Ein warmes Zuhause ist unser aller Verdienst. Eine defekte Heizung ist ein Mietmangel. Wird dieser nicht behoben, können Mieter die Miete mindern. Nur für eine funktionierende Wohnung muss die volle Miete gezahlt werden.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Um Heizkosten abzurechnen, muss der Vermieter keine separate Abrechnung erstellen. Diese kann mit der Nebenkostenabrechnung erfolgen und muss den gleichen formellen Anforderungen folgen. Der Zeitraum darf 12 Monate nicht überschreiten und der Mieter muss die Abrechnung innerhalb eines Jahres nach Ablauf erhalten. Etwa jede zweite Abrechnung ist fehlerhaft. Mieter zahlen durchschnittlich 300€ pro Jahr zu viel.
Der Vermieter muss Mängel in der Mietwohnung innerhalb angemessener Frist beheben je gravierender der Mangel desto kürzer die Frist. Tut der Vermieter nichts kann der Mieter klagen. In Notfällen muss sofort gehandelt werden. Zum Beispiel, wenn im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist. Viel zu lange dauert dann das “normale Verfahren“ der Mängelanzeige. In solchen Fällen genügt es, den Vermieter, den Hausmeister oder die Hausverwaltung anzurufen. Den genauen Zeitpunkt des Problems zu nennen und Reparatur zu verlangen, ist Aufgabe des Mieters. Ein Temperaturprotokoll lohnt sich. In dringenden Fällen kann der Mieter Reparaturen selbst beauftragen, wenn Vermieter oder Verwalter nicht erreichbar sind. Der Vermieter ist für notwendige Kosten ersatzpflichtig. Bei einer undichten Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Austausch des gesamten Heizkörpers.
Eine defekte Heizung rechtfertigt eine Mietminderung, besonders bei erheblicher Schlafstörung. Die Minderungshöhe hängt von Außentemperatur, erreichbarer Raumtemperatur und Störungsdauer ab und ist individuell zu betrachten. Bei völligem Ausfall im Winter bis zu 100% möglich bei 15 Grad bis zu 30%. Unsere Mietminderungstabelle bietet Überblick, plus kostenlose Vorlagen und Checklisten zum Thema. Allerdings gibt es Fälle, in denen keine Mietminderung möglich ist, z.B. bei fehlender Zentralheizung. Ein Ofen liegt in Mieterverantwortung, es sei denn, er ist im Mietvertrag vereinbart. Bei Fernwärme haben Sie ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten, was bei Störungen Zahlungspflichten impliziert. Eine Mietminderung ist daher meist nicht möglich.
Heiz- und Warmwasserkosten sind besondere umlagefähige Betriebskosten. Anders als „kalte Betriebskosten“ müssen sie mindestens zu 50% nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden. Eine pauschale Abrechnung der Heizkosten ist unzulässig. Mieter können ihre Kosten durch sparsames Heizen reduzieren. Verbrauchszähler müssen abgelesen werden. Weitere Informationen zu kalten und warmen Kosten sowie zur Heizkostenabrechnung finden Sie hier.
Auch wer die Heizung nie nutzt, zahlt Heizkosten. Die Heizkostenabrechnung zeigt, dass es neben dem Verbrauch auch jährliche Kosten gibt. Laut § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung zählen dazu Betriebskosten wie Bedienung, Überwachung und Wartung. Auch Prüfung, Reinigung und Messung der Anlage sowie Einkauf und Lieferung von Brennstoffen verursachen Kosten.