Wohngeldreform 2023 – die Voraussetzungen und Neuerungen im Überblick

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In diesem Ratgeber:

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Ab dem 1. Januar wurde das Wohngeld-Plus-Gesetz wirksam, wodurch sich die Anzahl der Haushalte, die Wohngeld beanspruchen können, von etwa 600.000 auf zwei Millionen erhöhte. Zusätzlich gab es eine spürbare Steigerung der Unterstützung, indem der Wohngeldbetrag signifikant angehoben wurde. Im nationalen Durchschnitt stieg der Wohngeldbetrag durch diese Reform auf mehr als das Doppelte an.

Wie hoch das Einkommen in 2023 sein darf, um Wohngeld zu bekommen, und welche Voraussetzungen für einen Erhalt erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.


Was sind die Voraussetzungen für Wohngeld in 2023?

Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag gewährt, um eine angemessene und familiengerechte Wohnsituation finanziell zu unterstützen. Grundlage sind die §§ 7, 26 Sozialgesetzbuch sowie § 1 Wohngeldgesetz. Es soll einkommensschwachen Haushalten, die keine weiteren Sozialleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, helfen, die Wohnkosten zu stemmen. Je nach Bedarf wird das Wohngeld entweder als Miet- oder Lastenzuschuss ausbezahlt.

Für die Bewilligung von Wohngeld müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Es muss sich um Kosten für selbst genutzten Wohnraum handeln, sei es durch Miete oder durch Kosten aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung. Diese Kosten müssen anerkannt und zuschussfähig sein. Unter „Miete“ im Kontext des Wohngeldgesetzes versteht man die Zahlung für die Nutzung der Wohnung. Hierzu zählen auch Betriebskosten wie Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllentsorgung sowie Treppenhausbeleuchtung. Kosten für Heizung und Warmwasser, Haushaltsenergie, Gebühren für Garagen oder Stellplätze sowie zusätzliche Dienstleistungen, etwa für Pflege oder Notrufdienste, werden hierbei nicht berücksichtigt.

Folgende Gruppen von Personen sind nicht berechtigt, Wohngeld zu beantragen:
– Personen, die Bürgergeld beziehen,
– Personen, die Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten,
– Studierende ohne Mitbewohner, die grundsätzlich BAföG-berechtigt sind (unabhängig davon, ob sie aufgrund des hohen Einkommens ihrer Eltern kein BAföG erhalten),
– Auszubildende ohne Mitbewohner, die grundsätzlich Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (selbst wenn die Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund des hohen Einkommens ihrer Eltern verweigert wurde).



Gesamteinkommen – das gilt hinsichtlich der Einkommenshöhe

Es gibt sowohl obere als auch untere Einkommensgrenzen beim Wohngeld. Wer entweder zu wenig oder zu viel verdient, kann bei der Wohngeldstelle kein Wohngeld erhalten. Dabei beeinflussen mehrere Faktoren die Entscheidung.

Unter dem Begriff „Gesamteinkommen“ versteht man die Summe der jährlichen Einnahmen aller Haushaltsmitglieder. Von diesem Betrag werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen und bestimmte Freibeträge, beispielsweise für pflegebedürftige Mitglieder, abgezogen. Des Weiteren können Antragsteller ähnlich wie beim Finanzamt auch Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten absetzen. Bestimmte Einnahmen wie Kindergeld, Kinderzuschlag oder der Grundbetrag des Elterngeldes werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.

Der Staat legt ein Mindesteinkommen fest, um sicherzustellen, dass das Wohngeld nicht für andere Zwecke, wie etwa Nahrung oder Bekleidung, verwendet wird. Nur Antragsteller, die ihren Lebensunterhalt, das heißt ihren sozialhilferechtlichen Bedarf, weitgehend selbst decken, können einen Miet- oder Lastenzuschuss beanspruchen. Der sozialhilferechtliche Bedarf berechnet sich aus der Summe von Regelbedarf, individuellem Bedarf und der Bruttowarmmiete, gemäß den Vorgaben des SBG II und SGB XII. Sollte die errechnete Bedarfssumme das tatsächliche Einkommen des Antragstellers übersteigen, hat die zuständige Behörde Ermessensspielraum. In solchen Fällen kann sie den Regelbedarf heruntersetzen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Dieser Prozess ist in den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz festgehalten.

Das Wohngeld berücksichtigt bestimmte Vermögensfreibeträge. In der Regel liegt der Freibetrag für den Hauptantragsteller bei 60.000 Euro und für jedes zusätzliche Mitglied im Haushalt bei 30.000 Euro. Unter bestimmten Umständen kann sogar ein höheres Vermögen akzeptiert werden. Es ist jedoch entscheidend, sämtliches Vermögen anzugeben, auch wenn es weit unter diesen Freibeträgen liegt. Der Grund: Zinserträge aus diesem Vermögen werden als Einkünfte gewertet und beeinflussen die Höhe des Wohngelds.

Für viele Mieter stellt sich die Frage, wie viel Höchsteinkommen sie haben dürfen, um Wohngeld zu bekommen. Je nach Mietstufe und Anzahl der Personen im Haushalt variieren die Einkommensgrenzen. Beispielsweise beträgt die Einkommensgrenze für einen Single-Haushalt in der Mietstufe 1 genau 1.372 Euro. Für einen Haushalt mit zwei Personen steigt diese Grenze auf 1.854 Euro an und für einen Drei-Personen-Haushalt liegt sie bei 2.328 Euro.

Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, können Interessierte den Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums zurate ziehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ausschließlich die zuständige Wohngeldbehörde verbindliche Auskünfte zum Wohngeldanspruch erteilen kann. Bei dieser Behörde können auch die notwendigen Antragsformulare bezogen werden.

Zusätzlich bietet das Land NRW einen eigenen Wohngeldrechner an. Nach einer unverbindlichen Berechnung besteht hier die Möglichkeit, direkt einen Online-Antrag zu stellen. In der Regel wird das Wohngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Auch Hauseigentümer, die ihr Eigenheim selbst bewohnen, haben grundsätzlich die Option, Wohngeld zu beantragen.


Steigende Heizkosten – die Klimakomponente und der CO2-Mietzuschlag

Das Wohngeld-Plus-Gesetz hat eine sogenannte Klimakomponente eingeführt, die eine Pauschalierung von Mehrkosten durch energetische Sanierungen oder energieeffiziente Neubauten vorsieht. Abhängig von der Haushaltsgröße wird diese Klimakomponente zu den Miethöchstbeträgen addiert. Für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt sie zum Beispiel 19,20 Euro und für einen Vier-Personen-Haushalt 34,40 Euro. Inklusive dieser Komponente variieren die berücksichtigungsfähigen Mietobergrenzen je nach Mietenstufe und Haushaltsgröße – zum Beispiel zwischen 366,20 Euro und 610,20 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt und zwischen 618,40 Euro und 1.029,40 Euro für einen Vier-Personen-Haushalt pro Monat.

Zur Abfederung von Mehrkosten durch die CO2-Bepreisung ab 2021 gibt es seit dem 1. Januar 2021 einen zusätzlichen Mietzuschlag. Ein weiterer Zuschlag, die „dauerhafte Heizkostenkomponente“, wurde mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz zum 1. Januar 2023 hinzugefügt. Beide Zuschläge sind haushaltsgrößenabhängig und summieren sich zum Beispiel für einen Ein-Personen-Haushalt auf 110,40 Euro und für einen Vier-Personen-Haushalt auf 197,80 Euro. Für die Wohngeldkalkulation wird die tatsächlich zu zahlende Miete durch den maximal berücksichtigungsfähigen Mietbetrag inklusive Klima- und Heizkostenkomponente begrenzt, sofern sie über diesem Betrag liegt.


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Mietrecht und Mieterschutz 2023 – verschiedene Maßnahmen sollen entlasten

Das Parlament hat Maßnahmen zur Unterstützung der Verbraucher ins Leben gerufen, darunter die sogenannte „Gaspreisbremse“. Diese Initiative zielt darauf ab, Einzelpersonen und KMUs, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen, finanziell zu entlasten. Für diese Verbraucher wurde ein Maximaltarif von 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas und 9,5 Cent für Fernwärme eingeführt.

Seit 2015 ist die Mietpreisbremse in Kraft, die die Kosten für Wiedervermietungen deckelt. Bei einer erneuten Vermietung der Wohnung können Vermieter demnach nur eine Miete verlangen oder festlegen, die maximal 10 Prozent über der üblichen Ortsmiete liegt. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. Wenn der Vermieter eine Mieterhöhung angekündigt hat, kann eine rechtliche Beratung angezeigt sein.


MieterEngel – schafft Sicherheit und Transparenz

Egal ob es um die Abrechnung der Nebenkosten, höhere Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiepreise oder die Schlussabrechnung nach Ihrem Auszug geht: Die Expertenanwälte von MieterEngel stehen bereit, um nicht nur Ihre jährliche Rechnung für Sie zu überprüfen, sondern auch wertvolle Ratschläge zu geben, wie Sie sich bei Auseinandersetzungen mit Ihrem Vermieter am besten verhalten sollten. Vor allem während der Energiekrise bietet fachkundige Beratung Transparenz und rechtlichen Schutz.