
Die meisten Mietverträge verlangen vom Mieter die Bereitstellung einer sogenannten Mietsicherheit. Viele Mieter fragen sich, ob die Mietsicherheit im Mietvertrag der Mietkaution entspricht oder ob besondere Details zu beachten sind. Welche verschiedenen Arten von Mietsicherheit existieren wirklich?
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Mietsicherheit, umgangssprachlich Mietkaution, schützt den Vermieter bei Mietausfällen. Die Parteien können die Art der Sicherheit frei wählen. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, wird meist eine Mietsicherheit vereinbart. Zahlt der Mieter die Mietsicherheit nicht, riskiert er eine fristlose Kündigung. Seit dem 01.01.2013 kann der Vermieter bei ausstehender Kaution oder Zahlungsrückstand fristlos kündigen, wenn zwei Nettokaltmieten fehlen. Eine Abmahnung ist nicht nötig. Der Mieter kann dies durch Zahlung der vollen Kaution rückgängig machen.
Die „klassische“ Sicherheitsleistung ist die Barkaution. Sie erfolgt durch Barzahlung oder Überweisung. Der Vermieter muss die Kaution kostenfrei auf einem Kautionskonto getrennt von seinem Vermögen deponieren. So wird verhindert, dass der Vermieter über das Geld verfügt oder es vermischt. Die Kaution kann auch durch Verpfändung eines Sparkontos erfolgen. Der Mieter eröffnet ein Sparkonto und pfändet es zugunsten des Vermieters, mit einer Verpfändungserklärung der Bank. Eine Mietkaution kann auf ein Sparbuch mit Sperrvermerk eingezahlt werden dies gehört dem Mieter aber beide Parteien benötigen die Zustimmung des anderen um darüber zu verfügen Alternativ kann die Kaution als Bank- oder Elternbürgschaft erfolgen Besonders bei Auszubildenden oder Studierenden sind auch Wertpapiere möglich was Verhandlungsfreiheit bietet.
Die Höhe der Mietsicherheit ist gesetzlich geregelt: maximal drei Nettokaltmieten. Im Mietvertrag muss angegeben werden, wie hoch die Mietkaution ist. Verlangt der Vermieter eine Kaution, die das Dreifache der Nettokaltmiete übersteigt, hat der Mieter keine Verpflichtung zur Zahlung des übersteigenden Betrages. Hat der Mieter bereits einen zu hohen Betrag gezahlt, liegt eine sogenannte Übersicherung vor und er hat das Recht, den zu viel gezahlten Betrag zurückzufordern. Eine Bürgschaft ist unwirksam, wenn der in der Bürgschaftsurkunde angegebene Betrag die zulässige Grenze von drei Nettokaltmieten überschreitet. Die Wirksamkeit einer Bürgschaft ist auf die zulässige Höhe von drei Nettokaltmieten beschränkt. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsicherheit in drei gleichen Monatsraten ab Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen.
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bestätigt, dass der Mieter die Miete zuverlässig gezahlt hat. Vermieter verlangen sie oft zusammen mit Schufa-Auskunft und Mieterselbstauskunft zur Absicherung vor Mietausfällen. Der Vermieter kann den Mietvertrag von einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder einer Alternative abhängig machen. Der bisherige Vermieter muss diese Bescheinigung nicht ausstellen. Mieter haben nur Anspruch auf eine Quittung über Mietzahlungen, die meist 20 bis 50 Euro kostet. Alternativ sind Kontoauszüge möglich.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses können Sie die Kaution und die Zinsen zurückfordern. Der Vermieter kann die Kaution einbehalten, wenn es offene Forderungen gibt wie nicht durchgeführte Reparaturen oder ausstehende Zahlungen. Die Kaution darf nur zur Begleichung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis verwendet werden. Ohne Vereinbarung im Mietvertrag keine andere Nutzung. Der Vermieter kann die Kaution bis zur Fälligkeit einbehalten. Oft bis zur Nebenkostenabrechnung, maximal zwölf Monate. Angemessene Frist zur Prüfung: sechs Monate, abhängig vom Einzelfall.