Der Aufbau neuer Möbel erfordert oft das Bohren, doch dabei läuft schnell etwas aus dem Ruder – und plötzlich prangen doppelt so viele Löcher in der Wand wie vorgesehen. Zu viele Bohrlöcher könnten jedoch zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen. Die entscheidende Frage ist aber: Sind die Dübel beim Auszug zu entfernen und die Bohrlöcher zu überstreichen?
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Auch im Badezimmer gibt es vieles zu befestigen und anzubringen. Ist das Bad komplett gefliest, stellt sich die entscheidende Frage: Wie und wo setzt man die Bohrlöcher optimal? Auch bei gekachelten Wänden darf der Mieter bohren, z.B. für Spiegelschrank oder Duschstange. Am besten in die Fugen bohren, um Fliesen zu schützen. Die Anzahl der Bohrlöcher hängt vom Einzelfall und der ursprünglichen Badeausstattung ab.
In der Küche sollte idealerweise vermieden werden, direkt in die Fliesen zu bohren. Beim Anbringen von Küchenschränken lässt sich dies jedoch oft nicht umgehen. Fehlt bei der Anmietung eine Küche, ist es erlaubt, beim Einbau der Küche dort zu bohren, wo es notwendig ist. Will ein Mieter eine vorhandene Küche durch eine modernere ersetzen, muss dies mit dem Vermieter abgesprochen werden. Erlaubt der Vermieter die Mitnahme der Küche, muss der Mieter den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen.
Ob Schränke, Regale oder komplette Wohnwände – hier dürfen Sie bohren, ohne an eine festgelegte Maximalanzahl von Bohrlöchern gebunden zu sein. Entscheidend ist stets der Einzelfall und die Frage, wie viele Bohrlöcher für die Montage tatsächlich erforderlich sind.
Ob der Mieter Bohrlöcher entfernen muss, hängt von einer gültigen Schönheitsreparatur-Vereinbarung ab. Gibt es diese, müssen Dübel raus und Löcher mit Spachtelmasse aus dem Baumarkt geschlossen werden. Größere Löcher mit angerührter Masse füllen, glätten – fertig. Ist der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, reicht es aus, wenn er die Dübel entfernt. Löcher muss er lediglich dann verschließen, wenn übermäßig gebohrt wurde. Der Vermieter muss Schönheitsreparaturen übernehmen, es sei denn, der Mietvertrag verpflichtet eindeutig den Mieter. Wichtig: Bei unrenovierter Wohnung darf der Vermieter keine Renovierung bei Auszug verlangen. Zustand vor Einzug mit Übergabeprotokoll festhalten. Mietende müssen nur für eigene Abnutzung Schönheitsreparaturen machen.