Mietminderung Trocknungsgeräte – Wasserschaden

Mietminderung Trocknungsgeräte - Wasserschaden - MieterEngel

Mietminderung Trocknungsgeräte

Der Einsatz von Trocknungsgeräten in einer Wohnung ist unangenehm. Bedeutet dies immer ein Recht auf Mietminderung? Nicht unbedingt. Dafür muss der Einsatz als erheblicher Mangel gelten. Wann kann man also die Miete mindern?

 

Lesen Sie in diesem Ratgeber:

Mietminderung bei Wasserschaden?

Der Einsatz von Trocknungsgeräten mag unangenehm sein. Bedeutet dies jedoch immer ein Recht auf Mietminderung? Nicht unbedingt. Unsere Partneranwälte prüfen Ihren Fall und informieren Sie über den besten Ansatz zur Mietminderung.

Wann sind Trocknungsgeräte unerlässlich?

Der Einsatz von Trocknungsgeräten ist unerlässlich, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist. In diesem Fall handelt es sich um Wasserschäden. Die Nutzung dieser Geräte erzeugt in der Regel Lärm, der deutlich über die Erheblichkeitsgrenze hinausgeht und oft 50 dB oder mehr erreicht. Laut der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm liegen die Immissionsrichtwerte für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden tagsüber bei 35 dB und nachts bei 25 dB. Werden diese Werte nicht unwesentlich überschritten, kann die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt sein.


Wie hoch kann die Mietminderung wegen Trocknungsgeräten werden?

Die Bestimmung der Minderungsquote ist eine anspruchsvolle Angelegenheit, da sie stets nach den spezifischen Umständen erfolgt. Grundsätzlich orientiert sich die Minderungsquote am Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung, die durch den Einsatz der Trocknungsgeräte verursacht wird. Ausschlaggebende Faktoren sind dabei: die Zahl der betroffenen Zimmer, deren Art und Funktion, die Dauer der Trocknungsmaßnahmen, die Lautstärke der Geräte sowie die Einschränkung der nutzbaren Wohnfläche durch deren Aufstellung.

Prägnante Urteile zum Einsatz von Trocknungsgeräten:

  • Ausschließlich lautes, dauerhaft über 50 dB hinweg verursachtes Geräusch durch Trocknungsgeräte, macht das Wohnen unzumutbar. Eine vollständige Mietminderung von 100 % spiegelt die Unbewohnbarkeit wider.
  • Wenn neben Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten auch noch der Lärm der Trocknungsgeräte hinzukommt, ist eine Mietminderung von 80 % absolut gerechtfertigt.

Nutzen Sie unsere umfangreiche Mietminderungstabelle als verlässlichen Leitfaden.

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Wer zahlt für die Beseitigung der Wasserschaden?

Der Vermieter muss laut Mietvertrag den Wasserschaden beheben, außer er hat ihn nicht verschuldet. Bei fremdverursachtem Schaden zahlt der Verursacher, auch wenn es der Mieter ist.

  • Entsteht der Wasserschaden durch das Auslaufen einer Waschmaschine haftet der Mieter in der Regel selbst und hat kein Recht auf Mietminderung. Die Waschmaschine sollte niemals unbeaufsichtigt laufen, sofern sie keinen Wasserstopp-Mechanismus besitzt. Der Waschmaschinenschlauch sollte regelmäßig auf Dichtigkeit überprüft und bei Zweifel ausgetauscht werden.
  • Mieter, die ein Wasserbett kaufen möchten, sollten beachten, dass die Statik zahlreicher Gebäude große Wassermengen vielleicht nicht standhalten kann. Ein Kölner Mieter erfuhr das auf die harte Tour, als sein 3500-Liter-Bett platzte und die Decke zur unteren Wohnung einriss. Der entstandene Schaden ging zu Lasten des Mieters.
  • Mieter sind nicht für Wasserschäden durch geplatzte Rohre verantwortlich. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass Alter und Abnutzung des Hauses keine Schäden verursachen. Das gilt auch für Undichtigkeiten, besonders im Keller.
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