Viele Mieter denken, beim Auszug renovieren zu müssen. Laut Gesetz liegt diese Pflicht jedoch beim Vermieter, es sei denn, wirksame Klauseln im Mietvertrag übertragen sie auf den Mieter. Der Bundesgerichtshof hat mieterfreundliche Urteile gefällt, wodurch viele Klauseln ungültig wurden. Was gilt eigentlich für Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung und muss beim Auszug nach 10 Jahren gestrichen werden?
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Schönheitsreparaturen sind oberflächliche Renovierungsarbeiten wie Tapezieren, Streichen oder Lackieren von Innenwänden, Decken, Böden, Türen, Fenstern, Heizkörpern und Rohren. Dazu gehört auch das Verschließen kleiner Schäden. Benötigt werden meist Farbe, Lack, Tapete und Spachtelmasse. Handwerklich Begabte können sie selbst durchführen, doch der Vermieter muss fehlerhafte Arbeiten nicht akzeptieren und kann Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen. Renovierungen außerhalb der Wohnung, wie Kellerinstandsetzung, Außenanstriche, Bodenabschleifen, Teppicherneuerung, Elektro- und Leitungsreparaturen, Türschlosstausch oder Gemeinschaftsraum-Anstriche, sind Vermietersache. Verursacht der Mieter den Schaden, muss er die Kosten tragen.
Obwohl Schönheitsreparaturen oft erst beim Auszug Streit auslösen, betont der Bundesgerichtshof, dass sie schon während des Mietverhältnisses fällig sind. Schönheitsreparaturen müssen immer dann durchgeführt werden, wenn Wohnräume abgenutzt und unansehnlich wirken. Der BGH hat für verschiedene Räume unterschiedliche Renovierungsfristen mit Farbe, Spachtel und Tapete festgelegt:
Seit 2008 verlängern sich Mietfristen oft auf 5, 8 oder 10 Jahre. Aber Vorsicht: Sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen ungültig, können diese Fristen unwirksam sein.
Schönheitsreparaturen gehören gesetzlich zu den Pflichten des Vermieters. Doch ähnlich wie der Winterdienst oder die Gartenpflege, können Vermieter diese Renovierungspflicht per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Entscheidend ist, dass Mietvertragsklauseln rechtswirksam sind. Da Schönheitsreparaturen oft mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind, enthalten die meisten Mietverträge klare Regelungen zu diesem Thema. Diese Vereinbarungen können sich auf den Einzug, das laufende Mietverhältnis, den Auszug oder alle drei Bereiche beziehen. Ohne anderweitige Absprachen ist der Vermieter verpflichtet, die Arbeiten zu übernehmen. Haben Vermieter und Mieter Klauseln zu Schönheitsreparaturen vereinbart, sollte der Mieter die Mieterschutz Klauseln prüfen, um Kosten und Mühen zu vermeiden.
Enthält ein Mietvertrag unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen, muss laut Gesetz der Vermieter renovieren. Der Mieter kann während der Mietzeit Schönheitsreparaturen verlangen und ist beim Auszug nicht zur Renovierung verpflichtet. Kommt der Vermieter dem nicht nach, darf der Mieter auf dessen Kosten einen Fachbetrieb beauftragen.Führt ein Mieter trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Renovierungen durch, kann er die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Ansprüche verjähren jedoch sechs Monate nach Wohnungsrückgabe.
Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, kann die Renovierungsklausel unwirksam sein. Bei kurzer Mietdauer gilt: Sie müssen die Wohnung nicht besser zurückgeben, als Sie sie erhalten haben. Versucht der Vermieter, Sie zu Renovierungsarbeiten zu zwingen, wehren Sie sich und holen Sie rechtlichen Rat. Seit 2015 hat der BGH entschieden, dass Mieter unrenovierter Wohnungen ohne Ausgleich nicht zur Renovierung verpflichtet werden können. Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen wurden als unzulässig erklärt, da sie Mieter benachteiligen. Mieter müssen die Wohnung nicht besser hinterlassen, als sie sie erhielten.