Musizieren in der Wohnung – das sagt das Mietrecht

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In diesem Ratgeber:

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Das Spielen von Musikinstrumenten in einer Mietwohnung führt häufig zu Beschwerden von Nachbarn, besonders wenn man noch am Lernen ist und dabei öfter falsche Noten trifft. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche musikalischen Aktivitäten in Mietwohnungen erlaubt sind und welche vermieden werden sollten. Neben einschlägigen Gerichtsurteilen finden Sie wertvolle Tipps, wie das Zusammenleben ohne kräftezehrende Auseinandersetzungen gestaltet werden kann.


Ist Musizieren in der Wohnung erlaubt?

Als Mieter haben Sie das Recht, in Ihrer Wohnung Musik zu machen oder zu hören, ohne dass Sie dafür eine besondere Genehmigung benötigen. Diese Aktivitäten gehören zur normalen Nutzung der Wohnung und gelten als sozialadäquat. Es ist jedoch wichtig, auf die anderen Bewohner Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört die Achtung ihrer Persönlichkeitsrechte, insbesondere ihres Rechts auf Ruhe und die Möglichkeit, sich nach eigenem Gutdünken zu entspannen.

Im Mietvertrag oder in der Hausordnung können konkrete Regelungen zum Musizieren getroffen werden. Ein generelles Musikverbot ist unwirksam. Grundsätzlich erlaubt ist jedoch, das Musizieren auf bis zu zwei Stunden täglich zu beschränken.



Welche Regeln und Zeiten sind zu beachten, wenn man in der Wohnung musiziert?

Jeder Bewohner eines Mietshauses hat das Recht, die Einhaltung der Ruhezeiten sowohl von anderen Mietern als auch vom Vermieter einzufordern. Während der Ausübung von Musikaktivitäten sollten die Fenster geschlossen bleiben. In den üblichen Ruhephasen sollte das Musizieren unterlassen werden, insbesondere von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens und normalerweise auch von 13 bis 15 Uhr. Mieter dürfen außerhalb dieser Zeiten grundsätzlich musizieren. Allerdings bleibt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Entscheidend ist, dass die Lautstärke beim Musizieren die sogenannte Zimmerlautstärke nicht überschreitet, wobei dieser Begriff nicht genau definiert ist. Das Landgericht Hamburg hat 1995 in einem Urteil festgestellt, dass unter Zimmerlautstärke nicht zwingend eine Beschränkung des Schalls auf den Raum, in dem gespielt wird, zu verstehen ist. Es sei zulässig, dass Instrumentengeräusche wie andere alltägliche Wohngeräusche zu den Nachbarn dringen. Übersteigt die Lautstärke der Musik jedoch das Niveau normaler Wohngeräusche und ist sie in den Nachbarwohnungen deutlich zu hören, gilt sie als zu laut. Zwar gibt es keine exakten Grenzwerte, aber baurechtliche Normen und die Rechtsprechung legen Durchschnittswerte fest: Tagsüber sollte die Lautstärke 40 Dezibel (dB) und nachts 30 dB nicht überschreiten.


Ausnahme Berufsmusiker – der Mietvertrag ist entscheidend

Hausmusik wird nicht nur von Hobby-Musikern betrieben, sondern auch von Berufsmusikern, die zuhause für Auftritte üben oder Musikunterricht geben. Für sie ist es wichtig, dass eine entsprechende Erlaubnis zum intensiven Musizieren im Mietvertrag verankert ist.

Trotzdem kann es zu Konflikten mit Nachbarn kommen, wobei Berufsmusiker in rechtlichen Auseinandersetzungen oft gute Argumente vorbringen können, wie folgende Gerichtsentscheidungen zeigen: Eine Klavierlehrerin erhielt das Recht, an Werktagen zwischen 7 und 17 Uhr zu spielen und von 17 bis 22 Uhr weitere drei Stunden zu üben, so entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2/25 O 359/89). Das Landgericht Flensburg gestattete der Familie eines Berufsmusikers, Instrumente wie Geige, Bratsche, Cello und Violine täglich bis zu acht Stunden zu spielen (Landgericht Flensburg, Az. 7 S 167/92).

Beim Musikunterricht in der Wohnung kann sich der Vermieter jedoch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs berufen (Az. VIII ZR 213/12), nach dem er die gewerbliche Nutzung seiner vermieteten Wohnung nicht dulden muss. Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, ist es empfehlenswert, einen externen Übungsraum zu suchen, im Vorfeld mit Vermieter und Nachbarn Kompromisse zu finden oder den Übungsraum akustisch zu isolieren.


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Musizieren in der Wohnung – Gerichtsurteile in der Übersicht

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil das generelle Recht zum Musizieren bestätigt (OLG Hamm, Az. 15 W 122/80), wobei das Üben eines Instrumentes auch am Sonntag nicht automatisch als Ruhestörung angesehen wird. Hinsichtlich der Dauer des Musizierens im Rahmen der Hausmusik gibt es jedoch unterschiedliche Gerichtsentscheidungen.

So hat das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 2 Z BR 55/95) entschieden, dass Klavierspielen auch von Anfängern als relativ angenehm empfunden wird und daher in einer Mietwohnung bis zu drei Stunden täglich geübt werden darf. Demgegenüber haben das Amtsgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-9 U 32/05) die maximale Übungszeit für Pianisten auf zwei beziehungsweise eineinhalb Stunden täglich festgelegt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist das Spielen von Saxophonen und Klarinetten unter der Woche auf maximal zwei Stunden täglich begrenzt. An Sonntagen dürfen diese Instrumente für höchstens eine Stunde gespielt werden (Az. 6 U 30/87).


Tipps für Musiker und Nachbarn – setzen Sie auf gute Kommunikation

Wenn Sie als neuer Mieter in eine Wohnung einziehen und ein Musikinstrument spielen, ist es empfehlenswert, Ihre Nachbarn darüber zu informieren. Ein persönliches Gespräch kann dabei helfen, mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen und gemeinsame Lösungen zu finden, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig wird. Auch wenn Sie schon länger in Ihrer Wohnung wohnen und Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie mit dem Spielen eines Instruments beginnen, sollten Sie auf eine offene Kommunikation setzen.

Gleiches gilt für Nachbarn, die sich durch Musik aus der Nachbarwohnung gestört fühlen: Wenn Sie die Lautstärke als unangenehm empfinden oder vielleicht nur andere Zeiten wünschen, suchen Sie zunächst das offene Gespräch. Es sollte nicht von vornherein von einer ablehnenden Haltung der anderen Seite ausgegangen werden. Auch wenn anderer Lärm von der Nachbarwohnung ausgeht, kann reden helfen.


MieterEngel – die erste Adresse bei mietrechtlichen Fragestellungen

Wenn Musiker und Nichtmusiker aufeinandertreffen, ist Stress vorprogrammiert. Leider geht das oft zu Lasten der „Wohnqualität“. Dennoch gibt es Hoffnung: Wenn beide Seiten bereit sind, aufeinander zuzugehen und Verständnis zu zeigen, können sich beide Parteien einigen.

Sobald die Situation zu festgefahren ist und keine Einigung erzielt werden kann, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Bei MieterEngel ist die Prüfung und Beratung über das weitere Vorgehen mit einem Partneranwalt Teil der Mitgliedschaft. Fundierte Informationen zu Mietrecht und Lärm können so schnell und unkompliziert eingeholt werden.