Markise auf dem Balkon – Zustimmung erforderlich?

Markise auf dem Balkon - Zustimmung erforderlich? – MieterEngel

Markise

Wer den Sommer auf seinem Balkon in vollen Zügen genießen möchte, wird wohl um einen passenden Sonnenschutz nicht herumkommen. Allerdings kann es zu Unstimmigkeiten kommen, vor allem, wenn es sich um mehr als nur einen einfachen Sonnenschirm handelt. Möchten Sie eine Markise anbringen und sind auf der Suche nach der besten Vorgehensweise?

 

Lesen Sie in diesem Ratgeber:

Möchten Sie eine Markise montieren?

Ihr Vermieter blockiert die Genehmigung für eine Markise? Oder sind Sie mit verschiedenen Aspekten Ihres Mietverhältnisses unzufrieden? Wir bieten Ihnen Unterstützung bei all Ihren Anliegen.

Bauliche Veränderung – davon hängt die Genehmigungsbedürftigkeit ab

Ob ein Mieter einen Sonnen- oder Sichtschutz ohne Genehmigung anbringen darf, hängt davon ab, ob eine bauliche Veränderung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist keine Zustimmung des Vermieters nötig. Liegt eine bauliche Veränderung vor, ist die Genehmigung erforderlich. Dies trifft zu, wenn mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Rückbau beim Auszug nicht einfach möglich
  • Mehr als geringfügiger Eingriff in die Bausubstanz
  • Optische Einheitlichkeit wird gestört
  • Negative Auswirkungen auf andere Bewohner
  • Grundlegende Veränderung der Mietsache

Anbringen einer Markise – in der Regel genehmigungspflichtig

Das Anbringen einer Markise gilt oft als genehmigungspflichtig, da es das Erscheinungsbild verändert und die Bausubstanz beeinflusst. Laut Amtsgericht München muss eine Markise, die an der Decke des Balkons befestigt wird, genehmigt werden. Auch bei Klemmmarkisen ohne Verschraubungen ist oft eine Genehmigung nötig, da das optische Erscheinungsbild beeinflusst wird. In jedem Fall sollten spezifische Gegebenheiten und Kriterien geprüft werden um festzustellen ob die Zustimmung des Vermieters für bauliche oder optische Veränderungen erforderlich ist.


Vermieter dürfen Genehmigung nicht pauschal verweigern

Auch wenn man die Genehmigung des Vermieters braucht, um eine Markise anzubringen, kann der Vermieter nicht einfach nach Lust und Laune diese Erlaubnis geben oder verweigern. Oft hat der Mieter sogar einen rechtlichen Anspruch auf diese Genehmigung. Ob der Vermieter zustimmen muss, hängt von der Interessenabwägung ab. Das Eigentumsrecht des Vermieters und das Bedürfnis des Mieters nach Schutz sollten berücksichtigt werden. Einrichtungen, die das Wohnen verbessern und kaum stören, sollte der Vermieter nicht ohne Grund ablehnen.


Rechte und Pflichten nach Installation

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es die Aufgabe des Vermieters, die Mietsache und eventuell mitvermietete Einrichtungen während der Mietdauer in Schuss zu halten. Ergänzt der Mieter die Mietsache jedoch um eine Einrichtung wie eine Markise, übernimmt er die Verantwortung für deren Pflege. Daher muss der Mieter den Sonnen- oder Sichtschutz, falls erforderlich, auf eigene Kosten reparieren und warten lassen. Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, die der Vermieter vornehmen könnte, ist in diesem Fall ausgeschlossen, da nicht er, sondern der Mieter für die Montage und den Unterhalt des Sonnen- oder Sichtschutzes bezahlt.


Vertragswidrige Montage und die Konsequenzen

Bringt ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Markise an, verstößt dies gegen den Vertrag. Der Vermieter kann die Entfernung verlangen und der Mieter muss in der Regel den Rückbau vornehmen. Auch wenn die Montage ohne Erlaubnis erfolgt ist, selbst wenn der Vermieter eigentlich zustimmen müsste, bleibt es ein Vertragsverstoß. In solchen Situationen kann der Mieter jedoch oft erfolgreich den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Normalerweise ist es nämlich rechtsmissbräuchlich, die Entfernung einer Einrichtung zu fordern, die der Mieter mit erteilter Genehmigung wieder anbringen dürfte.


Rückbau am Ende des Mietverhältnisses

Der Mieter ist verpflichtet, während eines Mietverhältnisses installierte Sonnen- oder Sichtschutzanlagen normalerweise am Ende auf eigene Kosten wieder zu entfernen. Selbst wenn der Vermieter zuvor sein Okay zur Montage gegeben hat, bleibt die Verpflichtung bestehen, da sie Teil der gesetzlichen Rückgabepflichten des Mieters ist. Falls ein Nachmieter bereit ist, die Markise oder den Sichtschutz zu übernehmen und sich verpflichtet, diese am Ende seiner Mietzeit zu entfernen, hat der Vermieter meistens keinen Anspruch mehr auf den Rückbau. In so einem Fall wäre es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, diesen Anspruch durchzusetzen.

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Markise auf dem Balkon – so geht´s

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