Rauchen auf dem Balkon – das sollten Mieter wissen

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In diesem Ratgeber:

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Rauchen gehört zu den Gewohnheiten, die in Mehrfamilienhäusern häufig zu Diskussionen und Auseinandersetzungen führen. Insbesondere das Rauchen auf dem Balkon ist ein kontrovers diskutiertes Thema, da es unmittelbar die Interessen und das Wohlbefinden der Nachbarschaft berührt. Die Frage ist: Darf eigentlich auf dem Balkon geraucht werden? Wie können sich Mieter verhalten, die sich durch den Rauch ihrer Nachbarn belästigt fühlen? In diesem Ratgeber gehen wir auf diese Fragen näher ein und geben Informationen, die das Mietrecht in diesem Zusammenhang bietet.


Ausgangslage: Kein generelles Rauchverbot

In Deutschland besteht kein allumfassendes Rauchverbot in Wohnräumen. Das Rauchen wird als eine vom Mietvertrag gedeckte Nutzung der gemieteten Fläche angesehen. Somit haben Mieter in der Regel das Recht, auf ihren Balkonen oder Terrassen zu rauchen, eine Auffassung, die auch vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (Entscheidung VIII ZR 124/05). Ein Verbot des Rauchens durch den Vermieter oder Eigentümer ist lediglich in Bereichen mit gemeinschaftlicher Nutzung, wie dem Flur, der Waschküche oder dem Keller, möglich.

Eine generelle oder standardisierte Klausel im Mietvertrag ist für ein Rauchverbot nicht ausreichend. Stattdessen muss eine individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter getroffen und im Mietvertrag festgehalten werden. Wenn ein Mietvertrag eine solche Vereinbarung zum Rauchverbot enthält und der Mieter dagegen verstößt, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen. Fehlt eine spezifische Klausel zum Rauchverbot, ist eine Kündigung aufgrund des Rauchens auf dem Balkon oder in der Wohnung allerdings nicht gerechtfertigt.


BGH-Urteil zieht Grenzen – bestimmte Zeiten können vorgegeben werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied Anfang 2015, dass Rauchende ihre Nachbarn nicht übermäßig belästigen dürfen und daher zu gewissen Zeiten auf das Rauchen auf dem Balkon verzichten müssen, um die Geruchsbelästigung zu minimieren.

In dem zugrundeliegenden Fall beschwerten sich Bewohner aus Premnitz, Brandenburg, über den Tabakrauch ihrer unter ihnen wohnenden Nachbarn. Der Rauch zog regelmäßig zu ihnen hoch. Während die beklagten Raucher von einem täglichen Konsum von zwölf Zigaretten berichteten, behaupteten die Kläger, es seien zwanzig.

Laut BGH müssen Raucher bei einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ durch den Rauch Rücksicht nehmen. Eine Lösung bieten festgelegte Zeiten, in denen das Rauchen auf dem Balkon erlaubt ist, sodass jeder Mieter Zeiträume hat, in denen er seinen Balkon ohne Beeinträchtigung durch Rauch nutzen kann.

Die Festlegung dieser Zeiten muss individuell erfolgen. Der BGH legte keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten fest und verwies den Fall zurück an das Landgericht Potsdam, um eine erneute Prüfung und mögliche Festlegung rauchfreier Zeiten vorzunehmen (Az. V ZR 110/14). Obwohl das Urteil bereits einige Jahre zurückliegt, bleibt es auch 2024 eine maßgebliche Rechtsprechung.


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Rauchende Nachbarn – so sollten Mieter vorgehen

Ein friedliches Zusammenleben in einem Mehrparteienhaus setzt voraus, dass alle Bewohner Rücksicht aufeinander nehmen. Das heißt, das Verhalten eines jeden sollte die anderen Bewohner nicht über das übliche Maß hinaus stören.

Sollte sich ein Bewohner durch Zigarettenrauch belästigt fühlen, ist es ratsam, das direkte Gespräch zu suchen und gemeinschaftlich nach Lösungen zu streben. Oft kann schon eine kleine Anpassung, wie das Umleiten des Rauchs oder eine zeitliche Beschränkung des Rauchens, Abhilfe schaffen. Bei gravierenderen Problemen kann auch die Einbindung einer Mediation durch eine neutrale dritte Partei hilfreich sein, um eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.

Führen solche Bemühungen nicht zum Erfolg und bleibt eine Verständigung aus, ist es angebracht, den Vermieter einzuschalten, um eine Klärung herbeizuführen.


Mietminderung bei rauchendem Nachbarn – eine Frage des Einzelfalls

Wenn andere Mieter rauchen und dadurch eine Geruchsbelästigung entsteht, kommt unter Umständen eine Mietminderung in Betracht. Es kann jedoch nicht pauschal gesagt werden, dass dies auch rechtens und erfolgreich ist. So entschied ein Amtsgericht in Hamburg im Jahr 2010, dass das Rauchen auf dem Balkon eines Nachbarn nicht automatisch zu einem Minderungsrecht der Miete führt (AZ 920 C 286/09). In einem anderen Fall jedoch erkannte das Landgericht Hamburg eine Mietminderung von 5 Prozent als gerechtfertigt an, da der Rauch eines stark rauchenden Nachbarn in die Wohnung des Beschwerdeführers eindrang (AZ 311 S 92/10).

Die Entscheidung über eine Mietminderung aufgrund von Rauchbelästigung variiert also und ist von der Schwere der Beeinträchtigung abhängig.


Was ist auf dem Balkon erlaubt und was nicht?

Bei der Nutzung ihres Balkons genießen Mieter weitgehende Freiheiten: Sonnenbaden, Essen, Trinken, Rauchen oder das Ausrichten von Feierlichkeiten mit Freunden und Bekannten ist grundsätzlich erlaubt. Wichtig ist jedoch, dabei Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Dies bedeutet insbesondere, dass ab 22 Uhr Nachtruhe auf dem Balkon einzuhalten ist.

Beim Thema Grillen gehen die Meinungen auseinander. Sofern im Mietvertrag kein explizites Verbot besteht, ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt. Die Frage, wie oft Grillen erlaubt ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Das Bayerische Oberlandesgericht sieht beispielsweise bis zu fünf Grillvorgänge pro Jahr als vertretbar an, während das Landgericht Stuttgart bis zu drei Grillereignisse pro Jahr, basierend auf einer Gesamtdauer von etwa sechs Stunden, als angemessen erachtet.

Das Amtsgericht Bonn fordert darüber hinaus, dass Nachbarn mindestens 48 Stunden vor einem geplanten Grillereignis informiert werden. Um Konflikte zu vermeiden, kann ein Umstieg auf einen Elektrogrill eine gute Alternative sein. Zwar mag dabei das klassische Grillgefühl etwas fehlen, jedoch wird dadurch die Belästigung durch Rauch und Gerüche erheblich reduziert.


Was darf ein Mieter auf dem Balkon lagern?

Mieter sind berechtigt, ihren Balkon mit Blumenkästen oder -töpfen zu verschönern, müssen dabei aber sicherstellen, dass diese sicher befestigt sind und nicht bei starkem Wind herunterfallen können, um Passanten oder Nachbarn nicht zu gefährden. Das Amtsgericht München hat festgelegt, dass beim Gießen der Pflanzen darauf zu achten ist, dass weder die darunter wohnenden Nachbarn noch die Hausfassade durch herabfließendes Wasser beeinträchtigt werden (Az.: 271 C 73794/00). Das gelegentliche Herabfallen von Blüten oder Blättern muss von Nachbarn unterhalb des Balkons hingenommen werden.

Darüber hinaus dürfen Mieter Möbel wie Stühle, Bänke, Tische oder auch Sonnenschirme nach ihrem eigenen Geschmack auf dem Balkon aufstellen. Die Installation von Sonnenschirmen bedarf keiner expliziten Erlaubnis des Vermieters, solange dabei nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird, beispielsweise durch das Bohren von Löchern.


MieterEngel – Ihr Ansprechpartner bei mietrechtlichen Fragen

Ihr Vermieter möchte Ihnen per Hausordnung das Rauchen ganz verbieten oder andere Tätigkeiten untersagen, die Ihrer Meinung nach zum vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 535 BGB der Mietsache gehören? Oder haben Sie Fragen zu Klauseln in Ihrem Mietvertrag, die Ihnen nicht rechtens erscheinen? Wenn Sie sich für eine MieterEngel-Mitgliedschaft entscheiden, erhalten Sie Zugang zu erfahrenen Fachanwälten, die Ihnen mit Erfahrung und Expertise weiterhelfen. Auch beim Thema Nebenkosten erhalten Sie eine professionelle Unterstützung.