Dachrinnenreinigung als Nebenkosten? Wer muss die Kosten tragen?
Lese in diesem Ratgeber:
- Dachrinnenreinigung – regelmäßige oder einmalige Maßnahme?
- Kosten der Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten
Vermieter haben das Recht sich bestimmte Nebenkosten von den Mietern zurückzuholen. Welche Nebenkosten das im Einzelnen sind, steht in der sogenannten Betriebskostenverordnung. Das entscheidende Kriterium, das alle in der Verordnung aufgeführten umlagefähigen Nebenkosten gemeinsam haben ist, dass sie regelmäßig anfallen. Dementsprechend dürfen Wartungskosten in der Nebenkostenabrechnung auftauchen, Reparatur- oder Instandsetzungskosten jedoch nicht.
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Dachrinnenreinigung – regelmäßige oder einmalige Maßnahme?
Die Frage, wie Kosten für die Reinigung der Dachrinnen in diesen Zusammenhang einzuordnen sind, schaffte es 2004 bis vors oberste deutsche Gericht (BGH, Az. VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03). Ein Mieterehepaar hatte die Vermieter verklagt, da sie mit der Nebenkostenabrechnung die Dachrinnenreinigung mitbezahlen sollten.
Bei der Klage des Ehepaares ging es um einen Betrag von 60,83 DM (= 31,10 €), mit dem sie anteilig an der turnusmäßigen Reinigung der Dachrinne beteiligt werden sollten. Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne der angeklagten Vermieter. Da die Dachrinnenreinigung regelmäßig und vorsorglich durchgeführt wurde, können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Zwar werden Kosten für die Reinigung der Dachrinnen nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung aufgeführt, sie können jedoch unter dem Punkt „sonstige Nebenkosten“ abgerechnet werden.

Kosten der Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten
Nach dem Urteil des BGH können Kosten für die Dachrinnenreinigung jedoch nicht pauschal als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Entscheidend ist, ob sie, wie die übrigen Kosten aus der Betriebskostenverordnung, das Kriterium erfüllen, regelmäßig anzufallen. Muss die Dachrinne gereinigt werden, weil Blätter sie verstopfen, kann der Vermieter die Kosten für diese Einmal-Maßnahme nicht von den Mietern zurückfordern. Beauftragt der Vermieter jedoch eine turnusmäßige Reinigung der Dachrinnen, um zu verhindern, dass die Dachrinnen verstopfen, kann er die Kosten mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Entscheidend ist hier jedoch auch, dass es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, beispielsweise, weil mehrere Bäume so nah am Haus stehen, dass ihre Blätter im Herbst zwangsläufig in den Dachrinnen landen.
Jede zweite Nebenkostenabrechnung enthält Fehler!
Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt der Mieter Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss der Mieter gar nichts bezahlen! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.
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