
Eine Mietbescheinigung taucht in vielen Lebenslagen auf: beim Wohngeld, im Kontakt mit dem Jobcenter oder zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Der Begriff wird jedoch häufig durcheinandergebracht. Mal ist damit die Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz gemeint, mal ein Formular über Miethöhe und Wohnverhältnisse für Behörden.
In diesem Leitfaden erfahren Sie klar und verständlich, welche Variante wann gebraucht wird, welche Pflichten Vermieter tatsächlich haben – und wie Sie Schritt für Schritt an die richtige Bescheinigung kommen.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Viele sprechen von „der Mietbescheinigung“, meinen aber Verschiedenes. Für Sie als Mieter zählt, den Zweck zu klären: Meldepflicht, Wohngeld oder Leistungen des Jobcenters. Erst dann wissen Sie, welches Dokument wirklich erforderlich ist und wer es ausstellen muss.
Eine Mietbescheinigung in diesem engeren Sinn bestätigt objektive Daten zum Mietverhältnis. Dazu gehören etwa Miethöhe, Nebenkosten, Wohnfläche, Beginn des Mietverhältnisses oder die Anzahl der Bewohner. Behörden verwenden sie, um Ansprüche zu prüfen. Typische Anlässe: Wohngeldantrag, Neuanmietung mit Kostenprüfung durch das Jobcenter oder Nachfragen anderer Stellen wie Ausländerbehörden.
Wichtig: Das ist nicht die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Verwechseln Sie beides nicht – die Pflichten sind unterschiedlich und hängen vom Zweck ab.
Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie sich nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Der Vermieter (Wohnungsgeber) muss den Einzug schriftlich bestätigen. Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen nach Einzug. Enthalten sein müssen u. a. Anschrift, Einzugsdatum und Daten des Wohnungsgebers. Bei Verstößen drohen Bußgelder – in der Regel bis 1.000 €, bei Scheinanmeldungen sogar deutlich mehr. Zuständig für die Vorlage bei der Behörde sind allerdings Sie. Prüfen Sie die Angaben, lassen Sie Fehler korrigieren und nehmen Sie die Bestätigung zur Anmeldung mit.
Ob der Vermieter etwas ausfüllen muss, hängt vom Empfänger der Information ab. Meldebehörden, Wohngeldstellen und Jobcenter haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Sie sparen Zeit, wenn Sie gezielt die passende Norm nutzen und Unterlagen vollständig liefern.
Beim Bürgergeld müssen Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person erhoben werden – also bei Ihnen, nicht beim Vermieter. Das folgt aus § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X. Viele Jobcenter nutzen zwar Vermieter-Formulare („Mietbescheinigung“), rechtlich besteht aber kein genereller Anspruch darauf, dass der Vermieter diese Formulare ausfüllt. Reichen Sie daher Mietvertrag, Nachträge, ggf. Kontoauszüge und Nebenkostenbelege ein. Das Jobcenter darf prüfen und ggf. bei Dritten nachfragen, muss aber vorrangig Ihre Unterlagen verwenden.
Für Wohngeld gilt etwas anderes: § 23 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) verpflichtet den Empfänger der Miete – also Ihren Vermieter –, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie weitere mietrelevante Umstände zu geben. Diese Auskunftspflicht richtet sich an den Vermieter, nicht an Sie. Viele Behörden stellen dafür Vordrucke bereit („Mietbescheinigung“). Kann oder will der Vermieter nicht direkt mit Ihnen kooperieren, kann die Behörde die Auskunft auch direkt beim Vermieter einholen und nötigenfalls mit Zwangsgeld durchsetzen. Für Sie heißt das: Antrag stellen, eigene Unterlagen beilegen und die Behörde – falls erforderlich – auf ihre Möglichkeit verweisen, die Vermieterauskunft selbst einzuholen.
Bei der Anmeldung ist das Zusammenspiel klar: Sie melden sich an, der Vermieter bestätigt den Einzug. Gibt es Probleme – etwa weil der Vermieter nicht rechtzeitig bestätigt –, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Die Behörde kann dann den Wohnungsgeber kontaktieren. Für Vermieter, die die Wohnungsgeberbestätigung zu spät oder falsch ausstellen, kommen Bußgelder bis 1.000 € in Betracht; bei Scheinanmeldungen sind bis 50.000 € möglich. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob die Bestätigung vorliegt, und sichern Sie sich im Zweifel Termine oder Online-Dienste Ihrer Stadt.
Behörden wollen klare Daten, keine Romane. Nutzen Sie vorhandene Formulare oder strukturieren Sie Ihre Unterlagen so, dass alle Kerndaten auf einen Blick prüfbar sind.
Inhaltlich ähneln sich die Vordrucke. Üblich sind: Namen der Mieter, Anschrift der Wohnung, Mietbeginn, Wohnfläche und Zimmerzahl, Art der Heizung, Möblierung, ggf. öffentliche Förderung des Wohnraums, Kaltmiete, Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten, sowie besondere Vereinbarungen (z. B. Garage, Untermiete). Teilweise werden auch Angaben zur Kaution und zu etwaigen Mietrückständen abgefragt. Diese Felder finden sich in vielen Mustern von Kommunen und Ländern, etwa in NRW oder bei Jobcentern. Prüfen Sie, dass nur erforderliche Daten erhoben werden. Sensible Angaben ohne Rechtsgrundlage können Sie streichen oder offen lassen.
Nicht jede Behörde verlangt zwingend die Vermieter-Unterschrift. Für das Jobcenter genügen meist Mietvertrag, Nachträge, Kontoauszüge als Nachweis des Mietflusses und die letzte Betriebskostenabrechnung – das erlaubt eine eigenständige Prüfung. Bei Wohngeld dürfen Sie oft Teile der Mietangaben selbst ausfüllen; wenn etwas offen bleibt, holt die Behörde die fehlenden Vermieterdaten ein. Einige Ratgeber weisen ausdrücklich darauf hin, dass Wohngeldanträge nicht allein wegen fehlender Vermieterbescheinigung abgelehnt werden dürfen, solange die Miethöhe anders belegt ist. So sparen Sie Zeit und vermeiden unnötige Diskussionen.
Ermitteln Sie zuerst den Zweck und sprechen Sie dann die richtige Stelle an. Mit ein paar einfachen Schritten vermeiden Sie Verzögerungen.
Manchmal verlangt ein neuer Vermieter eine Vorvermieterbescheinigung oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Zwei Punkte sind wichtig:
In unseren FAQs werfen wir einen Blick auf die häufigsten Fragen zum Thema.
Die Mietbescheinigung liefert Behörden (z. B. Wohngeldstelle, Jobcenter) Angaben zu Miethöhe und Wohnverhältnissen. Die Wohnungsgeberbestätigung bestätigt nur den Einzug zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Für Wohngeld kann die Behörde den Vermieter zur Auskunft verpflichten. Beim Jobcenter werden Daten vorrangig bei Ihnen erhoben; oft genügen Mietvertrag, Abrechnungen und Zahlungsnachweise. Für die Anmeldung stellt der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung aus.
Informieren Sie bei der Anmeldung die Meldebehörde; diese kann den Vermieter direkt kontaktieren. Im Wohngeldverfahren holt die Behörde fehlende Vermieterdaten selbst ein. Beim Jobcenter reichen Sie eigene Nachweise ein und verweisen auf die Datenerhebung bei Ihnen.