Nebenkosten über die Steuererklärung zurückholen

Nebenkosten über die Steuererklärung zurückholen - MieterEngel

So holen Sie sich Ihre Nebenkosten zurück

Viele Mieter lassen bares Geld liegen, indem sie die Nebenkostenabrechnung bei der jährlichen Steuererklärung nicht berücksichtigen. Dabei schlummert hier ein erhebliches Sparpotenzial. Ein Teil der Nebenkosten kann zurückgeholt werden – nutzen Sie diese Chance!

 

Lesen Sie in diesem Ratgeber:

Nebenkosten zurückerhalten – so geht's

Lassen Sie sich im Zweifelsfall von unserem Partneranwalt beraten, um sicherzustellen, dass Sie alle Chancen nutzen und Fehler vermeiden. So sichern Sie sich clever einen Teil Ihrer Nebenkosten zurück und entlasten Ihr Haushaltsbudget spürbar!

Gesetzliche Grundlagen und Höchstbeträge

Mieter können Handwerkerkosten für Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung der Wohnung geltend machen, z. B. für Arbeiten an Dach, Fassade, Wänden, Fenstern, Türen oder Böden. Wichtig ist, dass Arbeits- und Materialkosten auf den Belegen getrennt ausgewiesen sind, um Steuervergünstigungen zu erhalten. Bitten Sie dazu Vermieter oder Handwerker um eine klare Aufschlüsselung. Für Handwerkerleistungen können bis zu 6.000 Euro und bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 20.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden, was Steuerersparnisse von 1.200 bzw. 4.000 Euro ermöglicht. Mieter können so bis zu 5.200 Euro jährlich sparen. Wichtig: Nur per Überweisung oder Lastschrift gezahlte Beträge sind absetzbar – Barzahlungen nicht.


Hausmeister und Gebäudereinigung

Absetzbar sind unter anderem 20 % der Nebenkosten für die Tätigkeiten eines Hausmeisters sowie die Gebäudereinigung, da diese als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. Prüfen Sie, ob diese Kosten wirklich als Nebenkosten anfallen. Reinigt der Hausmeister Gemeinschaftsräume, können Reinigungskosten nicht zusätzlich abgesetzt werden, nur bei externen Dienstleistern ist dies möglich.


Heizung

Heizkosten können nur teilweise steuerlich abgesetzt werden. Steuerlich begünstigt sind ausschließlich bestimmte Dienstleistungen, bei denen 20% in der Steuererklärung abziehbar sind. Dazu gehören Wartung der Heizungs- und Öltankanlage, Zählerwechsel nach Eichgesetz, Wärmeablesung und Schornsteinreinigung. Verbrauchskosten sind nicht absetzbar.

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Gartenpflege und Schädlingsbekämpfung

Auch 20 % der Gartenpflegekosten sind meist steuerlich absetzbar, inkl. Pflanzenerneuerung und Wegeinstandhaltung. Werden diese Arbeiten vom Hauswart erledigt, sind sie nicht extra absetzbar. Schädlingsbekämpfungskosten dürfen Vermieter nur in Ausnahmefällen auf Mieter umlegen, z. B. bei längerem Befall. Diese können Mieter in der Steuererklärung geltend machen, falls sie in der Betriebskostenabrechnung stehen.


Wartung und Reparaturen

In Wohngebäuden müssen Anlagen regelmäßig gewartet werden. Wartungskosten zählen zu umlagefähigen Betriebskosten, die Vermieter umlegen können, und sind mit 20 % steuerlich absetzbar. Dazu zählen z.B. Wartungskosten für Heizungen, Aufzüge, Feuerlöscher, CO2-Warner, Pumpen oder Blitzschutz. Reparaturkosten hingegen trägt der Vermieter und dürfen nicht in der Betriebskostenabrechnung erscheinen. Beauftragt hingegen der Mieter auf eigene Kosten einen Handwerker, um etwa Kleinreparaturen oder Schönheitsreparaturen in der Wohnung vornehmen zu lassen, können diese Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.


Straßenreinigung und Winterdienst

Vermieter können sowohl Kosten für die Straßenreinigung als auch den Winterdienst mit der Betriebskostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Die öffentlich-rechtlichen Straßenreinigungsgebühren können Mieter dabei nicht bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Beauftragt der Vermieter jedoch einen externen Dienstleister zur Durchführung der Winterdienste wie Schneeräumen und Streuen, können Mieter sogar 20% der Personalkosten bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Auch hier ist Bedingung, dass diese Winterdienste nicht vom Hausmeister übernommen werden und, dass Personal- und Materialkosten einzeln in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen wurden.


So setzen Sie Ihr Arbeitszimmer ab

Das häusliche Arbeitszimmer muss der zentrale Ort sein, an dem Sie den Großteil Ihrer Arbeitszeit verbringen. Wenn ein anderer Arbeitsplatz, z. B. im Büro Ihres Arbeitgebers, verfügbar ist, kann das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Arbeitszimmer muss räumlich von den anderen Bereichen der Wohnung getrennt sein. Es darf ausschließlich beruflichen Zwecken dienen und nicht anderweitig genutzt werden. Beschäftigte, die kein entsprechendes Arbeitszimmer eingerichtet haben, können in der Steuererklärung keine Werbungskosten geltend machen. Dennoch besteht die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale zu nutzen.

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So holen Sie sich Ihre Nebenkosten zurück

Welche Nebenkosten können Sie absetzen? Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar! Bei Fragen einfach einen Partneranwalt hinzuziehen, Fehler vermeiden und clever Nebenkosten über die Steuererklärung zurückholen.