
Mit dem Ende des Mietvertrags ist der Auszug rechtlich noch nicht automatisch abgeschlossen. Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung so zurückzugeben, dass der Vermieter wieder uneingeschränkt darüber verfügen kann. Dazu gehört neben der Übergabe sämtlicher Schlüssel in der Regel auch, alle Möbel, Kartons, Einbauten und sonstigen Gegenstände vollständig zu entfernen. Wer Eigentum oder Abfälle in der Wohnung zurücklässt, riskiert Streit darüber, ob die Rückgabe ordnungsgemäß erfolgt ist. Zudem können zusätzliche Räumungs- und Entsorgungskosten sowie unter Umständen eine Nutzungsentschädigung anfallen.
Doch was ist, wenn nur wenige Gegenstände schlichtweg vergessen wurden? Wo verläuft die Grenze? Gibt es dazu bereits Urteile im Mietrecht? In diesem Ratgeber erläutern wir die wichtigsten rechtlichen Aspekte und zeigen, warum eine vollständig geräumte Wohnung die sicherste Lösung ist.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Die Rückgabe besteht aus mehreren Schritten. Entscheidend ist, dass der Vermieter die tatsächliche Herrschaft über die Räume zurückerhält und Sie Ihre eingebrachten Sachen grundsätzlich entfernen.
Nach § 546 Absatz 1 BGB müssen Sie die Mietsache nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Dafür genügt es nicht, nur in die neue Wohnung umzuziehen und die alte Wohnung nicht mehr zu nutzen. Sie müssen dem Vermieter den Besitz verschaffen, typischerweise durch die Übergabe aller vorhandenen Schlüssel. Zugleich sollen die Wohnung und die mitvermieteten Nebenräume grundsätzlich frei von Gegenständen sein, die Ihnen gehören. Das betrifft etwa Möbel, Umzugskartons, Fahrräder, Blumentöpfe, Elektrogeräte sowie Sachen auf dem Balkon, im Keller, auf dem Dachboden oder in einer Garage.
Behalten Sie einen Schlüssel oder lagern Sie weiterhin wesentliche Gegenstände in den Räumen, kann der Eindruck entstehen, dass Sie den Besitz noch nicht vollständig aufgegeben haben. Das erschwert dem Vermieter die Weitervermietung oder Renovierung. Planen Sie deshalb nicht nur den eigentlichen Umzug, sondern auch die abschließende Räumung aller Nebenflächen ein. Kontrollieren Sie vor der Übergabe jeden Raum, Schrank und Abstellbereich noch einmal.
Die Rechtslage unterscheidet zwischen einer erheblichen Teilräumung und einer lediglich schlechten Erfüllung der Räumungspflicht. Bleiben nur einzelne, offensichtlich wertlose Sachen zurück, gilt die Wohnung nicht zwingend als weiterhin vorenthalten. Das Landgericht Berlin entschied etwa, dass der Vermieter die Rücknahme nicht allein wegen einzelner zurückgebliebener Gegenstände verweigern kann (LG Berlin, Urteil vom 25.4.2003, 63 S 292/02). Auch zurückgelassener Sperrmüll in einem Keller führte in einem anderen Fall nicht dazu, dass die gesamte Mietsache als nicht zurückgegeben galt; möglich blieben aber Ansprüche wegen der Beseitigungskosten (KG Berlin, Beschluss vom 13.4.2015, 8 U 212/14).
Darauf sollten Sie sich als Mieter dennoch nicht verlassen. Ob ein Gegenstand nur geringfügig ist, hängt vom Umfang, vom Wert, vom Standort und von Ihrem erkennbaren Interesse daran ab. Ein alter Besen ist anders zu bewerten als eine Einbauküche, ein Kleiderschrank oder mehrere volle Kellerräume. Vollständiges Räumen vermeidet diese unsichere Einzelfallprüfung.
Eine unvollständige Räumung kann deutlich teurer werden als ein zusätzlicher Transport oder eine rechtzeitig bestellte Sperrmüllabholung. Besonders riskant wird es, wenn der Vermieter die Wohnung wegen Ihrer Sachen nicht nutzen kann.
Geben Sie die Wohnung nach dem Vertragsende nicht zurück und widerspricht dies dem Rücknahmewillen des Vermieters, kann er nach § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung verlangen. Als Maßstab kommen die bisher vereinbarte Miete oder die ortsübliche Miete für vergleichbare Räume in Betracht. Die Zahlung kann bis zu dem Zeitpunkt anfallen, an dem Sie die Wohnung tatsächlich zurückgeben. Zusätzlich kann der Vermieter einen weitergehenden, nachweisbaren Schaden geltend machen, zum Beispiel einen Mietausfall, wenn eine bereits geplante Neuvermietung wegen der blockierten Wohnung scheitert.
Muss der Vermieter Ihre Sachen entfernen lassen, können Kosten für ein Räumungsunternehmen, Transport, Lagerung und Entsorgung entstehen. Ob und in welcher Höhe Sie diese Beträge ersetzen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Häufig muss der Vermieter Ihnen zunächst eine angemessene Frist setzen, damit Sie die Gegenstände selbst abholen oder die geschuldete Räumung nachholen können. Lassen Sie eine solche Aufforderung unbeachtet, verschlechtert sich Ihre Position erheblich. Für Schadensersatz statt der geschuldeten Leistung verlangt § 281 BGB grundsätzlich eine erfolglose angemessene Frist, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Hinzu kommen mögliche Gerichts- und Anwaltskosten, wenn der Vermieter wegen einer erheblichen Teilräumung eine Räumungsklage erheben muss. Auch die Abrechnung der Kaution kann sich verzögern, weil der Vermieter mögliche Gegenansprüche prüfen und beziffern will. Selbst wenn Sie am Ende nur einen Teil der geforderten Beträge schulden, kostet die Auseinandersetzung Zeit und Nerven. Ein zusätzlicher Räumungstag vor der Übergabe ist meist die deutlich günstigere Lösung.
Zurückgelassene Dinge sind rechtlich nicht alle gleich. Entscheidend ist unter anderem, wem sie gehören, ob eine Übernahme vereinbart wurde und ob sie erkennbar noch einen Wert haben.
Eigene Möbel dürfen Sie nicht einfach in der Wohnung stehen lassen, weil sie dem Nachmieter vielleicht gefallen könnten. Auch eine selbst gekaufte Einbauküche, Regale, Bodenbeläge oder andere Einbauten sollten Sie nur zurücklassen, wenn der Vermieter oder der Nachmieter der Übernahme eindeutig zugestimmt hat. Halten Sie fest, welcher Gegenstand übernommen wird, wer künftig Eigentümer sein soll und ob eine Zahlung vereinbart ist. Eine bloße mündliche Bemerkung während einer Besichtigung ist im Streitfall schwer zu beweisen.
Prüfen Sie außerdem, ob der Gegenstand tatsächlich Ihnen gehört. Eine vom Vermieter bereitgestellte Küche ist Teil der Mietsache und bleibt regelmäßig in der Wohnung. Bei selbst eingebauten Sachen kann dagegen eine Rückbaupflicht bestehen. Das gilt besonders, wenn Sie bauliche Veränderungen vorgenommen haben und keine Vereinbarung über deren Verbleib existiert. Entfernen Sie Einbauten fachgerecht, damit keine zusätzlichen Schäden entstehen. Bei Unsicherheit sollten Sie rechtzeitig vor dem Auszug eine schriftliche Abstimmung mit dem Vermieter verlangen, statt die Entscheidung auf den Übergabetag zu verschieben.
Der Vermieter darf werthaltige oder persönliche Gegenstände nicht ohne Weiteres wegwerfen. Eine eigenmächtige Wohnungsräumung ohne gerichtlichen Titel kann eine verbotene Eigenmacht darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen. Der Bundesgerichtshof hat einen Vermieter wegen einer solchen „kalten Räumung“ in die Haftung genommen und hohe Anforderungen an die Dokumentation der vorgefundenen Sachen gestellt (BGH, Urteil vom 14.7.2010, VIII ZR 45/09).
Diese Schutzwirkung bedeutet jedoch nicht, dass Sie Gegenstände bedenkenlos zurücklassen können. Gerade weil der Vermieter Eigentum, Müll und möglicherweise wertvolle Erinnerungsstücke unterscheiden muss, entstehen Lager- und Organisationskosten. Zudem droht Streit darüber, welche Sachen vorhanden waren, welchen Wert sie hatten und ob Sie den Besitz daran aufgegeben haben. Nehmen Sie daher Dokumente, Fotos, Datenträger, Schmuck, persönliche Briefe und Erinnerungsstücke besonders sorgfältig mit. Was Sie nicht behalten möchten, entsorgen, verschenken oder verkaufen Sie vor dem Übergabetermin.
Eine gute Vorbereitung verhindert die meisten Konflikte. Beginnen Sie frühzeitig und dokumentieren Sie die Rückgabe so, dass später möglichst wenig Raum für unterschiedliche Erinnerungen bleibt.
Vollständig geräumt bedeutet zunächst, dass Ihre Sachen entfernt sind. Daneben kann der Mietvertrag eine besenreine Rückgabe verlangen. „Besenrein“ heißt nicht, dass Sie eine professionelle Grundreinigung oder automatisch eine vollständige Renovierung schulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bei einer solchen Vereinbarung im Wesentlichen grobe Verschmutzungen beseitigt werden (BGH, Urteil vom 28.6.2006, VIII ZR 124/05).
Fegen oder saugen Sie die Böden, entfernen Sie groben Schmutz, leeren Sie eigene Schränke vollständig und beseitigen Sie Klebereste, Verpackungen und Müll. Ob Sie streichen, Tapeten entfernen oder andere Schönheitsreparaturen ausführen müssen, ist eine eigene Frage. Sie hängt von wirksamen Vertragsklauseln, dem Zustand bei Einzug und möglichen individuellen Absprachen ab.
Vermischen Sie diese Themen nicht: Selbst wenn eine Renovierungsklausel unwirksam ist, müssen Sie Ihre Gegenstände trotzdem mitnehmen. Umgekehrt macht eine leer geräumte Wohnung nicht jede verlangte Renovierung automatisch berechtigt.
Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Übergabetermin. Nehmen Sie alle Wohnungs-, Haus-, Keller-, Briefkasten- und Garagenschlüssel mit, auch nachgemachte Exemplare. Erstellen Sie gemeinsam ein Übergabeprotokoll, notieren Sie Zählerstände und halten Sie fest, welche Räume, Schlüssel und Gegenstände übergeben wurden. Fotografieren Sie die leere Wohnung und die Nebenräume in einem nachvollziehbaren Gesamtzustand. Detailbilder sind sinnvoll, sollten aber durch Übersichtsaufnahmen ergänzt werden.
Lesen Sie das Protokoll vor der Unterschrift genau. Unterschreiben Sie kein pauschales Schuldanerkenntnis für Kosten oder Arbeiten, deren Berechtigung Sie nicht prüfen konnten. Verweigert der Vermieter die persönliche Übergabe, bieten Sie die Rückgabe schriftlich und nachweisbar an und lassen Sie sich im Zweifel beraten. Ein bloßer Schlüsseleinwurf kann unter bestimmten Umständen eine Besitzrückgabe bewirken, schafft aber leicht Beweisprobleme (BGH, Urteil vom 29.1.2025, XII ZR 96/23). Die sicherste Lösung bleibt eine dokumentierte Übergabe, bei der die Wohnung vollständig leer und alle Schlüssel eindeutig übergeben sind. Bei einem konkreten Streit kann ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt die individuelle Situation prüfen.
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