
Einige Leute füttern die Tauben gerne, andere hingegen finden sie störend. Manche Mieter ärgern sich über den Taubendreck auf Balkonen oder Fensterbänken. Doch stellt die bloße Anwesenheit von Tauben wirklich einen Grund für eine Mietminderung dar, oder gibt es Grenzen? Und wer kümmert sich um die Taubenabwehr?
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Was Tauben auf dem Fensterbrett oder dem Balkon betrifft, so sind einzelne Vögel als Teil des natürlichen Wohnrisikos zu betrachten. Sie berechtigen in der Regel nicht zu einer Mietminderung und sind zu dulden. Eine Mietminderung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein einzelner Vogel durch ein offenes Fenster ein- und ausfliegt. Im Falle einzelner Tiere besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese selbst zu verjagen.
Es ist wichtig zu wissen, ob Sie bereits bei Einzug über einen nahegelegenen Taubenschlag Bescheid wussten oder ob die Nachbarschaft für ihre vielen Tauben bekannt ist, da eine Mietminderung in solchen Fällen eher unwahrscheinlich ist. Wenn jedoch der Vermieter durch die Gestaltung des Gebäudes das Taubenproblem verschärft hat, liegt eine berechtigte Chance für eine Mietminderung vor. Bei starker Verunreinigung durch Taubenkot sollte das Gebäude nicht in einem Zustand sein, den der Vermieter eigentlich gewährleisten sollte, und dies kann ebenfalls eine Mietminderung begründen.
Ein Minderungs- oder Beseitigungsanspruch entfällt leider, wenn der Mieter selbst die Taubenplage durch Anfüttern der Tauben verursacht. Dieses Verhalten ist in den meisten Hausordnungen nicht gern gesehen. In solch einem Fall kann der Vermieter den Mieter darauf hinweisen und eventuell Schadensersatz fordern, besonders wenn dadurch wirtschaftlicher Schaden entsteht, etwa durch Mietminderung anderer Mieter, die sich durch den Taubendreck gestört fühlen. Allerdings ist das generelle Füttern von Vögeln nicht immer verboten.
Im Großen und Ganzen liegt die Verantwortung für die Installation einer Taubenabwehr beim Eigentümer. Die Kosten dafür dürfen nicht über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Ohne die Zustimmung des Eigentümers ist es den Mietern nicht erlaubt, eigenständig eine Taubenabwehr anzubringen. Um Tauben das Landen auf Balkonen oder Terrassen zu erschweren, können dauerhafte Lösungen wie das Anbringen von Drahtgestellen an Fensterrahmen, Dachrinnen oder Balkongeländern sowie die Vernetzung des Balkons berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollten von den Mietern akzeptiert werden. Chemische Mittel zur Taubenabwehr sind oft mit einem leidvollen Tod der Tiere verbunden und deshalb sollte man sie lieber vermeiden.