
Draußen wird es früh dunkel, drinnen glitzern Lichterketten und irgendwie soll es jetzt endlich gemütlich werden. Gerade in der Adventszeit denkt kaum jemand an Haftung oder Versicherungsfragen. Und doch ereignen sich in Deutschland rund um Advent und Weihnachten jedes Jahr etwa 6.000 zusätzliche Feuerschäden.
Wenn plötzlich der Weihnachtsbaum brennt, folgen auf den Schreck jede Menge Fragen: Müssen Sie als Mieter den Schaden am Gebäude zahlen? Was ist mit Ihren Möbeln? Und ab wann spricht man von „grober Fahrlässigkeit“? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Punkte auf verständliche Weise und gibt praktische Tipps, damit es gar nicht erst so weit kommt.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Ein Brand beginnt selten spektakulär. Häufig reicht ein kleiner Fehler, der im Vorweihnachtstrubel „mal eben“ passiert. Wenn Sie die typischen Ursachen kennen, senken Sie Ihr Risiko deutlich – und können später besser erklären, was passiert ist.
Echte Kerzen am Baum wirken romantisch, aber sie gehören zu den häufigsten Brandauslösern. Tannennadeln und Zweige trocknen in beheizten Räumen schnell aus und brennen dann extrem zügig. Viele unterschätzen, wie schnell sich Flammen ausbreiten können: Ein trockener Christbaum kann ein Zimmer in sehr kurzer Zeit vollständig erfassen.
Entscheidend ist deshalb die Aufsicht. Lassen Sie Kerzen, Adventskränze und Gestecke nie unbeobachtet – auch nicht „nur kurz“, wenn Sie telefonieren, duschen oder den Müll runterbringen. Stellen Sie brennende Kerzen so auf, dass Vorhänge, Geschenkpapier und Deko nicht in die Nähe kommen. Und wenn Kinder oder Haustiere im Haushalt sind: Planen Sie das Risiko aktiv mit ein. Ein Wedeln am Baum, ein Sprung der Katze oder ein umgestoßener Ständer reicht.
Viele Mieter setzen auf elektrische Beleuchtung statt Kerzen – das ist oft sicherer, aber nicht automatisch „ungefährlich“. Defekte Kabel, billige Transformatoren, lose Steckverbindungen oder alte Glühbirnenketten können warm werden, schmoren oder einen Kurzschluss auslösen. Achten Sie beim Kauf auf gut erkennbare Herstellerangaben, Warnhinweise und eine verständliche Anleitung. Kaufen Sie lieber Produkte mit GS-, VDE- oder TÜV-Prüfzeichen. Das reine CE-Zeichen sagt weniger aus, weil es im Kern eine Herstellererklärung ist.
Gerade in Mietwohnungen entsteht durch „Kabel-Basteleien“ ein zusätzliches Risiko: Mehrfachsteckdose in Mehrfachsteckdose, Verlängerungskabel unter dem Teppich oder ein wackeliger Adapter hinter dem Sofa. Vermeiden Sie Ketten aus Steckdosenleisten. Prüfen Sie Kabel auf Knicke und Quetschungen, bevor Sie sie einstecken. Und nutzen Sie draußen nur Beleuchtung, die für den Außenbereich gedacht ist (Stichwort: Spritzwasserschutz/IP-Kennzeichnung).
Der Standort entscheidet oft darüber, ob aus einem kleinen Problem ein großer Brand wird. Stellen Sie den Baum stabil auf, damit niemand ihn umstößt. Halten Sie Abstand zu Vorhängen, Heizkörpern, Sofa und Regalen. Lagern Sie Geschenkpapier, Kartons, Sprays oder Batterien nicht direkt am Stamm. Wenn Sie einen echten Baum nutzen, hilft Wasser ganz praktisch: Ein Ständer mit Reservoir verlangsamt das Austrocknen und damit die Entzündlichkeit.
Planen Sie außerdem Ihren „Plan B“: Wo ist der Sicherungskasten? Wo hängt (falls vorhanden) ein Feuerlöscher? Wie kommen Sie schnell aus der Wohnung, wenn der Flur verraucht? Und bitte unterschätzen Sie Rauchmelder nicht: Sie retten Leben – und das Abschrauben kann im Ernstfall nicht nur gefährlich, sondern auch versicherungsrechtlich zum Problem werden.
Ein Tipp, der banal klingt, aber wirkt: Schalten Sie Baumbeleuchtung nur ein, wenn Sie wirklich zu Hause sind. Eine Zeitschaltuhr kann zwar beim Stromsparen helfen – sie ersetzt aber keine Aufsicht, wenn die Kette plötzlich schmort.
Nach dem Brand laufen meist mehrere Gespräche parallel: mit dem Vermieter, mit der Hausratversicherung und manchmal mit der Gebäudeversicherung. Für Ihre Haftung ist vor allem entscheidend, ob und wie stark Sie eine Sorgfaltspflicht verletzt haben.
Sie haften nicht automatisch, nur weil der Brand in Ihrer Wohnung entstanden ist. Schadenersatz setzt regelmäßig voraus, dass Sie eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt haben und Sie diese Pflichtverletzung auch „zu vertreten“ haben. Juristisch landet man häufig bei § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) und bei den Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB: Sie sollen die Mietsache so nutzen, dass keine vermeidbaren Schäden entstehen.
Praktisch heißt das: Entsteht der Brand durch einen Defekt der Gebäudeinstallation (z. B. fest eingebaute Elektrik oder ein technischer Mangel, den Sie nicht beeinflussen konnten), spricht viel dafür, dass der Vermieter in der Verantwortung steht. Brennen dagegen Kerzen unbeaufsichtigt oder betreiben Sie eine beschädigte Lichterkette weiter, kann man Ihnen Fahrlässigkeit vorwerfen. Für Ihr eigenes Handeln stehen Sie natürlich ein. Bei Kindern oder Gästen kommt es auf die Umstände an. Sie haften nicht pauschal für jedes Verhalten Dritter, aber Sie müssen typische Risiken im Blick behalten und eingreifen, wenn es gefährlich wird.
Wichtig für die Praxis: Halten Sie nach einem Brand die Ursache so gut wie möglich fest (Fotos, defekte Teile aufbewahren). Gerade im Streitfall entscheidet oft nicht das Bauchgefühl, sondern was sich später nachvollziehbar beweisen lässt.
Schäden am Gebäude (Wände, Decken, Leitungen, Fenster, fest verbaute Teile) reguliert in der Praxis häufig zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Danach stellt sich die Frage, ob der Versicherer bei Ihnen Regress nimmt – also das ausgezahlte Geld zurückfordert. Ansprüche des Vermieters können grundsätzlich per gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer übergehen.
Für Mieter ist aber eine wichtige Leitlinie entscheidend: Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte „versicherungsrechtliche Lösung“ geprägt. Vereinfacht heißt das: Verursachen Sie einen Brandschaden nur leicht fahrlässig, soll die Gebäudeversicherung regelmäßig nicht bei Ihnen Rückgriff nehmen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann ein Rückgriff dagegen möglich werden. Als Grund nennt die Rechtsprechung unter anderem, dass Mieter die Gebäudeversicherung häufig über die Betriebskosten mitfinanzieren.
In einem Fall, in dem ein Wohnungsbrand leicht fahrlässig verursacht wurde, musste der Vermieter den Schaden über seine Wohngebäudeversicherung abwickeln und die Bewohnbarkeit wiederherstellen (BGH, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13).
Der Knackpunkt ist fast immer die Einordnung: leichte Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit? Grob fahrlässig handelt, wer naheliegende Sicherungsmaßnahmen in besonders schwerem Maß ignoriert – also das, was „jedem einleuchten müsste“. Gerichte stufen das Verhalten eher als grob fahrlässig ein, wenn jemand Kerzen lange unbeaufsichtigt lässt oder sogar schlafen geht.
Ein anschauliches Beispiel aus der Weihnachtszeit liefert das Landgericht Krefeld. Es sah grobe Fahrlässigkeit darin, dass eine Kerze an einem Adventskranz rund 30 Minuten ohne laufende Aufsicht brannte (LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2006, 5 O 422/05). Umgekehrt zeigt die Rechtsprechung, dass nicht jede kurze Abwesenheit automatisch „grob“ ist: Wer eine Weihnachtspyramide weniger als zehn Minuten unbeaufsichtigt lässt, handelt nach Ansicht des Amtsgerichts Offenbach am Main nicht grob fahrlässig (AG Offenbach am Main, Urteil vom 26.10.2007, 38 C 377/06).
Für die Praxis heißt das: Brennen echte Kerzen am Baum und Sie verlassen die Wohnung oder gehen schlafen, wirkt das schnell wie grobe Fahrlässigkeit. Bleiben Sie dagegen im Raum, halten Sie Abstand und sichern Sie typische Risiken (Kinder/Haustiere/Standort), bewegt sich das eher im Bereich einfacher Unachtsamkeit – oder im besten Fall gar keiner Pflichtverletzung.
Wenn es trotz aller Vorsicht brennt, zählt zuerst Ihre Sicherheit. Direkt danach hilft ein klarer Ablauf: melden, dokumentieren, nichts überstürzen. So schützen Sie Ihre Ansprüche – und reduzieren das Risiko, dass Ihnen später grobe Fahrlässigkeit unterstellt wird.
Für Mieter ist die Aufteilung entscheidend: Die Wohngebäudeversicherung betrifft das Gebäude und fest verbundene Bestandteile. Demgegenüber schützt die Hausratversicherung Ihre beweglichen Sachen (Möbel, Kleidung, Elektronik). Die Privathaftpflicht greift grundsätzlich bei Schäden, die Sie anderen zufügen.
Bei der Hausratversicherung sollten Sie besonders auf die Klauseln zur groben Fahrlässigkeit achten. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung grundsätzlich eine Kürzung „nach Schwere“. Viele moderne Tarife verzichten zwar (ganz oder teilweise) auf diesen Einwand, aber das ist eine Vertragsfrage. Schauen Sie in Ihre Bedingungen, bevor Sie sich in Sicherheit wiegen. Und behalten Sie im Blick: Auch Ihre Hausratversicherung ersetzt nur Ihren Hausrat – nicht die Wände oder die Wohnung des Nachbarn.
Bei der Privathaftpflicht gilt: Schäden an gemieteten Sachen sind oft eingeschränkt oder ausgeschlossen. Viele Policen brauchen dafür ausdrücklich den Baustein „Mietsachschäden“. Prüfen Sie außerdem, ob Brandschäden an der Mietwohnung überhaupt erfasst sind oder ob es Ausschlüsse gibt. Wenn ein Regress droht, entscheidet am Ende der konkrete Vertrag und die Einordnung der Fahrlässigkeit.
Bringen Sie zuerst alle Personen in Sicherheit und rufen Sie den Notruf 112. Wenn es gefahrlos möglich ist, schalten Sie den Strom ab (Sicherungskasten) und schließen Sie Türen, um Rauch und Feuer zu bremsen. Danach beginnt die Phase, die später viel Geld wert sein kann: Informieren Sie den Vermieter zeitnah und melden Sie den Schaden Ihrer Hausratversicherung sowie – falls relevant – Ihrer Haftpflicht.
Dokumentieren Sie konsequent: Fotos und Videos, eine Liste beschädigter Gegenstände, Kaufbelege, Reparaturangebote. Räumen Sie nicht vorschnell alles weg. Heben Sie verdächtige Teile (z. B. die Lichterkette, die Mehrfachsteckdose, Verlängerungskabel) auf, weil sie die Ursache belegen oder entkräften können. Und: Geben Sie gegenüber Versicherern oder Vermieter kein vorschnelles „Schuldeingeständnis“ ab, wenn Sie die Ursache noch nicht sicher kennen – bleiben Sie bei überprüfbaren Fakten.
Wenn die Wohnung nach dem Brand nicht nutzbar ist, liegt ein Mangel vor. Dann kommt eine Mietminderung nach § 536 BGB in Betracht. Außerdem müssen Sie Mängel bzw. Gefahren grundsätzlich anzeigen (§ 536c BGB).
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema in einem FAQ zusammen.
Nein. Sie zahlen nicht automatisch, nur weil der Brand bei Ihnen beginnt. Entscheidend ist, ob Sie eine Sorgfaltspflicht verletzt haben und den Schaden zu vertreten haben. Kommt der Brand z. B. von einem Mangel der Gebäudeinstallation, spricht eher viel für Verantwortung auf Vermieter-/Gebäudeseite.
Typisch sind offene Flammen (Kerzen am Baum, Adventskranz, Wunderkerzen) und Elektrik-Probleme (defekte Lichterketten, überlastete Mehrfachsteckdosen, lose Steckverbindungen, alte/billige Trafos). Gefährlich wird es besonders, weil ein ausgetrockneter Baum extrem schnell Feuer fängt und sich Flammen rasch ausbreiten.
Grundsätzlich ja – verboten ist das nicht automatisch. Aber Sie tragen dann eine deutlich höhere Verantwortung: ständige Aufsicht, genug Abstand zu Zweigen/Deko/Vorhängen und eine sichere Standfestigkeit sind entscheidend. Sobald Sie den Raum verlassen oder müde werden, sollten Kerzen aus sein.
Ja. Rauchmelder sind ein zentraler Sicherheitsfaktor. Wer sie entfernt, deaktiviert oder Batterien absichtlich rausnimmt, riskiert nicht nur Leib und Leben, sondern auch versicherungsrechtliche Probleme (z. B. Vorwürfe grober Fahrlässigkeit).