Markise auf dem Balkon – Zustimmung des Vermieters erforderlich?

Ärger mit dem Vermieter?
Jetzt Mietproblem schildern und kostenloses Mietschutz-Angebot erhalten
jetzt Angebot erhalten
zuverlässig · unverbindlich · schnell

Intro

In diesem Ratgeber:

Ärger mit dem Vermieter?
Jetzt Mietproblem schildern und kostenloses Mietschutz-Angebot erhalten.
Ärger mit dem Vermieter?
Jetzt Mietproblem schildern und kostenloses Mietschutz-Angebot erhalten.

Wer den Sommer auf Balkon oder Terrasse in vollen Zügen genießen will, kommt um einen geeigneten Sonnenschutz kaum herum. An heißen Tagen bieten Markisen erfrischenden Schatten und Schutz vor UV-Strahlen. Allerdings kann es zu Konflikten mit dem Vermieter kommen, wenn ein Mieter einen Sonnen- oder Sichtschutz installieren will, besonders wenn es sich um mehr als einen einfachen Sonnenschirm handelt. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Installation eine bauliche Veränderung darstellt.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, ob der Vermieter das Anbringen einer Markise verbieten kann und viele weitere wichtige Informationen für Mieter.


Bauliche Veränderung – davon hängt die Genehmigungsbedürftigkeit ab

Ob ein Mieter auf seinem Balkon einen Sonnen- oder Sichtschutz anbringen darf oder dafür eine Genehmigung des Vermieters benötigt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Montage eine bauliche Veränderung darstellt. Falls keine bauliche Veränderung vorliegt, darf der Mieter grundsätzlich ohne Genehmigung einen Sonnen- oder Sichtschutz installieren. Erfordert die Anbringung jedoch eine bauliche Veränderung, muss der Mieter zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen.


Wann liegt eine bauliche Veränderung der Mietsache vor?

Eine bauliche Veränderung des Mietobjekts liegt vor, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Die Veränderung ist beim Auszug des Mieters nicht einfach rückgängig zu machen.
  • Der Eingriff in die Bausubstanz ist mehr als nur geringfügig.
  • Die optische Einheitlichkeit der Wohnanlage wird gestört.
  • Die Veränderung wirkt sich nachteilig auf andere Bewohner aus.
  • Es erfolgt eine grundlegende Veränderung der Mietsache.


Downloade unsere kostenlose Checkliste für jeden Mietvertrag!
Checklisten
Ja, ich möchte das Dokument kostenlos über das MieterEngel-Portal herunterladen. Ich akzeptiere die Datenschutzbestimmungen der MieterEngel GmbH und die Nutzungsbedingungen.
Logge Dich jetzt ein um die Checkliste oder das Musterschreiben zu downloaden.
Es gab ein technisches Problem!
Bitte versuchen Sie es später noch einmal!

Anbringen einer Markise – in der Regel genehmigungspflichtig

Das Installieren einer Markise wird normalerweise als genehmigungspflichtige bauliche Veränderung angesehen, weil es nicht nur das optische Erscheinungsbild verändert, sondern auch einen Eingriff in die Bausubstanz durch die Befestigung erforderlich macht. Ein Beispiel hierfür ist die Montage einer Markise, die mit der Decke des darüberliegenden Balkons verschraubt werden muss, wie das Amtsgericht München im Endurteil vom 07.06.2013 (411 C 4836/13) feststellte.

Obwohl Klemmmarkisen keine Verschraubungen oder Ähnliches benötigen, sehen Experten in der Regel eine Genehmigungspflicht. Sie begründen dies damit, dass sich das optische Erscheinungsbild verändert.

Letztendlich muss in jedem Einzelfall auf Basis der spezifischen Gegebenheiten und der oben genannten Kriterien beurteilt werden, ob eine bauliche oder optische Veränderung vorliegt, die eine Genehmigung des Vermieters erfordert.


Vermieter dürfen Genehmigung nicht pauschal verweigern

Obwohl die Erlaubnis des Vermieters notwendig ist, um eine Markise anzubringen, hat der Vermieter nicht das uneingeschränkte Recht, diese Genehmigung nach Belieben zu erteilen oder zu verweigern. In vielen Fällen hat der Mieter einen rechtlichen Anspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis.

Die Entscheidung darüber, ob der Vermieter zur Genehmigung verpflichtet ist, erfordert eine sorgfältige Abwägung der gegensätzlichen Interessen von Mieter und Vermieter. Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30.11.2012 (820 C 79/11) unterstützt diese Sichtweise. Dabei sind sowohl das Eigentumsrecht des Vermieters, das ihn vor Eingriffen in die Substanz und vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen schützt, als auch das Recht des Mieters auf Sonnen- und Sichtschutz zu berücksichtigen.

Letztlich darf der Vermieter Einrichtungen, die das Wohnen angenehmer machen und ihn nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ohne stichhaltigen, sachbezogenen Grund verweigern.


Sonnenschirm ersetzt keine Markise – das sagt die Rechtsprechung

Das Amtsgericht München musste in einem Fall entscheiden, bei dem ein Mieter im dritten Obergeschoss darum bat, eine Markise als Sonnenschutz anbringen zu dürfen, was der Vermieter ablehnte. Der Vermieter argumentierte, dass der Balkon bereits überdacht sei und der Sonnenschutz alternativ durch Sonnenschirme gewährleistet werden könne. Er befürchtete zudem, dass das Anbringen von Markisen bei allen Mietern zu einem uneinheitlichen und unschönen Erscheinungsbild des Gebäudes führen könnte.

Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Es urteilte, dass der Schutz vor Sonne auf dem Balkon ein Teil des sozial üblichen Wohngebrauchs sei und mit Sonnenschirmen allein nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Folglich bestehe ein Anspruch auf das Anbringen einer Markise. Das Gericht fand auch, dass das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf einem kleinen Balkon unzumutbar sei und das äußere Erscheinungsbild der Anlage durch viele Sonnenschirme stärker beeinträchtigt werden würde als durch das Anbringen von Markisen.


Rechte und Pflichten nach Installation – das sieht das Mietrecht vor

Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist es Aufgabe des Vermieters, die Mietsache und etwaige mitvermietete Einrichtungen während des Mietverhältnisses instand zu halten. Wenn jedoch der Mieter die Mietsache um eine Einrichtung wie eine Markise ergänzt, übernimmt er die Verantwortung für deren Erhaltung. Demnach muss der Mieter, falls nötig, den Sonnen- oder Sichtschutz auf eigene Kosten reparieren und warten lassen.

Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, die der Vermieter gemäß den §§ 559 ff. BGB durchführen könnte, ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen, da nicht er, sondern der Mieter die Kosten für die Montage und die Erhaltung des Sonnen- oder Sichtschutzes übernimmt.


Vertragswidrige Montage – das sind die Konsequenzen

Wenn ein Mieter eine Markise oder einen anderen Sonnenschutz ohne die erforderliche Genehmigung des Vermieters installiert und dadurch eine genehmigungspflichtige Maßnahme umsetzt, erzeugt er einen vertragswidrigen Zustand. Der Vermieter kann grundsätzlich die Entfernung dieser Einrichtungen fordern. Der Mieter ist demnach in der Regel verpflichtet, den Rückbau durchzuführen, wie aus einem Urteil des AG Köln vom 15.07.2011 (220 C 27/11) hervorgeht.

Auch wenn die Montage ungenehmigt erfolgt, obwohl der Vermieter eigentlich zur Genehmigung verpflichtet gewesen wäre, bleibt sie eine Vertragsverletzung. In solchen Fällen kann der Mieter allerdings häufig erfolgreich den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend machen. Es ist nämlich in der Regel rechtsmissbräuchlich, die Beseitigung einer Einrichtung zu fordern, zu deren erneuter Montage der Mieter nach erteilter (und einklagbarer) Genehmigung berechtigt wäre, wie das LG Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 06.07.1990 (7 S 1401/90) entschieden hat.


Rückbau am Ende des Mietverhältnisses

Während eines Mietverhältnisses installierte Sonnen- oder Sichtschutzanlagen muss der Mieter am Ende des Mietverhältnisses in der Regel auf eigene Kosten entfernen. Eine Ausnahme ist der ausdrückliche Verzicht des Vermieters. Die Rückbaupflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter zuvor seine Zustimmung zur Montage gegeben hat, wie ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.10.2009 (24 U 17/09) bestätigt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der gesetzlichen Rückgabepflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB.

Wenn ein Nachmieter bereit ist, die Markise oder den Sichtschutz zu übernehmen und sich verpflichtet, diese nach Ende seiner Mietzeit zu entfernen, hat der Vermieter in der Regel keinen Anspruch mehr auf Rückbau. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs wäre unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich anzusehen.


MieterEngel – Ihre Lösung bei mietrechtlichen Fragen

Ihr Vermieter verweigert Ihnen die Zustimmung für eine Markise, obwohl eigentlich nichts dagegen spricht? Oder haben Sie andere Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder finden Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihre Mietwohnung zu hoch? Mit einer Mitgliedschaft bei MieterEngel sichern Sie sich professionelle Unterstützung durch erfahrene Rechtsanwälte. Ganz gleich, um welchen Bereich des Mietrechts es sich handelt: Wir stehen Ihnen bei Fragen und Problemen zur Seite.