hunde und Katzen ist dann nicht erforderlich. Häufig enthalten Mietverträge Klauseln, die die Haltung von Hunden und Katzen von der Zustimmung des Vermieters abhängig machen. Der Vermieter muss Kriterien wie Rasse, Größe, Anzahl der Tiere, soziales Umfeld und Gleichbehandlung aller Mieter berücksichtigen.
Widerruf der Erlaubnis
Eine einmal erteilte Genehmigung kann widerrufen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
Anzahl der Tiere
Ist Haustierhaltung erlaubt, gilt dies für ein konkretes Tier. Mieter sollen sich auf meist 2 Tiere beschränken, je nach Wohnungsgröße. In Einzimmerwohnungen oft nur ein Tier; Zweizimmerwohnungen oft zu klein für große Hunde.
Erstaunlicherweise unterscheiden sich die Gerichte für Minischweine in der Regel nicht von denen für Hunde und Katzen. Und das, obwohl Minischweine viel größer und schwerer werden können. Ist die Tierhaltung im Mietvertrag grundsätzlich erlaubt, darf also auch ein Schwein einziehen. Zumindest solange keine Schäden an der Wohnung entstehen oder Mitmieter gefährdet werden. Ansonsten muss eine Genehmigung für die Haltung eingeholt werden.
Manche Menschen halten gerne exotische Tiere wie Spinnen, Skorpione, Eidechsen oder Schlangen. Das ist nur erlaubt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Tiere ungefährlich sind und nicht ausbrechen können. Gelingt ihm das nicht, kann der Vermieter die Haltung ablehnen. Kleine, ungiftige Schlangen, die in einem geschlossenen Terrarium gehalten werden, stellen in der Regel kein Problem dar.
Kleintiere in einer Mietwohnung zu halten und überhaupt Haustiere zu halten, gehört zur normalen Wohnungsnutzung. Zunächst einmal gilt, dass der Vermieter erstmal schriftlich abmahnen muss. Erst wenn der Mieter weiterhin gegen seine Pflichten verstößt, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Der Vermieter muss plausible Gründe für ein Haustierverbot nennen können. Ob die Schilderungen Ihres Vermieters in Ihrem Fall ausreichend sind, prüfen unsere Partneranwälte gerne für Sie.
An erster Stelle sollte das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden. Oftmals bestehen keine Einwände gegen die Tierhaltung, weshalb es empfehlenswert ist, einen Zeugen hinzuzuziehen. Zudem sollte der Mietvertrag sowie die Hausordnung geprüft werden, um herauszufinden, wie das Thema Tierhaltung geregelt ist. Ist der Vermieter nicht erreichbar, stehen unsere Partneranwälte bereit, um ein Schreiben an den Vermieter aufzusetzen.