Der Einsatz von Trocknungsgeräten in einer Wohnung ist unangenehm. Bedeutet dies immer ein Recht auf Mietminderung? Nicht unbedingt. Dafür muss der Einsatz als erheblicher Mangel gelten. Wann kann man also die Miete mindern?
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Der Einsatz von Trocknungsgeräten ist unerlässlich, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist. In diesem Fall handelt es sich um Wasserschäden. Die Nutzung dieser Geräte erzeugt in der Regel Lärm, der deutlich über die Erheblichkeitsgrenze hinausgeht und oft 50 dB oder mehr erreicht. Laut der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm liegen die Immissionsrichtwerte für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden tagsüber bei 35 dB und nachts bei 25 dB. Werden diese Werte nicht unwesentlich überschritten, kann die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt sein.
Die Bestimmung der Minderungsquote ist eine anspruchsvolle Angelegenheit, da sie stets nach den spezifischen Umständen erfolgt. Grundsätzlich orientiert sich die Minderungsquote am Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung, die durch den Einsatz der Trocknungsgeräte verursacht wird. Ausschlaggebende Faktoren sind dabei: die Zahl der betroffenen Zimmer, deren Art und Funktion, die Dauer der Trocknungsmaßnahmen, die Lautstärke der Geräte sowie die Einschränkung der nutzbaren Wohnfläche durch deren Aufstellung.
Prägnante Urteile zum Einsatz von Trocknungsgeräten:
Nutzen Sie unsere umfangreiche Mietminderungstabelle als verlässlichen Leitfaden.
Der Vermieter muss laut Mietvertrag den Wasserschaden beheben, außer er hat ihn nicht verschuldet. Bei fremdverursachtem Schaden zahlt der Verursacher, auch wenn es der Mieter ist.