
In modernen Wohngebieten dominieren Photovoltaikanlagen die Dächer. Sie versorgen Mehrfamilienhäuser mit grüner Energie und tragen zur Wärme- und Warmwasserversorgung bei. Wer trägt die Kosten für Wartung und Reparaturen dieser Technologie? Müssen Mieter mit extra Nebenkosten rechnen?
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Vermieter müssen prüfen, ob Kosten umlagefähig sind, bevor sie in der Nebenkostenabrechnung auf Mieter übertragen werden. Dies ist nur bei bestehender Umlagevereinbarung und wenn die Kosten im Betriebskostenkatalog aufgeführt sind zulässig. Wartungs- und Prüfungskosten können unter bestimmten Bedingungen als Nebenkosten gelten. Bei einer hauseigenen Wasserversorgung sind Betriebskosten umlagefähig. Auch Kosten für Warmwasserversorgung können auf den Mieter umgelegt werden. Bestimmte Wartungs- und Prüfmaßnahmen, wie Sicherheitskontrollen und Reinigungen, könnten umlagefähig sein, sofern sie im Mietvertrag ausdrücklich als sonstige Nebenkosten aufgeführt sind. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass nicht alle Wartungsmaßnahmen automatisch als Nebenkosten gelten.
In den wenigsten Fällen reicht der Strom einer PV-Anlage aus, um den Stromverbrauch aller Mieter ganzjährig zu decken. Während einige Vermieter die Lücke mit Energie aus dem öffentlichen Netz schließen und sich um den notwendigen Stromliefervertrag kümmern, entscheiden sich andere Eigentümer für eine Teilversorgung der Mieter. In diesem Fall haben Sie zwei verschiedene Anbieter und dementsprechend auch zwei separate Stromverträge: einen für den Mieterstrom und einen für den Strom aus dem Netz. Gemäß dem Mieterstromgesetz wird einem Vermieter oder Betreiber einer Anlage, der den auf dem Dach erzeugten Solarstrom direkt an die Hausbewohner weiterverkauft, ein sogenannter Mieterstromzuschlag gewährt. Dieser Zuschlag wird vom zuständigen Netzbetreiber ausgezahlt. Zusätzlich zum Mieterstromzuschlag tragen weitere Faktoren zur Reduzierung der Stromkosten bei. So ist der Mieterstrom von bestimmten Umlagen und Steuern, einschließlich Netzentgelten und Konzessionsabgaben, ausgenommen. Die Aufwendungen für Instandsetzung der Photovoltaikanlage sind vom Versorger – somit dem Vermieter – zu tragen.
Vermieter können nur dann Betriebskosten als Nebenkosten berechnen, wenn dies im Mietvertrag steht. Die Umlage der Nebenkosten ist verbreitet, aber nur jene in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelisteten dürfen berechnet werden. Wenn ein Vermieter Solarenergie nutzt, sei es für den Allgemeinstrom, die Gebäudeheizung oder zur Warmwasseraufbereitung, ist er nicht berechtigt, diese Kosten auf den Wohnungsnutzer umzulegen. Der durch Solarenergie erzeugte Strom kann nicht an den Wohnungsnutzer „verkauft“ werden. Dies liegt daran, dass die Sonnenenergie eine kostenfreie Energiequelle darstellt und nur tatsächlich angefallene Kosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden dürfen. Der Vermieter ist meist kein lizenzierter Energieversorger. Für den Mieter entsteht eher eine Kosteneinsparung statt einer Belastung.
Wer keinen Mieterstrom nutzen kann und keine eigene Solaranlage auf dem Dach installieren kann, hat mit Mikro- oder Plugin-Photovoltaikanlagen, auch „Balkonkraftwerke“ genannt, eine solarbetriebene Alternative. Diese Systeme sind für Balkone oder Gärten gedacht und bieten eine kostengünstige Möglichkeit zur Stromerzeugung. Eine einfache Plug-&-Play-Anlage ist grundsätzlich erlaubt. Solarmodule auf Ihrem Balkon zum Betrieb z.B. eines tragbaren Klimageräts sind für den Vermieter meist kein Problem. Es kann problematisch werden, wenn die Solaranlage z.B. am Geländer angebracht wird, da Vermieter den Betrieb untersagen können. Holen Sie besser vorher das Einverständnis des Vermieters ein, um Konflikte zu vermeiden.
Fachleute schätzen, dass die Kosten für einen Mieterstromtarif 10 bis 20 Prozent unter dem Grundversorgertarif des lokalen Stromversorgers liegen. Mieterstrom bietet aus verschiedenen Gründen Kostenvorteile: Erstens ist die Erzeugung von Strom direkt auf dem Dach in der Regel kostengünstiger als der Kauf von Elektrizität am Markt. Zweitens entfallen für den direkt gelieferten Strom, der nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird, Gebühren für die Leitungs- und Wegnutzung. Darüber hinaus werden vier spezifische Umlagen auf den Strompreis sowie die Stromsteuer nicht erhoben.