Mindesttemperatur in einer Mietwohnung

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von Daria Krauzowicz

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In diesem Ratgeber:

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Wer könnte schon in Berlin im Januar ohne Heizung in der Wohnung überleben? Das geht ja gar nicht! Gibt es aber eine rechtlich geregelte Mindesttemperatur, die eine Mietwohnung haben muss? Ist der Vermieter dafür verantwortlich, falls diese nicht erreicht wird? Gibt es auch eine Maximaltemperatur? In diesem Ratgeber beantworten wir die heißesten Fragen.


Die Heizungsperiode und die richtige Wohnungstemperatur

In der sogenannten Heizperiode, die von dem 1. Oktober bis zum 30. April gilt, ist der Vermieter verpflichtet die Heizung in Betrieb zu nehmen. Das heisst: Die Mieterin und Mieter müssen jederzeit die Möglichkeit haben die Heizung anzumachen und die Wohnung aufzuwärmen. Falls es außerhalb der Heizungsperiode aber außergewöhnlich kalt wird und die Innentemperatur in der Mietwohnung dauerhaft unter 18 Grad sinkt, muss der Vermieter auch im September oder Mai die Heizung zur Verfügung stellen.

Die Mindesttemperatur, die während der Heizperiode sichergestellt werden muss, variiert je nach Raum und Zeit. Das wichtigste aber: Tagsüber muss es in den Räumen zwischen 20 und 22 Grad geben, mit der Ausnahme des Schlafzimmers, wo 18 Grad reichen. Das Badezimmer muss aber mindestens 22 Grad haben. Wohnzimmer und Küche sind mit 20 Grad in Ordnung. Das gilt zur Zeit im Mietrecht, ist aber eigentlich auch ein gesunder Menschenverstand.

Zusammenfassung: Ab Oktober bis Mai muss es in der Wohnung tagsüber zwischen 20 und 22 Grad geben. In der Nacht sind 16-18 Grad festgelegt.

Mindesttemperaturen in Mietwohnungen zwischen 6 Uhr morgens und 24 Uhr:
Wohnzimmer: 20°C
Küche: 20°C
Badezimmer: 22°C
Schlafzimmer: 18°C



Kann der Mietvertrag eine abweichende Mindesttemperatur festlegen?

Absolut nicht. Finden Sie also in Ihrem Mietvertrag eine Klausel vor, wonach zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius tagsüber ausreichen soll, ist diese Klausel unwirksam. Ihr Vermieter muss Ihnen 20 Grad Celsius oder mehr während der Heizperiode gewährleisten.


Ich friere – kann ich meine Miete mindern?

Eine defekte Heizung ist definitiv ein Grund, um die Miete zu mindern. Eine Mietminderung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn durch die defekte Heizung der Schlaf des Mieters erheblich und dauernd gestört wird. Bei einer defekten Heizung hängt die Höhe der Mietminderung vor allem von der Außentemperatur, der erreichbaren Raumtemperatur und der Dauer der Beeinträchtigung für den Mieter ab. Deshalb sind Mietminderungen bei defekten Heizungen immer einzelfall bedingt.

Bei totalem Heizungsausfall während der Wintermonate können Sie bis zu 100% Mietminderung erwarten. Falls die Raumtemperatur sich bei 15 Grad Celsius beläuft, ist bis zu 30% Mietminderung möglich. In unserer Mietminderungstabelle erhalten Sie einen guten Überblick über mögliche Minderungsbeträge bei defekter Heizung. Wir haben außerdem kostenlose Vorlagen und Checklisten zum Thema Heizung zum Download bereit.


Habe ich als Mieter Anspruch auf warmes Wasser?

Auf jeden Fall. Anders als bei der Heizung ist eine Nachtabschaltung der Warmwasserversorgung nicht erlaubt. Klauseln in Ihrem Mietvertrag, die Warmwasser nur tagsüber garantieren, sind daher unwirksam. Sie haben jederzeit – Tag und Nacht – einen Anspruch auf 40-50 Grad Celsius warmes Wasser. Falls Sie kein warmes Wasser rund um die Uhr haben, liegt ein Wohnungsmangel vor, den der Vermieter beheben muss. Tut er das nicht, sind Sie zu einer Mietminderung berechtigt.

Das Amtsgericht Schöneberg hat zudem entschieden, dass auch dann eine Mietminderung gerechtfertigt ist, wenn der Mieter zu lange auf warmes Wasser warten muss. Darin heißt es, dass eine Temperatur von 45 Grad Celsius spätestens nach 10 Sekunden und höchstens mittels 5 Liter Wasserverbrauch erreicht sein muss (AG Schöneberg MM 96, 401).


Gibt es eine Maximaltemperatur?

Frieren will niemand, wenn es aber zu heiß wird, ist es ja auch unerträglich. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, ab welcher Temperatur ein Sachmangel bei heißen Wohnungen vorliegt, doch ist es möglich sich auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu stützen. Demnach liegt die sogenannte „Wohlbefindlichkeitsschwelle“ im Bereich von 25 bis 26 Grad Celsius. Krabbeln die Temperaturen in Ihrer Mietwohnung im Sommer deutlich und auch dauerhaft über diese Schwelle, können Sie unter Umständen die Miete mindern oder – im Extremfall – sogar die Wohnung kündigen.

Einen solchen Extremfall verhandelte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Az. 40/60). Es entschied im März 2007, dass die fristlose Kündigung eines Mieters möglich ist, wenn dieser im Sommer Temperaturen von bis zu 46 Grad Celsius in seiner Wohnung ertragen muss. Im vorliegenden Fall betrugen die Temperaturunterschiede zwischen außen und innen bis zu 19 Grad Celsius. Auch wenn es nicht ganz so extrem ist, kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Das Amtsgericht Hamburg urteilte im Mai 2006, dass Mieter von gut ausgestatteten Neubauwohnungen keine Temperaturen von 30 Grad Celsius tagsüber und 25 Grad Celsius nachts hinnehmen müssen und sah eine Mietminderung von 20 Prozent in den Sommermonaten als angemessen an (Az. 46 C 108/04).


Mietminderung mit anwaltlicher Hilfe

Unsere Partneranwälte prüfen Ihren Fall und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen umfassend. Auch Regelungen in Ihrem Mietvertrag werden hierzu unter die Lupe genommen und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Sie erhalten Auskunft über die korrekte Minderungshöhe und erfahren, wie Sie am besten bei der Mietminderung vorgehen.

Mindern Sie die Miete hingegen ohne anwaltliche Beratung um einen zu hohen Betrag, oder ohne, dass eine Minderung gerechtfertigt wäre, kann der Vermieter Sie auf Zahlung verklagen. Es droht somit ein gerichtlicher Prozess. Zudem berechtigt ihn dies zur (gegebenenfalls auch fristlosen) Kündigung des Mietverhältnisses.

Mithilfe unserer Partneranwälte können Sie Ihre Miete sicher mindern und alle Fragen rund um das Thema Heizpflicht, Heizungsausfall, defekte Heizungsanlage und Klopfgeräusche beantworten. Ihre Mitgliedschaft beinhaltet außerdem die Beratung in allen Fragen rund um‘s Mietrecht für ein ganzes Jahr, sodass Sie in jeder Situation abgesichert sind.