
Ein Aufzug im Haus ist eine feine Sache. Aufzüge verursachen jedoch auch eine Menge Kosten. Die kann der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen, da Aufzugskoten zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören.
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Wie bei allen umlagefähigen Nebenkosten gilt auch für Aufzugskosten: Der Vermieter kann sich nur regelmäßig anfallende Gebühren von den Mietern zurückholen, etwa für Pflege und Wartung des Fahrstuhls, die jährliche Sicherheitsprüfung oder die Betriebskosten der Stromversorgung. Wartungskosten sind somit umlagefähig, während Reparaturkosten vom Vermieter selbst zu tragen sind. Die Gesamtkosten werden durch einen Umlageschlüssel auf die Mietparteien verteilt. Oft werden sogenannte Vollwartungsverträge für Aufzüge abgeschlossen, die neben der Wartung auch notwendige Reparaturen umfassen.
Mieter im Erdgeschoss profitieren selten vom Aufzug. Vermieter können jedoch Mietern im Erdgeschoss vertraglich von den Aufzugskosten befreien. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Ist die Nutzung des Aufzugs im Mietvertrag festgehalten, müssen Erdgeschossmieter die Kosten tragen, selbst wenn sie den Aufzug nicht nutzen. Wenn in einem Mehrfamilienhaus mehrere Fahrstühle vorhanden sind, ist es unerlässlich, die Anlagen separat abzurechnen. In Gebäudeteilen ohne Fahrstuhl dürfen keine Aufzugskosten auf die Mieter umgelegt werden. Das heißt: Mieter sind nicht verpflichtet, für einen Fahrstuhl in einem anderen Gebäudeteil zu zahlen, den sie selbst nicht nutzen können.