Solaranlage in der Mietwohnung – das sollten Mieter wissen

Ärger mit dem Vermieter?
Jetzt Mietproblem schildern und kostenloses Mietschutz-Angebot erhalten
jetzt Angebot erhalten
zuverlässig · unverbindlich · schnell

Intro

In diesem Ratgeber:

Ärger mit dem Vermieter?
Jetzt Mietproblem schildern und kostenloses Mietschutz-Angebot erhalten.
Ärger mit dem Vermieter?
Jetzt Mietproblem schildern und kostenloses Mietschutz-Angebot erhalten.

Wer umweltfreundlichen Solarstrom selbst produzieren und beziehen will, muss nicht unbedingt ein Eigenheim besitzen. Auch wer zur Miete wohnt, kann von einer Photovoltaikanlage (PV) profitieren – vorausgesetzt, der Vermieter und die Rahmenbedingungen stimmen. Ob der Vermieter einem Balkonkraftwerk zustimmen muss, wo die zugehörigen Panels angebracht werden dürfen und welche weiteren Aspekte als Mieter zu berücksichtigen sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.


Was sind Stecker-Solargeräte und wie funktionieren sie?

Die kleinen Photovoltaiksysteme für Balkon oder Terrasse werden oft als Balkonkraftwerk, Plug & Play-Solaranlage oder Mini-Solaranlage bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine „Anlage“ im technischen Sinne, sondern vielmehr um ein Haushaltsgerät, das Strom erzeugt. Steckbare Solargeräte bestehen in der Regel aus 1 oder 2 handelsüblichen Solarmodulen und einem Wechselrichter. Je nach Ausstattung kommen weitere Komponenten dazu.

Der Strom einer Mini-Solaranlage kann beispielsweise in die Steckdose auf einem Balkon geleitet werden. Von dort fließt die erzeugte, elektrische Energie zu Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Fernseher und Kühlschrank, die an anderen Steckdosen in der Wohnung angeschlossen sind. Der Stromzähler zählt dann langsamer und in der Folge wird weniger Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Reicht der Strom vom Balkonkraftwerk nicht aus, um die Haushaltsgeräte zu betreiben, fließt einfach Strom vom Versorger aus dem Netz dazu.

Die Anforderungen an den Stromzähler und die Stromleitungen in der Wohnung können von Gerät zu Gerät variieren.



Müssen Vermieter einer Mini-Solaranlage für den Balkon zustimmen?

Nicht zuletzt, um Stromkosten zu sparen, steigt das Interesse von Mietern an einer eigenen PV-Anlage. Die Mini-Solarsysteme können auf Balkonen installiert und über Steckverbindungen an das Stromnetz angeschlossen werden. Doch dürfen Mieterinnen und Mieter die steckerfertigen Photovoltaikanlagen auf eigene Faust in der von ihnen gemieteten Wohnung installieren?

Ein Blick in den Mietvertrag ist vor der Installation beziehungsweise Anbringung einer Balkon-Solaranlage dringend zu empfehlen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, kann dort geregelt sein. Solche Regelungen sind grundsätzlich wirksam und dementsprechend zu beachten. Sollten die Formulierungen im Mietvertrag nicht eindeutig sein und daher Zweifel bestehen, können Mieter über eine anwaltliche Beratung Klarheit erlangen. Wer sich für eine MieterEngel-Mitgliedschaft entscheidet, hat die Unterstützung von erfahrenen Partneranwälten in Mietrechtsfragen inklusive.

Soll auf dem Balkon eine Solaranlage installiert werden und sind in dem Mietvertrag keine einschlägigen Regelungen zu finden, hängt die Frage, ob eine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, davon ab, ob die Aufstellung vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist.

Zu der Thematik entschied das Amtsgericht München bereits mit Urteil vom 4. Oktober 1990 (Aktenzeichen: 214 C 24821/90), dass eine Solar-Anlage dann dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, wenn der Gesamteindruck des Gebäudes nicht negativ beeinträchtigt wird und keine Substanzeingriffe erfolgen. Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hat der Mieter das Recht zum Einbau von Anlagen und Einrichtungen, die für die Lebensführung des Mieters erforderlich sind. Die Bedürfnisse können sich nach Ansicht des Gerichtes mit den Zeitverhältnissen ändern. Unter Berücksichtigung dieser Zeitumstände könne in der heutigen Zeit, in der ständig von Energieeinsparung die Rede sei, die Solaranlage nur als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs angesehen werden. Das gestiegene Umweltbewusstsein beinhalte zunehmend auch den schonenden Umgang mit Rohstoffquellen und die Nutzung umweltverträglicher Energiequellen, soweit dies möglich ist.

Ein jüngeres Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.03.2021 (Az.: 37 C 2283/20) stellt klar, dass ein Vermieter die Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon nicht untersagen darf, wenn diese optisch nicht störend, baurechtlich zulässig, fachmännisch installiert und leicht rückbaubar ist. Eine Solaranlage in der Mietwohnung entspräche grundsätzlich der politisch gewollten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien. Führt die Installation zu keiner Verschlechterung der Mietsache und geht von der Solaranlage keine erhöhte Brandgefahr aus, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung gemäß § 541 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich sei die Installation einer Mini-Solaranlage aber zustimmungspflichtig, da die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Stromleitungen und Schalter verwendet werden.

Prinzipiell muss dem Vermieter mindestens angezeigt werden, wenn in der Wohnung eine Solaranlage aufgestellt beziehungsweise installiert werden soll. Denn unter Umständen muss der Vermieter bei der Gebäudeversicherung eine Anpassung vornehmen oder den Versicherer informieren. Kommt es zu einem Schadensfall und verweigert die Versicherung infolge der installierten, aber nicht angezeigten Solaranlage eines Mieters die finanzielle Schadensregulierung, kann in Einzelfällen eine Schadensersatzpflicht des Mieters entstehen.

Im Regelfall ist bei einem Balkonkraftwerk die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Allerdings kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. Zahlreiche Faktoren sind zu berücksichtigen und für einen Laien nicht einfach zu beurteilen. Im Zweifel sollte daher die Unterstützung eines Fachanwalts in Anspruch genommen werden, um auf der sicheren Seite zu sein und keine Risiken einzugehen. Sollte ein Vermieter unberechtigterweise seine Zustimmung verweigern, kann ein Anwalt bei der rechtlichen Durchsetzung der Mieterinteressen helfen.

Kurz und knapp – die Zustimmung zu einer Solaranlage in der Wohnung kann der Vermieter nicht versagen, wenn das Balkonkraftwerk

  • dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entspricht,
  • optisch nicht stört,
  • keine zusätzliche Brandgefahr entsteht,
  • das Baurecht eingehalten wird,
  • die Installation fachmännisch durchgeführt wurde und
  • die Mini-Solaranlage leicht zurückgebaut werden kann.

Was müssen Mieter bei der Anbringung der Solarmodule beachten?

Die Anbringung oder Installation von Balkonmodulen darf nicht zu unzulässigen Blendwirkungen auf Nachbargebäude führen. So wurden vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.07.2017 (Az.: I-9 U 35/17) erhebliche Blendwirkungen einer Photovoltaikanlage von bis zu 2 Stunden täglich an mehr als 130 Tagen im Jahr auf ein Nachbargebäude als wesentliche, nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB angesehen. Die Anlage musste von dem Mieter zurückgebaut werden.


Muss eine PV-Anlage auf dem Balkon angemeldet werden?

Die Europäische Union hat in der EU-Verordnung 2016/631 kleine Erzeuger mit einer Leistung von weniger als 800 Watt als „nicht signifikant“ eingestuft, weil sie „nicht systemrelevant“ sind. Dennoch wollen die deutschen Netzbetreiber eine Meldung aller Erzeugungsanlagen, unabhängig von deren Leistung. Bei Mini-Solaranlagen ist ein vereinfachtes Formular auszufüllen, die viele Netzbetreiber auf ihrer Interseite zur Verfügung stellen. Während einige Netzbetreiber eine komfortable Online-Anmeldung anbieten, versenden manche Versorger erst auf Nachfrage das entsprechende Formular.

Jede Balkon-Solaranlage muss im Marktstammdatenregister registriert werden, welches durch die Bundesnetzagentur geführt wird. Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme muss die Registrierung erfolgen.


Solaranlage in der Mietwohnung – anwaltliche Beratung schafft Sicherheit

Wer auf dem Balkon eine Solaranlage aufstellen oder installieren möchte, um die Stromkosten zu reduzieren und einen kleinen Beitrag zum Schutz der Umwelt zu leisten, ist im Regelfall auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen. Unter anderem die Bestimmungen im Mietvertrag, die technische Beschaffenheit der Mini-Solaranlage und die Ausrichtung der Solarmodule spielen eine Rolle. Wenn Sie sich für den Mieterschutz von MieterEngel entscheiden, stehen erfahrene Partneranwälte an Ihrer Seite, die Sie gerne im Rahmen einer professionellen Beratung unterstützen und die Rechtslage in Ihrem konkreten Einzelfall bewerten.

Sollte der Vermieter seine Zustimmung verweigern, obwohl das Balkonkraftwerk dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und den weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung entspricht, helfen Ihnen unserer Partneranwälte gerne weiter.