Taubenkot – so können sich Mieter wehren

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In diesem Ratgeber:

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In fast jeder größeren Stadt gibt es Tauben. Manche Menschen füttern sie und besonders als Schwarm sind sie sogar ein attraktives Fotomotiv. Andere empfinden sie jedoch als lästig und sogar gesundheitsgefährdend, vor allem wegen ihres Kots. Einige Mieter haben mit Taubendreck auf Balkonen oder Fensterbänken zu kämpfen. Aber ist die bloße Anwesenheit von Tauben ein gültiger Grund für eine Mietminderung oder gibt es Grenzen? Und wer ist für die Taubenabwehr zuständig? In diesem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen.


Mietminderung wegen Taubenbelästigung – die Grundsätze

Nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt eine Mietminderung nur dann in Betracht, wenn ein signifikanter Mangel die Nutzbarkeit der Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Zustand der Wohnung nicht dem vereinbarten Zustand entspricht. Jeder Fall wird dabei individuell bewertet.

Was Tauben auf dem Fensterbrett oder dem Balkon betrifft, so sind einzelne Vögel als Teil des natürlichen Wohnrisikos zu betrachten. Sie berechtigen in der Regel nicht zu einer Mietzinsminderung und sind zu dulden. Eine Mietminderung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein einzelner Vogel durch ein offenes Fenster ein- und ausfliegt. Dies hat das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 63 S 6/00 entschieden. Im Falle einzelner Tiere besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese selbst zu verjagen.


Taubenplage – dann ist eine Mietminderung möglich

Eine Mietminderung aufgrund von Tauben sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn das Problem ein ernsthaftes Ausmaß erreicht hat. Allerdings spielt es eine wesentliche Rolle, ob der Mieter bereits bei Mietbeginn von einem nahegelegenen Taubenschlag wusste oder das Viertel für seinen hohen Taubenbestand bekannt ist. In solchen Fällen ist eine erfolgreiche Mietminderung eher unwahrscheinlich.

Die Reduzierung der Miete aufgrund einer Taubenplage ist jedoch sehr wahrscheinlich gerechtfertigt, wenn der Vermieter deutlich zu dem Problem beiträgt, beispielsweise durch eine Gebäudegestaltung, die Tauben anzieht.

Ähnlich verhält es sich mit Taubenkot: Ein durch Taubenkot stark verschmutztes Gebäude entspricht nicht dem vom Vermieter geschuldeten ordnungsgemäßen Zustand und kann daher ebenfalls eine Mietminderung rechtfertigen. Es kommt jedoch immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an.


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Wann Mieter einen Minderungsanspruch verlieren

Ein Minderungs- oder Beseitigungsanspruch entfällt, wenn der Mieter selbst durch Anfüttern der Tauben zur Taubenplage beiträgt. Dieses Verhalten ist in den meisten Hausordnungen untersagt. In solchen Fällen kann der Vermieter den Mieter abmahnen und unter Umständen auf Schadensersatz verklagen, insbesondere wenn dadurch wirtschaftliche Schäden entstehen, etwa durch Mietminderung anderer Mieter, die sich durch Taubendreck belästigt fühlen.

Allerdings kann das allgemeine Füttern von Vögeln nicht grundsätzlich verboten werden. Das Landgericht Berlin urteilte am 21. Mai 2010 (Az.: 65 S 540/09), dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Mieter nicht besteht, solange keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder unverhältnismäßig starke Verschmutzungen durch das Füttern entstehen.


Überblick zur Rechtsprechung wegen Taubendreck

Das Amtsgericht Hanau hat in einem Urteil vom 25. Oktober 2022 (Aktenzeichen 94 C 21/22) entschieden, dass es nicht Aufgabe des Vermieters ist, das Einfliegen von Tauben und die damit verbundenen Verschmutzungen zu verhindern. Hierauf habe er grundsätzlich keinen Einfluss. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des gesamten Hauses zu sorgen, doch beschränke sich diese Pflicht auf die Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Die Reinigung der einzelnen Mietwohnung bleibe Sache des Mieters. Es liege daher in der Verantwortung des Mieters, seinen Balkon von den Exkrementen der Tauben zu befreien.

Im Gegensatz zur Entscheidung des Amtsgerichts Hanau sah das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 6. Januar 1988 (Aktenzeichen 40a C 2574/87) die Möglichkeit einer Taubenplage unabhängig vom Einfluss des Vermieters. Das Gericht argumentierte, dass ähnlich wie bei Lärmimmissionen die Haftung des Vermieters nicht davon abhängt, ob er die Störung abstellen kann.

In einem weiteren Urteil des Amtsgerichts München vom 23. November 2009 (Aktenzeichen 412 C 32850/08) wurde die regelmäßige Verschmutzung einer Loggia mit Taubenkot als erheblicher Mietmangel gewertet. Das Gericht stellte fest, dass ein wöchentlicher Reinigungsaufwand von einer Stunde für den Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Eine Mietminderung von 5 % wurde daher als gerechtfertigt angesehen.

Das Amtsgericht Augsburg stellte in einem Urteil vom 16. Januar 2017 (Aktenzeichen 17 C 4796/15) fest, dass Taubenkot auf dem Balkon einen Mietmangel darstellt. Insbesondere dann, wenn auf dem Dach installierte Solaranlagen vermehrt Tauben anziehen. Das Gericht entschied, dass der Vermieter zur Abhilfe verpflichtet ist und ordnete die Anbringung von Taubenspikes an der Dachkante des Flachdachs an, um das Problem zu lösen.


Taubenabwehr – das ist zu beachten

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Errichtung einer Taubenabwehr beim Eigentümer. Die Kosten hierfür dürfen nicht über die Betriebskosten anteilig an die Mieter weiterverrechnet werden. Ohne Zustimmung des Eigentümers ist es den Mietern nicht gestattet, selbstständig eine Taubenabwehr zu installieren.

Bei einer Taubenplage muss der Vermieter sicherstellen, dass die Mieter die Mietsache wie vereinbart nutzen können und nicht gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Um Tauben das Landen auf Balkonen oder Terrassen zu erschweren, können dauerhafte Lösungen wie das Anbringen von Drahtgestellen an Fensterrahmen, Dachrinnen oder Balkongeländern sowie die Vernetzung des Balkons implementiert werden. Diese Maßnahmen sind von den Mietern zu dulden. Sollten sich Mieter durch solche Vorkehrungen gestört fühlen, können sie sich nicht mehr auf ihr Mietminderungsrecht berufen.

Chemische Mittel zur Taubenabwehr sind häufig mit einem qualvollen Tod der Tiere verbunden und sollten daher vermieden werden.


MieterEngel – Ihre Anlaufstelle bei mietrechtlichen Fragen

Als Mieter haben Sie das Recht, die Miete zu mindern, wenn Sie durch Mängel wie massiven Taubenkot, defekte Heizungen, Baulärm oder Wasserschäden beeinträchtigt werden. Sie müssen die Mietminderung nicht beim Vermieter beantragen, aber Sie müssen sie ankündigen und eine Liste der Mängel vorlegen. Die Höhe der Mietminderung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bevor Sie eine Mietminderung vornehmen, ist es ratsam, sich umfassend zu informieren und sich am besten rechtlich beraten zu lassen. Die Miete einfach zu kürzen, birgt Gefahren für das Mietverhältnis und kann als Verletzung des Mietvertrages angesehen werden.

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