Wie kann ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? – Corona-Regelung

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Eszter Rohacsek

Mit der Home Office-Pauschale werden 2020 und 2021 Viele erleichtert. Welche Kosten kann ich geltend machen? Und wie kann man bei der Steuererklärung noch mehr sparen?

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Der seit Ende 2019 herrschende Coronavirus zwang und zwingt weiterhin tausende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuhause zu bleiben. Viele haben das Glück ihre Jobs behalten zu dürfen und können ihre Arbeitstätigkeiten – mehr oder weniger bequem – auch von Zuhause ausüben.

Von Zuhause zu arbeiten bringt finanziell sowohl Nach- als auch Vorteile mit. Man spart sich zum Beispiel den Weg zur Arbeit und damit die Kosten für das Tanken oder für die Monatskarte. Auch für Essen gibt man in der Regel weniger aus, da man sein Mittagessen nicht täglich beim Imbiss oder in der Kantine kaufen muss, sondern man kann einfach zuhause günstig essen.

Das Konzept des nun schlagartig weltweit verbreiteten Homeoffices bringt neben sozialen und wirtschaftlichen Fragen auch steuerliche Aspekte mit sich. Ob das Arbeiten von Zuhause eventuell Nachteile im Bezug auf die Steuer hat und wie man sich etwas Geld zurückholen kann, erklären wir in diesem Ratgeber.


Homeoffice – was galt bisher für die steuerliche Absetzung?

Einschließlich bis 2020 hatte man nur eine Möglichkeit einen Teil der Beiträge für die Homeoffice-Arbeit oder typische Arbeitsmittel wie Scanner, Drucker oder Computer, die nötig für die Arbeit Zuhause sind, von der Steuer abzusetzen. Ergeben sich Kosten aus dem Kauf eines neuen Bürostuhls oder Schreibtisches, den man wenigstens zu 10% für die Arbeit zuhause nutzt, kann man einen Anteil unter Werbungskosten mit der Steuererklärung zurückholen. Dadurch hat man die Option das zu versteuerndes Einkommen etwas zu senken. Auch durch die ständige Homeoffice-Arbeit konnte und kann man sich etwas Geld zurückholen. Dafür muss man aber strengen steuerrechtlichen Anforderungen – zum Beispiel die eines Arbeitszimmers – erfüllen. Dazu finden Sie in diesem Artikel mehr.



Wie setze ich ein Arbeitszimmer von der Steuer ab?

Wer sein Arbeitszimmer in der Wohnung während Corona – und auch generell – von der Steuer als Werbungskosten absetzen möchten, muss zahlreichen Kriterien entsprechen. Wenn man Homeoffice einfach in der Küche oder im Wohnzimmer betreibt, reicht es dem Finanzamt im Normalfall noch nicht, um dafür einen Teil zurückzuerstatten.

Das Office zuhause muss der Ort sein, an dem man tatsächlich zeitlich am meisten seiner Arbeit nachgeht. Wenn ein weiterer Arbeitsplatz z.B. in dem Büro der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, kann man das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen. Das ist oft schwierig. Nun hatten zwar viele Firmen hatten während der Pandemie geöffnet, es war aber nicht immer empfohlen auch tatsächlich dort zu arbeiten. Theoretisch hatte man also die Möglichkeit woanders als zuhause zu arbeiten, praktisch ging es aber doch nur eingeschränkt. Die Regierung hat dafür eine passende, schlaue Lösung angeboten: 2020 und 2021 sind die Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn Homeoffice-Mitarbeiter aus ihrem eigenen Entschluss von Zuhause aus arbeiteten. Damit sind sie nämlich der Empfehlung der Bundesregierung gefolgt. Mit der Kontaktbeschränkung und freiwilliger Quarantäne haben sie Hilfe in der Pandemie geleistet. Das wird vom Finanzamt als lobenswert angesehen und man bekommt noch mehr Geld rückerstattet.

Ein weiteres Kriterium: nur wenn das Homeoffice-Zimmer und alle anderen Räume der Wohnung voneinander getrennt sind, fällt das Arbeitszimmer unter die Werbungskosten. Ein Schreibtisch in der Küchenecke stellt steuerrechtlich kein Arbeitszimmer dar. Auch wenn der Arbeitsraum zwar separat ist, aber ab und an zu anderen Zwecken als der Arbeit dient, gilt er leider nicht als Arbeitszimmer. Schlafen also am Wochenende Freunde im Gästezimmer, das man in der Woche für die Arbeit bereithält, gilt es leider nicht.

Grundsätzlich gab es eine Einschränkung bei der Steuererklärung, die für die Jahre 2020 und 2021 nicht länger gilt. Die Verwaltung der Finanzämter hat die Geldgrenze der Rückerstattung aufgehoben. Bis einschließlich 2019 konnte man seine Werbungskosten bis insgesamt zu 1250 Euro geltend machen. Dieser Betrag galt allerdings auch dann, wenn man das Arbeitszimmer nur für eine kurze Zeit genutzt hat. Für die letzten zwei Jahre können Homeoffice-Mitarbeitende, die die nötigen Voraussetzungen für die Werbungskosten erfüllen, diese unbegrenzt geltend machen. Die Sonderregelung gilt noch bis zum Ende des Jahres, also bis zum 31.12.2021. Wer die Möglichkeit in seiner Steuererklärung nutzen möchte, kann dies im Rahmen des “offiziellen Corona-Zeitraums” tun und die Werbungskosten für sein Arbeitszimmer ab 1 dem März 2020 aufführen. Wenn Sie zu den Zeiten überwiegend von zuhause gearbeitet haben, sollten Sie versuchen, die Kosten für Ihr Arbeitszimmer abzusetzen.


Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021

Auch diejenige, die über kein ausgesprochen nur für die Arbeit von Zuhause eingerichteten Platz haben, können Kosten absetzen.

Die Homeoffice-Pauschale seit Corona regelt das auf einer netten Art: wenn die oder der Beschäftigte kein dem Steuerrecht entsprechendes Arbeitszimmer eingerichtet hat, kann sie oder er sich in der Steuererklärung 2020/2021 nicht auf Werbungskosten beziehen. Man kann aber wenigstens die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen.

Einen – streng gesehen – “echten Arbeitsplatz” zu Hause haben nämlich nur die Wenigsten. Das sind meistens diejenige, die bereits vor Corona von Zuhause arbeiten wollten oder durften. Als die Homeoffice-Regelung eintrafen, mussten Arbeitnehmende schnell kreativ werden. Sich zuhause gemütlich zu machen um produktiv bleiben zu können ohne neue Möbel kaufen oder die Wohnung neu einrichten zu müssen, ist nicht gerade die einfachste Aufgabe. Die neue Pauschale legt aber was dazu. Sie in Anspruch zu nehmen, kann sich auf jeden Fall lohnen.
Die Anzahl der Beschäftigten, die solche Möglichkeiten in Anspruch nehmen könnten und sollten, hat sich dieses Jahr enorm erhöht, sodass Änderungen im Steuerwesen nötig wurden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Ende 2020 ein neues Gesetz nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingeführt, das vorerst bis 2021 gilt. Das Gesetz besagt, dass Arbeitnehmer, die in den Jahren 2020 und 2021 an ihrem Arbeitsplatz im Homeoffice gearbeitet haben, aber nicht jede strenge Anforderungen der Arbeitseinrichtung Zuhause erfüllen, können die neue Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen.

Arbeitnehmer, die wegen Homeoffice nicht auf Arbeit fahren können, können unter Anderem keine Fahrtkosten- bzw. Entfernungspauschalen geltend machen, was steuerliche Mehrbelastung mit sich bringt. Nur wer weiterhin in den Betrieb fahren muss, kann Fahrtkosten geltend machen. Viele Beschäftigte, die wegen der Corona-Pandemie daheim arbeiten müssen, können aber die neue Homeoffice-Pauschale nutzen. Sich auf die Fahrtkostenpauschale und gleichzeitig auch auf die Homeoffice-Pauschale zu beziehen, kann man allerdings nicht. Das Gesetz wurde nicht allzu lange her eingeführt, die Bundesregierung diskutiert aber bereits darüber, die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 zu verlängern.

Diese Pauschale ist wie erwähnt nicht an der Bedingung eines getrennten Arbeitszimmers gebunden. Sie ist eben für diejenige vorgesehen, die von der Couch aus, in dem Kücheneck oder im eigenen Bett arbeiten. Wenn man mehr Zeit zuhause verbringt, verbraucht auch mehr. Aus diesem Grund gehören zu den Kosten, die die Homeoffice-Pauschale abdeckt Strom, Wasser und Heizung, zum Teil Kosten der Miete oder Reinigungskosten.

Im Grunde genommen kann man alle Kosten, die man als Werbungskosten in der Steuererklärung nicht absetzen kann, angeben. Arbeitsmittel, berufliche Telefon- und Internetkosten und Arbeitszimmer kann also diese Pauschale nicht abdecken.

Genau gesehen erkennt das Finanzamt für jeden im Homeoffice gearbeiteten Tag seit Corona 5 Euro. Voraussetzung ist, dass man an den Tagen nur zuhause gearbeitet hat. Es gibt allerdings einen Höchstbetrag. 600 Euro kann man hierbei maximal angeben. Auf diese Menge kommt man, wenn man 120 Arbeitstage im Homeoffice geleistet hat.


Wer kann die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Auch Studenten, die neben dem Studium jobben, können die Homeoffice-Pauschale nutzen. Auch wenn man nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, gilt die Regelung. Genauso wie für für Auszubildende und Selbstständige.

Die Homeoffice-Pauschale können nur die Arbeitnehmer nicht nutzen, die andere Pauschalen betreffend des Homeoffices nutzen und bereits ihr Arbeitszimmer oder Arbeitsmittel absetzen.

Auch diejenige, die eigentlich kein Homeoffice, sondern mobiles Arbeiten betreiben, und nicht unbedingt zuhause, aber auch nicht im Office arbeiten, können nur die Tage geltend machen, an denen sie tatsächlich in der eigenen Wohnung oder im Haus tätig waren. Bei der Homeoffice-Arbeit ist es Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz fest zu Hause und nicht im Lieblingscafe, im Coworking-Space oder beim besten Freund im Wohnzimmer ist. Im Homeoffice müssen nämlich die gleichen Standards, was den Arbeitsschutz betrifft, eingehalten werden. Passiert ein Unfall oder Verletzung in der Homeofficezeit nicht zuhause, hat der Arbeitgeber dafür keine Verantwortung zu tragen. Hat man also nicht tatsächlich zuhause “im Homeoffice” gearbeitet, kann man die täglich 5 Euro aufgrund der Pauschale nicht erhalten.

Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, die finanziellen Nachteile in der Pandemiezeit etwas zu neutralisieren. Außer der neuen Pauschale und das Absetzen des Arbeitszimmers gibt es einen weiteren Tipp, die Sie sich bei Ihrer Steuererklärung zunutze machen können.


Absetzen von Arbeitsmitteln

Wenn man kein Arbeitszimmer hat, oder dies vom Finanzamt nicht anerkannt wurde, hat man immer noch die Möglichkeit neben der Homeoffice-Pauschale die Arbeitsmittel abzusetzen. Diese Objekte müssen sich nicht unbedingt in einem Arbeitszimmer befinden, können trotzdem bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Entscheidende dabei ist, wie oft man die Geräte auch privat nutzt.

Ein für die Arbeit gekaufter Laptop oder sogar Patronen und Papier für den Drucker können mit angegeben werden. Als Arbeitsmittel gelten nämlich alle Gegenstände, ohne die man seine Arbeit nicht erledigen könnte. Sie müssen überwiegend zum Arbeitszweck genutzt werden. Möbel im Büro zuhause wie Bürostuhl, Schreibtisch, Regale, PC, Laptop oder andere Geräte wie Smartphones oder Tablets, aber auch Büromaterialien zählen dazu. Alles, was vor allem beruflich genutzt wird, kann aufgeführt werden. Wichtig ist dabei, dass man die Belege aufbewahrt und sie mit der Steuererklärung einreicht. Auch Einzelausgaben, die eindeutig auf die Nutzung oder Anschaffung von Arbeitsmitteln zurückzuführen sind, sind zum Teil zu erstatten.

Zu Arbeitsmitteln zählen auch der Internet- und Telefonanschluss. Heutzutage finden die Meetings ja online statt und die Chefin teilt die Arbeitsaufgaben der Woche über slack oder Teams aus. Wer für seine Arbeit unvermeidlich Internet braucht, kann einen Teil der Rechnungsbeträge absetzen. Wer viel mit Kunden und Arbeitskollegen telefonieren muss, kann auch die Monatsrechnungen des Telefonanbieters aufführen. Dabei gilt, dass jeweils maximal 20 Euro pro Servicebranche als Werbungskosten erklärt werden können. Diese Kosten können aber auch von dem Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

In voller Höhe kann man die Ausstattung des Arbeitszimmer und dessen nachträgliche Errichtungen absetzen. Wird das Arbeitszimmer renoviert, können die Renovierung zum Teil abgesetzt werden. Falls man eine extra Wohnung für die Arbeit braucht und dort Nebenkosten wie Strom und Heizung zahlt, kann man diese somit angeben und zur Teilrückerstattung bringen.

Wenn man weder ein getrenntes Arbeitszimmer geltend machen kann, noch neue Arbeitsmittel in der Coronazeit angeschafft hat, kann immer noch die bereits oben erwähnte Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Man kann damit einige Kosten bei der Einkommensteuererklärung absetzen, die aufgrund des Homeoffices entstanden sind.


Mit der Nebenkostenabrechnung noch mehr von der Steuer absetzen

Waren Sie von dem ganzen Homeoffice-Kram gar nicht betroffen? Geben Sie dennoch eine Steuererklärung ab, können Sie auch andere Kosten geltend machen und sich Geld zurückholen. Die Steuererklärung und die Nebenkostenabrechnung sind zwei ungeliebte Sachen. Dennoch lohnt es sich für Mieter zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung die letzte Betriebskostenabrechnung rauszukramen, denn mit der Steuererklärung kann zumindest ein Teil der bereits gezahlten Nebenkosten zurückgeholt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Nach dem Einkommensteuergesetz können 20% der Nebenkosten, nämlich haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Darunter fallen:

  • Gebäudereinigung
  • Fensterputzen
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Abfallmanagement (Vorsortieren von Müll)
  • Straßenreinigung
  • Hauswart
  • Schädlingsbekämpfung
  • Wartungsarbeiten an Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen, Abwasserentsorgung, Pumpen, Heizungsanlage, Feuerlöschern, Blitzableitern, Fahrstuhl, Gemeinschaftsmaschinen (z.B. Waschmaschinen, Trockner), Müllschlucker, CO2-Warngeräte (Feuermelder)
  • Kehr- Wartungs- und Reparaturarbeiten des Schornsteinfegers (Feuerstättenschau, Prüf- und Messarbeiten sind dagegen ausgeschlossen)
  • Graffitibeseitigung
  • Dachrinnenreinigung
  • Austausch von Verbrauchszählern
  • Abflussrohrreinigung

Es dürfen lediglich die Arbeitskosten ohne Mehrwertsteuer einschließlich Fahrtkosten, Maschinenkosten, Kosten für Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten angegeben werden. Material-, Waren- und Lieferkosten, Kosten für Verwaltung oder Müllentsorgung können nicht abgesetzt werden.

Wichtig ist, dass die unterschiedlichen Kostenpositionen wie Arbeits- oder Materialkosten auf den Belegen, die mit der Einkommenssteuer eingereicht werden, voneinander getrennt ausgewiesen werden und per Überweisung oder Lastschrift gezahlt wurden. Nur dann kann das Finanzamt Steuervergünstigungen gewähren.

Welche Höchstbeträge gelten?

Bei Handwerkerleistungen können Kosten in der Höhe von maximal 6.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Damit liegt der Höchstbetrag für die erstattungsfähigen Kosten bei 1.200 Euro im Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro angegeben werden, woraus sich ein steuerlicher Abzug von maximal 4.000 Euro ergibt. So könnten Mieterinnen und Mieter ihre Steuerlast jedes Jahr um bis zu 5.200 Euro senken.


Rund jede zweite Nebenkostenabrechnung gilt als fehlerhaft!

Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt man Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss gar nichts nachgezahlt werden! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.

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