Nebenkosten Strom – Gehören Stromkosten in die Nebenkostenabrechnung?

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von Maritta Seitz

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In diesem Ratgeber:

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In diesem Artikel geht es darum, welche Kosten in den Mietnebenkosten vom Mieter zu bezahlen sind und welche nicht. Diese Frage ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Der Vermieter kann sich alle Kosten vom Mieter zurück holen, die als umlagefähig anerkannt sind. Dazu zählen z. B. die Gebühren für die Müllabfuhr, für die Straßenreinigung, für Versicherungen, für den Hauswart, für den Fahrstuhl, für die Gartenpflege und natürlich die Kosten für das Heizen und die Bereitstellung des Warmwassers, denn gerade letztere machen den Unterschied zwischen Warmmiete und Kaltmiete.

Die Kosten für den Wohnungsstrom gehören dagegen in der Regel nicht zu den Nebenkosten, die Kosten für den Allgemeinstrom aber meistens schon. Wie bei allen anderen Positionen in der Nebenkostenabrechnung auch, müssen die berechtigten Forderungen für den Allgemeinstrom (und in individuellen (Sonder-)Fällen auch für den Wohnstrom) im Mietvertrag vereinbart und beiden Seiten bekannt sein.




Kosten für Wohnungsstrom

Um die Kosten für den Wohnungsstrom kümmern sich die Vermieter in der Regel selbst, es sei denn, ein Mieter kann sich aus individuellen Gründen nicht selbst bei einem Stromanbieter anmelden. In diesem Sonderfall wird der Mieter vom Vermieter für den Bezug von Strom angemeldet und der Vermieter rechnet diese Kosten – ähnlich wie bei den Nebenkosten – in bestimmten zeitlichen Intervallen mit dem Mieter ab.

Oft hat der Vermieter hier auch einen Anspruch auf Vorauszahlungen für den Wohnungsstrom dieses Mieters, was aber konkret so im Mietvertrag festgehalten werden muss. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur in diesen Fällen.

In allen anderen Mietverhältnissen zählt der Wohnungsstrom nicht zu den Nebenkosten und die Mieter können ihren Stromanbieter individuell auswählen, wodurch sie die Wahl haben, für welche Tarife sie sich entscheiden möchten, z. B. für Ökostrom, und natürlich auch durch ihr Verbrauchsverhalten beeinflussen können, wie hoch ihre persönliche Stromrechnung wird. Der Mieter bzw. die Mieterin geht demnach einen Vertrag direkt mit dem gewählten Stromversorger ein, der auch den Stromverbrauch am Stromzähler abliest und die Jahresstromrechnung sowie deren Einteilung in die Abschlagsrechnungen erstellt.


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Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung

Auch wenn die Kosten für den Wohnungsstrom nichts Nebenkostenabrechnung zu suchen haben, zahlt der Mieter mit den Nebenkosten Stromkosten. Rechnet der Vermieter Kosten für die Beleuchtung des Wohnhauses oder für den Betrieb der Antenne, der Waschküche, der Heizungsanlage oder des Aufzugs ab, sind in diesen Posten häufig Stromkosten enthalten. Im Gegensatz zu den Kosten für den Wohnungsstrom hat der Mieter durch sein individuelles Verhalten nur wenig Spielraum diese Kosten gering zu halten.

Faustregel: die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung sollten nicht mehr als 5 Prozent der Kosten des Brennstoffeinkaufs betragen. (Denn: Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1997 dürfen die Kosten für den Betriebsstrom nicht mehr als 5 Prozent der Kosten des Brennstoffeinkaufs betragen.)

Für den Wohnungsstrom, dessen Verbrauch und die dazu gehörige Stromrechnung ist jeder Mieter und jede Mieterin in der Regel selbst zuständig. Die Kosten hierfür zahlen Mieter direkt an ihren Stromversorger und nicht über die Nebenkosten der Miete.

Der individuelle Stromverbrauch für den Wohnungsstrom hat also nichts mit der Miete zu tun – auch nicht mit den Nebenkosten, die der Vermieter umlegen darf. Dennoch tauchen Stromkosten auch in den Mietnebenkosten auf und schnell stellt sich die Frage: „Warum?“

In diesen Fällen handelt es sich um die umlagefähigen Kosten des Allgemeinstroms. Der Vermieter rechnet hier z. B. die Kosten für die Beleuchtung des Wohnhauses, die Nutzung der Waschküche, die Bereitstellung des Fahrstuhls, die Heizungsanlage, das Licht im Hausflur, für den Treppenaufgang oder am Hauseingang ab.

Mieter nutzen diesen Strom gemeinsam, indem er allen jederzeit und gleichermaßen zur Verfügung steht. Anders als bei ihrem persönlichen Verbrauch beim Wohnungsstrom haben sie hier jedoch viel weniger Einfluss darauf, durch einen sparsamen Energieverbrauch die Kosten günstig zu beeinflussen. Dennoch gibt es auch hier gesetzliche Richtlinien, die sich an einem Urteil aus dem Jahr 1997 vom Bayerischen Obersten Landesgericht orientieren. Demnach sollten die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung nicht mehr als 5 Prozent der Kosten des Brennstoffeinkaufs betragen.

Kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Mieter eine Nachzahlung auf die Nebenkosten nicht leistet?

Das kommt auf die Höhe des offenen Betrages an. Auch die Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter und die Gründe für den offenstehenden Betrag spielen bei dieser Frage eine Rolle. Fest steht, dass sich beide Seiten, also Mieter und Vermieter, an den Mietvertrag und die darin fixierten Rechte und Pflichten zu halten haben.

Nachzahlungen auf die Nebenkosten entstehen, wenn der Verbrauch von Wärme, Energie usw. höher ausfallen, als in der Warmmiete berechnet wurde. Obwohl es sich bei Nachzahlungen allgemein um eine Einmalzahlung handelt, sind diese Kosten laut einem Urteil des Berliner Landgerichts vom 20.02.2015 (Az.63 S 202/14) Teil der Miete und damit auch Bestandteil des Mietvertrages.

Erreichen diese Kosten das Doppelte der regulären Monatsmiete, ist der Vermieter berechtigt, eine Sonderkündigung auszusprechen. Liegt der Wert darunter, wird aber dennoch längere Zeit nicht beglichen, steht dem Vermieter eine ordentliche Kündigung nach 3 Monaten und nach einer Abmahnung zu. Wichtig ist auch hier das Gespräch mit dem Vermieter zu den Gründen. Liegen diese in einer persönlichen Notlage, gibt es vielleicht gemeinsame Lösungswege. Sind dagegen die Kosten nicht nachvollziehbar, sollten Mieter unverzüglich Widerspruch einlegen und ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen. Dafür stehen die Partneranwälte von MieterEngel den Mitgliedern des Mieterschutz-Clubs bereit.

In meiner Abrechnung taucht die Position Beleuchtung/Strom auf. Ich zahle aber doch schon den Strom an einen anderen Versorger?

Ein häufig vorkommendes Ärgernis sind die Kosten für Beleuchtung/Strom in der Nebenkostenabrechnung, obwohl Mieter ihren Strom ja direkt bei ihrem Stromanbieter bezahlen, der auch ihre individuellen Stromzähler abliest.

Bei dieser Position in der Betriebskostenabrechnung handelt es sich aber meistens um die Betriebskosten zur Bereitstellung des Allgemeinstromes, der auch gemeinschaftlich genutzt wird und allen zur Verfügung steht.

Dazu zählen Kosten für die Beleuchtung im Haus und vor dem Haus, für die Benutzungsmöglichkeit der Waschküche samt Waschmaschine, für den Aufzug etc. Dennoch ist es richtig, die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen, z. B. durch die Partneranwälte von MieterEngel, die dafür das notwendige Fachwissen mitbringen, denn die Erfahrung hat gelehrt, dass jede 2. Nebenkostenabrechnung falsch ist. Eine Überprüfung dieser Rechnung spart also sehr oft bares Geld.

Stromkosten: Wie können Mieter die Nebenkosten-Abrechnung kontrollieren?

Die Partneranwälte von MieterEngel bieten den Mitgliedern des Mieterschutz-Clubs einen kostenlosen Nebenkostencheck an. Darüber hinaus hält das kostenlose Portal von MieterEngel auch Hilfe zur Selbsthilfe bereit, z. B. mit eigens dafür entwickelten Tools oder eine kostenlose KI-Kontrolle sowie den Anleitungen und Beschreibungen für deren Nutzung.

Die Nutzung dieses digitalen Büros ist nicht nur komplett kostenlos, sondern kann jederzeit erreicht werden. Eine Rückmeldung durch unseren Kundenservice erfolgt dann in der Regel binnen 48 Stunden.

Darf der Vermieter den Strom einer Gemeinschaftswaschmaschine auf alle Mieter umlegen, auch wenn diese nicht von allen genutzt wird?

Grundsätzlich ja. Dies wird in der „ Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) in § 2 Aufstellung der Betriebskosten unter Punkt 16 fixiert. Hierin sind die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege – hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung – geregelt.

Voraussetzung ist, dass jeder Mieter die Möglichkeit und Zugang zu dieser Waschmaschine hat, auch wenn er freiwillig darauf verzichtet.

Wer zahlt Strom bei Mietwohnung?

In der Regel bezahlen Mieter den Wohnungsstrom für ihre Mietwohnung direkt an den Stromanbieter, den sie als ihren Energieversorger als Vertragspartner gewählt haben. Die Wahl des Anbieters, des Tarifs und das Verbrauchsverhalten sind zudem wichtige Einflussgrößen auf die individuelle Stromrechnung.

Beim Allgemeinstrom dagegen werden die anerkannten, umlagefähigen und im Mietvertrag aufgelisteten Kosten auf die Mieter der Hausgemeinschaft verteilt. Sie sind Teil der Nebenkosten.

Was sind die größten Stromfresser?

Auch wenn die einzelnen Mieter auf Einsparmaßnahmen beim Allgemeinstrom weniger Einfluss haben, ist es auch hier möglich, durch das persönliche Verbrauchsverhalten dazu beizutragen, die Kosten möglichst gering zu halten. Dazu zählt sowohl beim Wohnungsstrom als auch beim Allgemeinstrom, auf kostenintensive Geräte bestenfalls zu verzichten, sie durch ökologischere Geräte auszutauschen oder sie zumindest nur gelegentlich oder zeitlich limitiert zu nutzen. Ein wesentlicher Kostentreiber bei den Stromkosten ist der Stand-by-Modus, auf den man auf jeden Fall in der eigenen Wohnung verzichten sollte.

Auch an anderen Stellen wirkt sich ein verschwenderischer Verbrauch negativ auf die Stromkosten aus. Sparpotential findet sich in einer angemessenen Wohnraumbeleuchtung, im richtigen Beladen des Waschautomaten, im regelmäßigen Abtauen von Kühl- und Gefrierschränken, im Verzicht auf die unentwegte Betriebsbereitschaft von Unterhaltungselektronik und Telekommunikationsgeräten sowie im Austausch von energieintensiven Geräten.


Zahlen Sie nur, was Sie verbrauchen!

Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt der Mieter Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss der Mieter gar nichts bezahlen! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.

Als MieterEngel-Mitglied kannst du bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Mietrecht mit deinem persönlichen Partneranwalt sprechen. Die Prüfung deiner Nebenkostenabrechnung ist in jedem Jahr deiner Mitgliedschaft enthalten.