Mietkautionssparbuch – alles Wissenswerte zusammengefasst

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In diesem Ratgeber finden Sie:


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Die Mietkaution hat den Zweck, den Vermieter und sein Eigentum vor möglichen Schäden an der Mietsache zu schützen, das heißt für den Fall, dass der Mieter die Miete oder die Nebenkosten nicht zahlt, die vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht durchführt oder Schäden an der Mietwohnung verursacht. Nach Unterzeichnung des Mietvertrages müssen neue Mieter bis zu drei Nettokaltmieten als Sicherheit erbringen. Viele Banken bieten für Kautionen spezielle Mietkautionssparbücher, die häufig bessere Zinskonditionen als normale Sparbücher bieten. Doch was zeichnet ein Mietkautionssparbuch aus und was sollten die Mietvertragsparteien berücksichtigen? In diesem Ratgeber werden die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengefasst.


Was ist ein Mietkautionssparbuch?

Beim Einzug in eine neue Wohnung muss der Mieter in der Regel eine Mietkaution an den Vermieter zahlen. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit, falls zum Beispiel nicht alle Mieten bezahlt werden oder nach dem Auszug Schäden in der Wohnung hinterlassen werden. Es gibt gesetzliche Vorschriften für die Aufbewahrung: Das Geld muss nach § 551 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Dauer des Mietverhältnisses sicher und verzinslich angelegt werden.

An dieser Stelle kommt das Mietkautionssparbuch ins Spiel. Dabei handelt es sich um ein normales Sparbuch, das dazu dient, die Kaution während der Mietzeit anzulegen. Neben der klassischen Variante in Heftform gibt es heute auch moderne Formen, wie zum Beispiel in Form eines Zertifikats oder einer Sparcard mit Online-Zugang. Der Mieter ist Eigentümer des Geldes einschließlich der Zinsen. Der Vermieter hat jedoch das Recht zur Einbehaltung und Verrechnung eines Teils der Kaution mit offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis. Den Restbetrag erhält der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück.



Wer ein Mietkautionssparbuch eröffnen kann

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Kautionssparbuch einzurichten. Die Eröffnung eines Kautionssparbuches ist sowohl durch den Mieter als auch durch den Vermieter möglich. Wird das Sparbuch vom Mieter auf seinen Namen eröffnet, ist der Vermieter durch eine Verpfändungserklärung abgesichert, falls Mietschulden entstehen oder Schäden auftreten. Das Sparbuch wird dann an den Vermieter ausgehändigt. Achten Sie beim Abschluss eines solchen Kontos darauf, dass im Vertrag eine Klausel enthalten ist, die eine verzögerte Auszahlung garantiert. So haben Sie die Möglichkeit, gegen den Sparbuchzugriff des Vermieters rechtlich vorzugehen, nachdem Sie vom Pfändungsanspruch erfahren haben. Alternativ zu einer Verpfändung besteht auch die Möglichkeit, das Konto mit einem Sperrvermerk zu versehen. In diesem Fall kann das Geld nur abgehoben werden, wenn sowohl der Mieter als auch der Vermieter zustimmen.

Bei der zweiten Möglichkeit wird das Mietkautionssparbuch vom Vermieter eröffnet. Zu diesem Zweck richtet der Vermieter ein sogenanntes Treuhandkonto ein. Das Konto wird als „Sonderkonto wegen Mietkaution“ offen ausgewiesen und vom übrigen Vermögen des Vermieters getrennt. Sollte der Vermieter zahlungsunfähig werden, haben Gläubiger keinen Zugriff auf das Geld.

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Zinsen und Erträge – das ist zu berücksichtigen

Zinsen und Erträge aus einem Mietkautionssparbuch stehen zwingend dem Mieter zu. Dazu gehören auch Zinseszinsen gemäß § 248 Abs. 2 BGB und Zinsen aus einem vom Vermieter ausgehandelten höheren Zinssatz. Zur Wahl des Kreditinstituts mit dem höchsten Zinssatz ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet.

Die Erträge müssen auf dem Kautionskonto verbleiben. Sie dienen in voller Höhe der Erhöhung der Sicherheit, auch wenn sie die zulässige Kautionshöhe übersteigen. Einen Anspruch auf jährliche Auszahlung der Zinsen hat der Mieter daher nicht. Die Verzinsungspflicht besteht demnach bis zur Auflösung des Kontos.


Mietkaution – das sind die Rechte von Mietern

Nach § 551 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem Zinssatz anzulegen, der für Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten üblich ist. Unterlässt der Vermieter die Anlage der Mietsicherheit als Sparguthaben getrennt von seinem Vermögen, so hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Zinsen, die bei Anlage der Kaution auf einem Mietkautionssparbuch angefallen wären. Dies hat das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Urteil vom 10. November 2011 entschieden (Az.: 2 S 37/11).

Für die übliche Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der Anlage abzustellen. Die Anlage ist eine einklagbare Nebenpflicht des Vermieters und geht im Zweifel zu seinen Lasten. Über die vertragsgemäße Anlage der Kaution einschließlich Kontonummer und Kündigungsfrist hat der Mieter einen Auskunftsanspruch. Kommt der Vermieter diesem Anspruch nicht nach, steht dem Mieter gegebenenfalls die Möglichkeit einer Leistungsklage oder ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zu. Denn der Vermieter ist schadensersatzpflichtig, wenn er entsprechende gesetzliche Vorgaben nicht erfüllt.

Gläubiger des Vermieters haben während der Laufzeit der Kaution keinen Anspruch auf Pfändung des Kontoguthabens; sollte dennoch eine Pfändung erfolgen, hat der Mieter die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Vollstreckungsgericht ist verpflichtet, eine solche Pfändung für unzulässig zu erklären.

In den vorgenannten Fällen ist es immer ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. Häufig können durch ein gezieltes anwaltliches Schreiben zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren vermieden werden.


Rückzahlung der Mietkaution

Zieht der Mieter aus der bisherigen Wohnung aus, erhält er die Mietkaution einschließlich der erwirtschafteten Zinsen zurück. Wann dies geschehen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Gerichte gewähren den Vermietern in der Regel bis zu sechs Monate, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monate. In dieser Zeit wird geprüft, ob noch Ansprüche bestehen.

Das können zum Beispiel sein: Mietrückstände, Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder Schadenersatz wegen Beschädigung der Mieträume. Auch Betriebskostennachzahlungen können mit der Mietkaution beglichen werden. Vermieter dürfen aber nur den Teil der Kaution einbehalten, der der Höhe der Forderungen entspricht. Die gesamte Kaution darf nicht einbehalten werden. Der Rückzahlung steht nichts mehr im Wege, wenn keine Mietschulden mehr bestehen und die Wohnung ohne Beanstandungen zurückgegeben wurde.

Verweigert der Vermieter die Rückzahlung, ohne entsprechende Gründe vorzutragen, können Mieter die Mietsicherheit einklagen.


Mietkaution – anwaltliche Beratung kann Klarheit schaffen

Obwohl die Regelungen zur Mietkaution im Mietrecht relativ eindeutig sind und ein Mietkautionssparbuch häufig die ideale Lösung für beide Mietvertragsparteien darstellt, können im Einzelfall Zweifel oder sogar größere Probleme auftreten. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen, wenn der Vermieter die dem Mieter zustehenden Zinsen und Erträge nicht zahlt oder die Rückzahlung der Kaution gänzlich verweigert. Über MieterEngel haben Sie die Möglichkeit, sich von spezialisierten Partneranwälten beraten zu lassen. Unsere Partneranwälte prüfen Ihren neuen Mietvertrag und die Forderungen, die Ihr Vermieter im Zusammenhang mit diesem Vertrag stellt. Sie erhalten eine rechtliche Einschätzung und Handlungsempfehlungen zum Vorgehen gegen unberechtigte Kautionsforderungen. Mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten für die Beratung abgedeckt.