Asbest war einst ein beliebter Baustoff – doch der krebserregende Stoff steckt noch immer in zahlreichen Wohnungen. Für Mieter kann das eine böse Überraschung bedeuten. Wann Asbest gefährlich wird und welche Rechte Sie bei belasteter Wohnung haben, erfahren Sie hier.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Asbest wurde früher aufgrund seiner außergewöhnlichen Haltbarkeit, Widerstandsfähigkeit und Stabilität häufig als Dämmstoff eingesetzt. 1993 wurde Asbest in Deutschland verboten, 2005 in der gesamten EU. Viele ältere Gebäude enthalten jedoch weiterhin Asbest, der bei Renovierungen eine Gesundheitsgefahr darstellt.
Ein klarer Mangel liegt erst dann vor, wenn das Asbestmaterial beschädigt wird und dadurch gefährliche Fasern freigesetzt werden. Ein unbeschädigter Fußbodenbelag mit Asbest stellt keine Gefahr für Ihre Gesundheit dar, weshalb ein Austausch nicht erforderlich ist. Werden Asbestfasern freigesetzt, wird es gefährlich für Ihre Gesundheit. Bei akuter Gefahr stellen Sie eine Mängelanzeige und drängen auf schnelle Beseitigung. Bei gravierender Asbestbelastung können Sie die Miete mindern, fristlos kündigen und Schadenersatz fordern, sofern der Vermieter informiert war und dies verschwiegen hat.
Hegt ein Mieter den Verdacht auf Asbest, ist der Vermieter verpflichtet, verbindlich Auskunft zu geben. Die Anfrage sollte idealerweise schriftlich erfolgen, so der Berliner Mieterverein. Reagiert der Vermieter nicht oder verweigert die Auskunft, können Mieter eigenständig ein Institut mit der Probenentnahme beauftragen. Bestätigt sich der Verdacht, trägt der Vermieter die Untersuchungskosten. Bei unbewohnbarer Wohnung ist eine Mietminderung möglich. Der Mieter muss den Mangel schriftlich melden. Die Minderung hängt von der Beeinträchtigung ab, laut LG Berlin sind 10 % angemessen.
Bei Schäden an asbesthaltigen Materialien können Mieter sofortige Beseitigung vom Vermieter fordern oder selbst handeln und Kosten erstattet bekommen. Asbestsanierung darf nur von zertifizierten Fachfirmen erfolgen. Sind mehrere Räume betroffen, können Mieter für die Sanierungsdauer eine Ersatzwohnung anmieten. Der Vermieter trägt Miet- und Umzugskosten sowie alle mit der Asbestsanierung verbundenen Ausgaben. Nach Abschluss muss er per Raumluftmessung sicherstellen, dass keine Asbestfasern mehr vorhanden sind.