
Ein zusätzlicher Wohnungsschlüssel ist schnell nötig: Der Partner zieht ein, eine Pflegekraft braucht Zugang oder ein Ersatzschlüssel soll bei einer vertrauten Person liegen. Doch dürfen Mieter einfach eine Kopie anfertigen lassen? Das hängt vor allem davon ab, ob es sich um einen einfachen Schlüssel oder um den Schlüssel einer zentralen Schließanlage handelt. Auch Informationspflichten, Kosten und die Rückgabe beim Auszug spielen eine Rolle.
Dieser Überblick erklärt verständlich, was erlaubt ist, wann Sie die Zustimmung des Vermieters benötigen und welche Fehler teuer werden können. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie rechtssicher als Mieter Schlüssel nachmachen lassen können.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Mieter dürfen ihre Wohnung während der Mietzeit vertragsgemäß nutzen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, die benötigten Schlüssel zu erhalten oder zusätzliche Exemplare anfertigen zu lassen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, richtet sich jedoch nach der Schlüsselart und dem konkreten Bedarf.
Bei einem einfachen Schlüssel für die Wohnungstür, den Briefkasten, den Keller oder einen Schuppen brauchen Mieter in der Regel keine vorherige Genehmigung. Sie dürfen beispielsweise einen Ersatzschlüssel für den Partner, eine Haushaltshilfe oder eine vertraute Person anfertigen lassen. Sie müssen den Vermieter aber über die zusätzliche Kopie informieren.
Prüfen Sie trotzdem zunächst Ihren Mietvertrag und das bei der Übergabe erstellte Schlüsselprotokoll. Dort steht meist, welche und wie viele Schlüssel Sie erhalten haben. Eine kurze schriftliche Mitteilung an Vermieter oder Hausverwaltung verhindert spätere Diskussionen. Nennen Sie darin die Art und Anzahl der neuen Schlüssel. Wem Sie den Schlüssel geben, müssen Sie nicht ohne Weiteres offenlegen. Wichtig bleibt aber, dass die betreffende Person den Schlüssel nur mit Ihrer Erlaubnis nutzt und sorgfältig aufbewahrt.
Öffnet ein Schlüssel nicht nur die Wohnung, sondern zugleich die Haustür, den Keller, die Tiefgarage oder Gemeinschaftsräume, gehört er meist zu einer zentralen Schließanlage. Einen solchen Schlüssel dürfen Sie nicht eigenmächtig nachmachen lassen. Wenden Sie sich vorher an den Vermieter oder die Hausverwaltung und bitten Sie um die Bestellung oder um die erforderliche Zustimmung. Häufig besitzt nur die Verwaltung die Sicherungskarte, mit der der Hersteller einen weiteren Schlüssel anfertigt.
Das ist keine bloße Formalität. Ein Schlüssel der Schließanlage betrifft auch die Sicherheit anderer Bewohner und gemeinschaftlicher Bereiche. Die Verwaltung muss außerdem nachvollziehen können, wie viele Exemplare im Umlauf sind. Besteht ein nachvollziehbarer Bedarf, etwa weil eine weitere Person berechtigt in der Wohnung lebt oder regelmäßig ein Pflegedienst kommt, muss der Vermieter die notwendige Mitwirkung grundsätzlich ermöglichen.
Der Vermieter muss bei Mietbeginn alle Schlüssel übergeben, die für die vereinbarte Nutzung notwendig sind. Dazu zählen nicht nur Schlüssel für Haus- und Wohnungstür, sondern auch für mitvermietete Räume und Einrichtungen, etwa Keller, Briefkasten oder Garage. Diese Pflicht folgt aus der Gebrauchsgewährung nach § 535 BGB.
Eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht. Grundsätzlich orientiert sich die erforderliche Zahl der Haus- und Wohnungsschlüssel an der Zahl der Bewohner. Auch ältere Kinder benötigen normalerweise einen eigenen Satz, wenn sie selbstständig ein- und ausgehen. Das Landgericht Berlin stellte bereits auf die Zahl der Wohnungsnutzer ab (LG Berlin, Beschluss vom 20.6.1985, 61 T 32/85). Hat der Vermieter bei Einzug zu wenige Schlüssel übergeben, muss er die erforderliche Grundausstattung beschaffen und grundsätzlich auch bezahlen.
Mit einer Schlüsselkopie entstehen nicht nur Rechte. Als Mieter müssen Sie den Überblick behalten, die Schlüssel sorgfältig verwahren und dafür sorgen, dass Vermieter oder Hausverwaltung beim Auszug alle Exemplare zurückerhalten.
Informieren Sie den Vermieter über jeden zusätzlich angefertigten Schlüssel. Bei einem einfachen Schlüssel genügt regelmäßig eine kurze Nachricht. Bei einer Schließanlage müssen Sie die Zustimmung vor der Bestellung einholen. Am besten kommunizieren Sie schriftlich, zum Beispiel per E-Mail. So lässt sich später belegen, wann Sie welchen Schlüssel angekündigt oder bestellt haben.
Führen Sie außerdem eine eigene Liste. Halten Sie fest, wie viele Originale Sie beim Einzug bekommen, wie viele Kopien Sie später anfertigen lassen und an wen Sie einzelne Exemplare vorübergehend geben. Bewahren Sie Bestellbestätigung und Rechnung auf. Diese Dokumentation hilft besonders beim Auszug oder bei einem Schlüsselverlust. Sie schützt auch davor, für einen Schlüssel verantwortlich gemacht zu werden, den es nie gab.
Eine heimliche Kopie schafft dagegen unnötiges Misstrauen und kann gegen mietvertragliche Nebenpflichten verstoßen. Das gilt vor allem, wenn der Schlüssel gemeinschaftliche Bereiche öffnet. Transparenz ist deshalb nicht nur höflich, sondern ein wichtiger Teil eines sicheren Umgangs mit der Mietsache.
Wer die Kosten trägt, hängt vom Grund für die Anfertigung ab. Hat der Vermieter zu Beginn nicht genügend Schlüssel für alle regulären Bewohner bereitgestellt, gehört die Ergänzung zur geschuldeten Grundausstattung. In diesem Fall sollte der Vermieter die Bestellung veranlassen und die Kosten übernehmen. Gleiches gilt, wenn ein überlassener Schlüssel ohne Verschulden des Mieters wegen Materialermüdung oder eines technischen Defekts unbrauchbar wird.
Wünschen Sie dagegen eine zusätzliche Reserve oder einen Schlüssel für Putzhilfe, Babysitter, Pflegedienst oder Nachbarn, bezahlen Sie die Kopie normalerweise selbst. Bei einer Schließanlage kann der Preis deutlich höher sein als bei einem einfachen Zylinderschlüssel. Lassen Sie sich deshalb vor der Bestellung über die Kosten informieren.
Der Vermieter darf die notwendige Zustimmung nicht allein deshalb verweigern, weil Sie einen weiteren Schlüssel bezahlen müssten. Umgekehrt gibt Ihnen die eigene Zahlung nicht das Recht, eine geschützte Schließanlage ohne Abstimmung zu umgehen. Kostenfrage und Zustimmung sind zwei getrennte Themen.
Mieter dürfen Schlüssel grundsätzlich an Personen ihres Vertrauens übergeben. Typische Beispiele sind Partner, Familienangehörige, eine Reinigungskraft, der Pflegedienst oder ein Nachbar, der während des Urlaubs nach der Wohnung sieht. Die Weitergabe eines Schlüssels bedeutet aber nicht, dass der Empfänger die Wohnung nach Belieben oder dauerhaft nutzen darf. Sie bestimmen, zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum die Person Zugang erhält.
Wählen Sie den Empfänger sorgfältig aus und erklären Sie, dass er den Schlüssel nicht weitergeben oder selbst kopieren lassen darf. Verliert eine Person, der Sie einen Schlüssel überlassen haben, diesen schuldhaft, kann deren Verhalten Ihnen je nach den Umständen rechtlich zugerechnet werden. Das kann insbesondere bei einer Gebrauchsüberlassung nach § 540 Absatz 2 BGB oder bei einem Tätigwerden als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB der Fall sein.
Kennzeichnen Sie einen hinterlegten Schlüssel außerdem niemals mit vollständiger Anschrift. Geht er verloren, könnte ein Finder ihn sonst unmittelbar dem Haus zuordnen. Bewahren Sie Reserveschlüssel nicht unter der Fußmatte, im Briefkasten oder an anderen leicht zugänglichen Orten auf.
Viele Probleme entstehen nicht durch die Kopie selbst, sondern durch fehlende Abstimmung oder einen sorglosen Umgang. Die folgenden Grenzen sollten Mieter deshalb besonders ernst nehmen.
Versuchen Sie nicht, einen Schlüssel einer geschützten Schließanlage ohne Zustimmung über einen zweifelhaften Anbieter kopieren zu lassen. Die Sicherungskarte soll verhindern, dass unkontrolliert weitere Exemplare in Umlauf geraten. Wer diesen Schutz umgeht, verletzt möglicherweise vertragliche Pflichten und gefährdet die Sicherheit des Gebäudes. Das kann zu einer Abmahnung und bei einem Schaden zu erheblichen Ersatzforderungen führen.
Auch ein technisch kopierbarer Schlüssel ist nicht automatisch ein einfacher Schlüssel. Manche älteren Schließsysteme lassen sich ohne Sicherungskarte nachfertigen, obwohl der Schlüssel mehrere Türen im Haus öffnet. Entscheidend ist daher seine Funktion, nicht nur seine Form. Testen Sie, welche Bereiche der Schlüssel öffnet, und fragen Sie im Zweifel die Hausverwaltung.
Dasselbe gilt für elektronische Transponder oder programmierbare Chips. Eine zusätzliche Berechtigung muss die Verwaltung freischalten und in ihrem System dokumentieren. Eigenmächtige Veränderungen, Kopien oder Manipulationen sind hier tabu.
Am Ende des Mietverhältnisses dürfen keine funktionsfähigen Schlüssel oder Kopien beim Mieter verbleiben. Die ursprünglich vom Vermieter überlassenen Exemplare sind zurückzugeben. Für selbst bezahlte Zusatzschlüssel kann je nach Fall eine Übergabe an den Vermieter oder eine nachweisbare Unbrauchbarmachung beziehungsweise Vernichtung in Betracht kommen. Die Rückgabe der Mietsache verlangt § 546 BGB. Behalten Sie keinen vermeintlichen Erinnerungs- oder Reserveschlüssel. Solange noch ein funktionsfähiges Exemplar im Umlauf ist, kann der Vermieter die Wohnung unter Umständen nicht sicher an den Nachmieter übergeben.
Übergeben Sie die Schlüssel persönlich und lassen Sie sich Anzahl und Art schriftlich bestätigen. Ein kommentarloser Einwurf in einen Briefkasten kann problematisch sein, weil der Zugang und die genaue Zahl dann schwer nachweisbar sind. So genügte der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Hauswarts ohne entsprechende Vereinbarung nicht für die Wohnungsrückgabe (LG Berlin, Urteil vom 8.7.2003, 63 S 385/02).
Haben Sie einen zusätzlichen Schlüssel auf eigene Kosten anfertigen lassen, klären Sie mit dem Vermieter, ob er diesen übernehmen möchte. Kommt eine Übernahme nicht infrage, vereinbaren Sie möglichst schriftlich, dass Sie den Schlüssel unbrauchbar machen oder vernichten dürfen, und dokumentieren Sie dies anschließend. So vermeiden Sie den späteren Vorwurf, ein funktionsfähiger Schlüssel sei weiterhin vorhanden.
In dem nachfolgenden FAQ behandeln wir die wichtigsten Fragen zum Thema Schlüssel nachmachen als Mieter.
Grundsätzlich ja. Ob Sie vorher die Zustimmung des Vermieters benötigen, hängt jedoch von der Schlüsselart ab. Einfache Schlüssel dürfen meist ohne Genehmigung kopiert werden. Bei einer zentralen Schließanlage ist eine vorherige Abstimmung erforderlich.
Ja. Auch bei einem einfachen Schlüssel sollten Sie dem Vermieter oder der Hausverwaltung die Art und Anzahl der angefertigten Kopien schriftlich mitteilen. Wem Sie den Schlüssel überlassen, müssen Sie in der Regel nicht offenlegen.
Eine vorherige Zustimmung ist notwendig, wenn der Schlüssel zu einer zentralen Schließanlage gehört und neben der Wohnung beispielsweise auch die Haustür, den Keller, die Tiefgarage oder Gemeinschaftsräume öffnet. Häufig kann ein solcher Schlüssel nur mithilfe einer Sicherungskarte bestellt werden.
Hat der Vermieter bei Mietbeginn nicht genügend Schlüssel für alle regulären Bewohner übergeben, muss er die erforderliche Grundausstattung grundsätzlich bezahlen. Zusätzliche Reserve- oder Drittschlüssel, etwa für eine Putzhilfe, einen Nachbarn oder einen Pflegedienst, bezahlt normalerweise der Mieter selbst.
Ja. Sie dürfen Schlüssel beispielsweise an Partner, Familienangehörige, Reinigungskräfte, Pflegekräfte oder Nachbarn übergeben. Die betreffende Person darf den Schlüssel allerdings nur für den vereinbarten Zweck verwenden und sollte ihn weder weitergeben noch eigenständig kopieren lassen.
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