
Ob die Familie mehr Platz braucht oder ein beruflicher Wechsel einen Umzug erforderlich macht – jeder neue Mietvertrag beginnt mit der Suche nach einer passenden Wohnung. Wird es konkret, tauchen bei vielen Mietinteressenten dieselben Fragen auf: Welche Angaben darf der Vermieter verlangen? Welche Informationen muss ich preisgeben – und welche nicht? Welche Unterlagen darf der Vermieter einsehen oder dauerhaft aufbewahren?
Dieser Ratgeber gibt eine verständliche und praxisnahe Orientierung. Er zeigt auf, welche Angaben bei einer Wohnungsbewerbung verlangt werden dürfen und wo rechtliche Grenzen verlaufen.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Bevor es um Details geht, ist wichtig zu verstehen: Vermieter dürfen nur solche Informationen abfragen, an denen sie ein berechtigtes Interesse haben. Dieses Interesse bezieht sich vor allem auf die Frage, ob das Mietverhältnis voraussichtlich ordnungsgemäß durchgeführt wird – also ob die Miete gezahlt wird und die Wohnung vertragsgemäß genutzt wird.
Zu den zulässigen Angaben zählen zunächst klassische Basisdaten. Dazu gehören Name, aktuelle Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten. Diese Informationen benötigt der Vermieter, um Sie eindeutig zu identifizieren und später einen Mietvertrag korrekt abzuschließen.
Auch Angaben zur Anzahl der einziehenden Personen sind erlaubt. Der Vermieter darf wissen, wie viele Menschen die Wohnung nutzen werden, weil dies für Abnutzung, Betriebskosten und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben relevant ist. In einem gewissen Umfang können auch Angaben zum Alter oder zum Verhältnis der einziehenden Personen (z. B. Partner, Kind) zulässig sein, insbesondere bei erwachsenen Mitbewohnern.
Nicht erforderlich sind dagegen umfassende Detailangaben zu Mitbewohnern, sofern sie nicht selbst Vertragspartner werden sollen. Leben Kinder im Haushalt, genügt regelmäßig die Angabe der Anzahl und gegebenenfalls der Altersgruppe. Namen oder genaue Geburtsdaten der Kinder müssen in der Regel nicht preisgegeben werden.
Ein zentrales Thema bei jeder Wohnungsbewerbung ist die Frage nach dem Einkommen. Vermieter dürfen wissen, ob Sie finanziell in der Lage sind, die Miete dauerhaft zu zahlen. Zulässig sind daher Fragen nach der Art des Einkommens (z. B. Gehalt, Rente, selbstständige Tätigkeit) und nach dessen Höhe. Häufig wird ein Nachweis verlangt, etwa in Form von Gehaltsabrechnungen oder eines Arbeitsvertrags.
Sie müssen allerdings nicht jede einzelne Einnahmequelle offenlegen. Entscheidend ist das regelmäßige, verfügbare Einkommen. Angaben zu Vermögen, Sparguthaben oder Kapitalanlagen sind nur dann zulässig, wenn sie für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit tatsächlich relevant sind, etwa wenn kein laufendes Einkommen vorhanden ist.
Fragen nach dem Arbeitgeber sind grundsätzlich erlaubt, Details zum Arbeitsinhalt oder zu internen Bewertungen jedoch nicht.
Viele Vermieter verlangen eine sogenannte SCHUFA-Auskunft oder eine vergleichbare Bonitätsauskunft. Das ist grundsätzlich zulässig, weil sie Aufschluss darüber gibt, ob es in der Vergangenheit zu Zahlungsausfällen gekommen ist. Allerdings gilt auch hier das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Der Vermieter darf keine vollständige Auskunft mit sämtlichen Vertragsdetails verlangen, sondern nur eine Bonitätsübersicht, aus der hervorgeht, ob relevante negative Einträge bestehen.
Zudem sollte eine Bonitätsauskunft erst dann verlangt werden, wenn Sie ernsthaft für die Wohnung in Betracht kommen, also etwa in der engeren Auswahl sind. Sie sollten darauf achten, dass Sie die Auskunft selbst beschaffen und vorlegen. So behalten Sie die Kontrolle über Ihre Daten.
Der Vermieter darf die Unterlagen einsehen, sie jedoch nur so lange speichern, wie dies für den Auswahlprozess erforderlich ist. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, sind die Daten zu löschen.
Neben den erlaubten Fragen gibt es einen klaren Katalog an Informationen, die Vermieter nicht verlangen dürfen. Diese Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Datenschutzrecht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Unzulässig sind Fragen nach Ihrem Gesundheitszustand, nach Krankheiten oder Behinderungen. Auch Fragen nach einer Schwangerschaft oder nach einer geplanten Familiengründung müssen Sie nicht beantworten. Solche Informationen haben keinen direkten Bezug zur Durchführung des Mietverhältnisses und greifen tief in Ihre Privatsphäre ein.
Ebenso wenig müssen Sie Angaben zu Ihrer sexuellen Orientierung, zu Hobbys oder zu Ihrer Freizeitgestaltung machen. Selbst wenn ein Vermieter solche Fragen beiläufig stellt, sind Sie nicht verpflichtet, darauf einzugehen.
Juristisch gilt: Besteht kein berechtigtes Interesse, ist die Frage unzulässig – und darf unbeantwortet bleiben.
Besonders sensibel sind Fragen nach Religion, politischer Überzeugung oder ethnischer Herkunft. Diese Angaben sind nicht nur unzulässig, sondern können sogar gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Vermieter dürfen Wohnungen nicht nach solchen Kriterien vergeben.
Wird dennoch danach gefragt, dürfen Sie die Antwort verweigern. Nach überwiegender rechtlicher Auffassung ist es bei eindeutig unzulässigen Fragen sogar erlaubt, nicht wahrheitsgemäß zu antworten, ohne spätere rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Denn in solchen Fällen besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Vermieters.
Auch Fragen nach Vorstrafen sind in der Regel nicht erlaubt. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn die Art der Vorstrafe einen unmittelbaren Bezug zum Mietverhältnis hätte, etwa bei einschlägigen Eigentumsdelikten und besonderen Wohnformen. Im normalen Wohnraummietrecht gilt jedoch: Ihre strafrechtliche Vergangenheit ist Privatsache.
Neben mündlichen oder schriftlichen Angaben verlangen Vermieter häufig bestimmte Unterlagen. Auch hier gilt: Erlaubt ist nur, was zur Entscheidung über den Mietvertrag erforderlich ist.
Üblich sind die letzten zwei bis drei Gehaltsabrechnungen oder – bei Selbstständigen – eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder ein Steuerbescheid. Diese Unterlagen sollen belegen, dass Ihr Einkommen stabil ist. Der Vermieter darf die Unterlagen prüfen. Kopien oder eine dauerhafte Speicherung sind jedoch nur zulässig, wenn sie erforderlich und datenschutzrechtlich gerechtfertigt sind. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, dürfen die Unterlagen nicht aufbewahrt werden.
Einen unbefristeten Arbeitsvertrag dürfen Vermieter zwar einsehen, haben aber regelmäßig keinen Anspruch auf eine vollständige Kopie. Auch Probezeiten oder Befristungen dürfen thematisiert werden, weil sie Einfluss auf die Einkommenssicherheit haben.
Viele Vermieter wünschen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters. Rechtlich gesehen gibt es jedoch keinen Anspruch auf Ausstellung eines solchen Dokuments. Der frühere Vermieter ist nicht verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen.
Wenn Sie eine solche Bescheinigung vorlegen können, ist das freiwillig und kann Ihre Chancen verbessern. Sie müssen sie aber nicht beibringen. Alternativ können Kontoauszüge, aus denen regelmäßige Mietzahlungen hervorgehen, genügen – allerdings sollten Sie dabei nicht relevante Buchungen schwärzen.
Fast immer wird eine schriftliche Selbstauskunft verlangt. Achten Sie darauf, das Formular genau zu lesen. Zulässige Fragen können Sie wahrheitsgemäß beantworten. Unzulässige Fragen dürfen Sie offenlassen oder neutral beantworten. Wichtig ist, dass Sie bei zulässigen Angaben korrekt bleiben. Falschangaben zu Einkommen oder bestehenden Mietschulden können später zu einer Anfechtung des Mietvertrags führen.
Ihre Daten dürfen nur für den Zweck der Wohnungsvermietung verwendet werden. Kommt kein Mietvertrag zustande, muss der Vermieter Ihre Unterlagen löschen oder zurückgeben. Sie haben das Recht, dies einzufordern. Bei digitalen Bewerbungen gilt dasselbe: Auch E-Mails und gespeicherte Dateien müssen gelöscht werden.