
Rund ums Zuhause gibt es viele Versicherungen wie Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Wohngebäudeversicherung und Elementarschädenversicherung. Einige Kosten gelten als umlagefähige Nebenkosten, die Vermieter über die Nebenkostenabrechnung von Mietern zurückfordern können.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Immobilien müssen versichert werden, um Gebäude und die daraus resultierenden Schäden zu schützen. Es gibt umlagefähige und nicht umlagefähige Versicherungen. Ausschließlich gebäudebezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen sind umlegbar und können in die Nebenkostenabrechnung des Vermieters aufgenommen werden. Der Mieter, der diese über die Nebenkosten zahlt, ist komplett mitversichert und profitiert von Versicherungsprämien. Zu den umlagefähigen Versicherungen zählen nur die notwendigen gebäudebezogenen Versicherungen, die das Gebäude und damit den Mieter und Vermieter finanziell absichern. Nicht zu den umlagefähigen Versicherungen sind all jene, die ausschließlich die Interessen des Vermieters betreffen und somit als private Versicherungen gelten. Tritt ein Schadensfall ein, kann sich nach Auszahlung der Versicherungssumme der Versicherungsbetrag erhöhen. Der Vermieter kann den höheren Beitragssatz durch eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung auf die Mieter umlegen.
Die Berechnung der Wohngebäudeversicherung richtet sich in erster Linie nach der Größe der Wohnfläche. Alle Bewohner des Hauses tragen entsprechend der Größe ihrer Wohnung den prozentual anteiligen Betrag für die Wohngebäudeversicherung, wenn dies im Mietvertrag vorab so vereinbart wurde.
Vermieter können ausschließlich umlagefähige Versicherungen in die Nebenkostenabrechnung mit aufnehmen. Die Kostenpunkte in der Nebenkostenabrechnung müssen nach dem aktuellen Umlageschlüssel auf die Mieter verteilt werden. Dabei gilt, was im Mietvertrag vereinbart wurde, denn das ist die Voraussetzung dafür, dass der Vermieter die Kosten für die Versicherungen an die Mieter weiterreichen darf. Ob der Vermieter Versicherungen nachträglich abschließen und an Mieter weitergeben darf, hängt vom Mietvertrag ab.
Im Gegensatz zu den Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Wohngebäude, kann der Vermieter andere Versicherungen nicht mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Kosten für eine Mietverlustversicherung, Rechtsschutzversicherung oder Hausratsversicherung muss der Vermieter selbst bezahlen.
Eine Hausratversicherung sowie eine private Haftpflichtversicherung sind für alle Mieter eigentlich unverzichtbar. Neben Hausrat- und Haftpflichtversicherung kann auch der Abschluss einer Mietrechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Mieter können sich mit Mieterschutz günstig bei außergerichtlichen Angelegenheiten absichern; bei gerichtlichen Konflikten deckt die Rechtsschutzversicherung Kosten für Anwalt, Gericht und eventuell die Gegenseite ab.
Es gibt klare Regeln, welche Versicherungen in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden können. Umlagefähig sind jene, die als Betriebskosten gelten. Weitere Versicherungen sind selbst zu tragen, da sie nicht umlagefähig sind. Es muss im Mietvertrag stehen, dass umlagefähige Versicherungen in den Nebenkosten enthalten sind, da dies oft Streit verursacht. Nur bei vertraglicher Vereinbarung und Kenntnis des Mieters kann der Vermieter diese Kosten geltend machen.
Der Vermieter kann trotz formeller Berechtigung nicht mehr auf Kosten bestehen, da das Gewohnheitsrecht greift. Rechtlich wird von einer „stillschweigenden Änderung des Vertragess“ ausgegangen. Ähnliches gilt umgekehrt: Wenn ein Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht prüft und der Vermieter jahrelang unzulässige Kosten berechnet, muss der Mieter weiterhin zahlen, da auch hier das Gewohnheitsrecht greift.