Bohrlöcher – Vier Tipps wie man als Mieter beim Auszug nicht zahlen muss

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Von Eva Biré

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In diesem Ratgeber:


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Möchten Sie Ihre Wohnung neu einrichten? Beim Aufbau neuer Möbel kommt man ums Bohren oft nicht herum. Oftmals geht’s dann schief und am Ende sind doppelt so viele Löcher in der Wand als geplant waren. Darf man als Mieter so viel bohren, wie man lustig ist? Oder ist irgendwann Schluss?

Dürfen Mieter Löcher in die Wände bohren?

Zuerst die gute Nachricht: Als Mieter dürfen Sie in angemessenem Umfang nötige Dübel in Ihrer Wohnung anbringen. Beispielsweise im Bad zur Montage von notwendigen Badmöbeln. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Sie die Bohrlöcher nicht rücksichts- und wahllos in die Fliesen einbringen, sondern nach Möglichkeit in die Fugen bohren. Werden die Wände einer Mietsache nämlich übersät mit Bohrlöchern, kann der Vermieter Sie im schlimmsten Fall zum Schadensersatz verpflichten.


1. Bohrlöcher im Badezimmer

Auch im Badezimmer gibt es allerhand aufzuhängen und anzubringen. Ist das Bad von oben bis unten gefliest, stellt sich die Frage, wie und wo man nun am besten die Löcher setzt. Sofern überall Kacheln sind, darf der Mieter trotzdem bohren, um notwendige Armaturen anzubringen wie Spiegelschrank, Duschstange oder Handtuchhalter. Der Mieter sollte dann aber versuchen, zwischen den Kacheln in die Fugen zu bohren, sodass die Kacheln an sich weitgehend unbeschädigt bleiben. Eine Maximalanzahl für Bohrlöcher im Badezimmer gibt es nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an und darauf, inwieweit das Bad bei Einzug ausgestattet war.

Urteil: In einer Wohnung, in der bei Einzug keinerlei Sanitäranlagen vorhanden sind, ist das Bohren von 32 Löchern im Badezimmer noch vertragsgemäß. (LG Hamburg, Urteil vom 17.05. 2001, Az. S 50/01)


In der Küche

2. Bohrlöcher in der Küche

Auch in der Küche sollte am besten nicht direkt in die Kacheln gebohrt werden. Beim Anbringen von Küchenschränken ist dies leider nicht immer möglich. Ist bei Anmietung keine Küche vorhanden, darf soweit es nötig ist bei Anbringung der Küche auch in die Fliesen gebohrt werden. Ist jedoch bereits eine Küche vorhanden und will der Mieter diese durch eine modernere Variante ersetzen, kommt es auf die Vereinbarung mit dem Vermieter an: Wird vereinbart, dass der Mieter die Küche bei Auszug mitnehmen darf und den ursprünglichen Zustand der Wohnung (+ alte Küche) wiederherstellen muss, wird der Vermieter von ihm auch verlangen können, dass neu entstandene Löcher beseitigt bzw. beschädigte Kacheln ersetzt werden.

Urteil: Nach dem AG Rheinbach können in der Küche einer Mietwohnung 14 Dübellöcher zum Anbringen einer Arbeitsplatte erforderlich sein. Im vorliegenden Fall wurden dabei die Küchenfliesen angebohrt und teils so beschädigt, dass sie vom Vermieter ausgewechselt werden mussten. Da bei Einzug jedoch keine Küche in der Wohnung vorhanden war, durfte der Mieter die erfolgten Anbauten durchführen. Das Gericht hielt die 14 Bohrlöcher für gerechtfertigt.(Urteil vom 07.04.2005, 3 C 199/04)

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3. Bohrlöcher in anderen Zimmern

Egal ob Schränke, Regale oder ganze Wohnwände. Auch hier darf gebohrt werden, ohne dass es eine genaue Maximalanzahl für Bohrlöcher gibt. Es hängt immer vom Einzelfall und der Frage ab, wie viele Löcher für das Anbringen nötig sind.

Urteil: Das LG Berlin bestätigte sogar eine Entscheidung des Amtsgerichts, nach dem für eine 150 Quadratmeter große Wohnung 149 Bohrlöcher noch angemessen seien. (Az.: 63 S 216/13)


Checklisten
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Der Auszug

4. Das ist beim Auszug zu tun:

Ob der Mieter bei Auszug die Bohrlöcher beseitigen muss, hängt ganz davon ab, ob eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurde. Ist das der Fall, muss der Mieter alle Dübel entfernen und die Löcher mit Spachtelmasse füllen. Spachtelmasse gibt es im Baumarkt. Für größere Löcher empfiehlt sich Spachtelmasse zum selbst anrühren. Danach mit dem Spachtel und bei größeren Löchern nochmal mit dem Reibebrett drüber gehen und schon sind die Löcher verschwunden.

Ist der Mieter hingegen nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist es ausreichend, wenn der die Dübel entfernt. Löcher muss er nur dann verschließen, wenn mehr als nötig gebohrt wurde.

Schönheitsreparaturen bei Auszug – wer zahlt?

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, beim Auszug eines Mieters die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Ausnahmen bestehen dann, wenn es eine ausdrückliche Klausel dazu im Mietvertrag gibt, indem diese Pflicht auf den Mieter übertragen wird. Ist ein solcher Passus in Ihrem Mietvertrag nicht vorhanden, müssen Sie auch nichts machen.

Zudem gilt, wenn Sie eine Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen haben, der Vermieter jedoch bei Ihrem Auszug die Renovierung der Wohnung fordert, ist dies nicht rechtmäßig. Um den Zustand der Wohnung bei Einzug belegen zu können, sollten Sie zusammen mit Ihrem Vermieter bei der Wohnungsübergabe ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellen, noch bevor Sie die Mietsache beziehen.

Zudem haben Mietende nur solche Schönheitsreparaturen durchzuführen, die auch den Umfang ihrer Abnutzungen widerspiegeln.

Mögliche Schönheitsreparaturen können sein:

  • das Streichen von Heizungsrohren und Heizkörpern,
  • Türen und Fenster von innen streichen,
  • gegebenenfalls Risse im Putz beheben,
  • Streichen von Fußböden,
  • Dübellöcher verfüllen,
  • Tapezieren, Streichen oder Kalken von Decken und Wänden.

  • Mietvertrag vor dem Auszug prüfen!

    Renovierungsarbeiten sind nicht nur zeitaufwändig, sondern auch häufig kostenintensiv. Um Zeit, Geld und Ärger zu sparen, empfehlen wir vor dem Auszug deinen Mietvertrag von einem unserer Partneranwälte prüfen zu lassen. Wenn Ihr Vertrag ungültige Klauseln enthält, müssen Sie im besten Fall nicht renovieren, obwohl es im Vertrag steht. Nach dem Vertragscheck erhalten Sie einen Prüfungsbericht, mit der rechtlichen Einschätzung des Partneranwalts. Die Prüfung Ihres Mietvertrags ist in Ihrer MieterEngel Mitgliedschaft enthalten.