Lärmbelästigung durch Nachbarn – Was können Mieter tun?

Lärmbelästigung durch Nachbarn – Was können Mieter tun? - MieterEngel

Lärmbelästigung

Man gönnt sich eine Auszeit mit Kaffee und denkt „Endlich Wochenende!“, als plötzlich Hämmern, laute Musik die Ruhe stören. Dürfen die Nachbarn das? Mieter müssen nicht alle Geräusche hinnehmen, die die Grenzen der Wohnung oder des Grundstücks überschreiten.

 

Lesen Sie in diesem Ratgeber:

Ständige Lärmbelästigung durch Nachbarn?

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Allgemeine gesetzliche Regelungen

Wer ohne Grund großen Lärm verursacht und andere belästigt oder deren Gesundheit gefährdet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und setzt sich einem beträchtlichen Bußgeld aus. Ein Geräusch wird je nach Uhrzeit, Ort und Umgebung zur Lärmbelästigung. Altbauten unterliegen anderen Schallschutzvorschriften als Neubauten. In Deutschland existieren keine landesweit einheitlichen Ruhezeitenregelungen. Jedes Bundesland definiert, wann Mieter Rücksicht nehmen müssen. Typischerweise gilt die Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 oder 7:00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen gilt sie ganztätig. Eine festgelegte Mittagsruhe entfällt. Gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dürfen laute Gartengeräte nur zu festgelegten Zeiten verwendet werden.


Was ist unter Lärm zu verstehen?

Laut BMUV wird Lärm als unerwünschtes lautes Geräusch verstanden und subjektiv wahrgenommen, da Menschen Geräusche unterschiedlich empfinden. Die Lautstärke von Geräuschen ist messbar da es sich um Schwingungen in Form von Schallwellen handelt. Die Stärke wird in Dezibel (dB) gemessen. Je lauter, desto störender empfinden Menschen den Lärm. Lärm ist nicht immer lautes Geräusch. Auch kontinuierliche Geräusche wie von einer Pumpe oder einem Gebläse können trotz geringem Dezibel-Wert als störend empfunden werden.


Hausordnung

Vermieter können Lärmschutzvorgaben in der Hausordnung verschärfen, z.B. mit Mittagsruhe. Mieter müssen diese Regeln einhalten. Manche Vermieter verlängern die Nachtruhe am Wochenende. Die Hausordnung gilt nur für das jeweilige Haus; unterschiedliche Regeln in Nachbarhäusern sind möglich.


Was ist eine angemessene Zimmerlautstärke?

Während Ruhezeiten sollten Geräusche auf Zimmerlautstärke sein. Das bedeutet nicht flüstern, sondern dass normale Wohngeräusche auch hörbar sind. Diese sollten außerhalb der Wohnung leise oder gar nicht mehr hörbar sein. Eine maximale Dezibelzahl ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Landgericht Kleve entschied, dass Geräusche tagsüber nicht lauter als 40 Dezibel und nachts nicht lauter als 30 Dezibel sein dürfen. Überschreitet der Lärm diese Grenzen, ist er störend und muss bezüglich der Zumutbarkeit abgewogen werden.

Checklisten
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Beispiele für Lautstärken in Dezibel

  • 10 dB – Atmen, Blätterrascheln
  • 20 dB – Ticken einer Uhr
  • 30 dB – Flüstern
  • 40 dB – leise Musik, Vogelgezwitscher
  • 60 dB – normales Gespräch
  • 75 dB – Schreien, Rasenmäher, Staubsauger
  • 95 dB – Musik auf Kopfhörern, Kreissäge
  • 110 dB – Rockkonzert
  • 120 dB – Flugzeugstart

Ruhestörung melden

Bei Lärmbelästigung durch Nachbarn sollten Mieter zuerst das Gespräch suchen. Ist es eine einmalige Party, kann man es tolerieren. Bei wiederholter Störung ohne Einsicht des Nachbarn kann man den Vermieter informieren. Ein Lärmprotokoll mit Datum, Zeit und Art der Störung hilft, das Problem nachzuweisen. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Wohnung mängelfrei ist. Permanente Lärmbelästigung kann ein Mangel sein, weshalb der Vermieter handeln muss. Er kann den lauten Nachbarn abmahnen oder kündigen. Mieter können auch das Ordnungsamt oder die Polizei einschalten. In vielen Städten kann Lärmbelästigung online gemeldet werden.


Mietminderung wegen Lärm

Besteht ein Dauerproblem durch lärmende Nachbarn trotz Eingreifen von Vermieter und Polizei, kann Mietminderung rechtens sein. Dies gilt auch bei mangelhafter Lärmdämmung. Entscheidend ist, ob objektive Lärmbelästigung vorliegt oder der Mieter überempfindlich reagiert. Dezibelwerte dienen als Richtwert. Ein Geräusch kann als Mangel gelten, auch wenn es die maximalen Dezibel unterschreitet. Das Amtsgericht Berlin gewährte einem Mieter 10% Mietminderung, da er das Urinieren des Nachbarn hörte. Der Sachverständige führte dies auf die Bauweise des Hauses zurück, die nicht verändert werden konnte. Wir haben auch eine Mietminderungstabelle veröffentlicht.


Formen der Lärmbelastung

  • Trittschall: Niemand mag es, wenn der Nachbar poltert. Kindergetrampel und Straßenschuhe gelten nicht als Lärmbelästigung. Wie stark Schritte hörbar sind, hängt vom Baujahr ab. Für Neubauten und Altbauten gelten die Schallschutzvorschriften des Baujahres. Bei einer Entkernung eines Altbaus müssen die neuesten Normen beachtet werden.
  • Kinder: Kinder dürfen in der Wohnung und im Hof spielen. Andere Mieter müssen die Geräusche akzeptieren, außer sie werden unzumutbar. Ruhezeiten sind einzuhalten. Eltern haften, dass Lärm nach 22:00 Uhr oder sonntags nicht überhandnimmt.
  • Kirchenglocken: Einige Menschen empfinden Kirchenglocken nachts als Lärm. Das Landgericht Arnsberg entschied 2008, dass in Wohngebieten die Lärmrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts gelten. Statt technischer Maßnahmen kann es genügen, das viertelstündliche Schlagen einzustellen und das Stundenschlagen tagsüber auf 75 dB(A) und nachts auf 60 dB(A) zu begrenzen.
  • Sex: Auch, wenn man ein noch gutes Verhältnis zu seinen Nachbarn hat – manche Dinge muss man einfach nicht mitbekommen. Laute Sexgeräusche während der Nachtruhe können nicht nur ein Grund zur Mietminderung für die leidtragenden Nachbarn sein, sondern können auch zur fristlosen Kündigung führen.
  • Tiere: Ob Haustiere, Nutztiere oder Wildtiere – Geräusche, die von Tieren verursacht werden, geben häufig den Anlass für Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Während gelegentliches Bellen noch kein Grund zum Ärger sein sollte, müssen Mieter ständiges Hundegebell nicht ertragen. Im Extremfall kann anhaltende Geräuschbelästigung durch einen bellenden Hund sogar zu einer Mietminderung berechtigen.
  • Hundebellen: im Nachbargarten darf in der Regel täglich nicht länger als insgesamt 30 Minuten andauern. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln kann oftmals sogar darauf bestanden werden, dass Hunde nicht länger als 10 bis 15 Minuten am Stück bellen. Das Bellen ist allerdings dann zu dulden, wenn die Störung ortsüblich oder unwesentlich ist. Dies trifft in städtischen Wohngebieten im Regelfall nicht zu.
  • Duschen: Manche Wohnungen sind so hellhörig, dass Nachbarn sich gegenseitig beim Duschen, Baden, den großen und den kleinen Geschäften zuhören müssen. Mieter sollten jedoch ihren Vermieter informieren. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob ein baulicher Mangel vorliegt, der entweder behoben werden kann oder womöglich zur Mietminderung berechtigt.
  • Nachbarn im Garten oder Balkon: Lärmende Gartengeräte, spielende Kinder, Gartenparty oder einfach nur laute Gespräche – wenn im Sommer der Garten oder Balkon lockt, fühlen sich Mieter häufig von ihren Nachbarn gestört. Tagsüber gelten je nach Lärm unterschiedliche Regeln im Garten. Kinderlachen müssen Nachbarn hinnehmen, genau wie gelegentliche Feiergeräusche. Ab 22:00 Uhr muss dann auch draußen die Nachtruhe eingehalten werden.
  • Garten- und Heimwerkerarbeiten: Schweres Gartengerät wie Motorkettensäge, Rasenmäher oder Hochdruckwasserstrahlmaschine, Schredder oder Wasserpumpe dürfen an Werktagen nur zwischen 7:00 und 20:00 Uhr verwendet werden. Noch lautere Geräte wie Laubbläser oder Graskantenschneider dürfen werktags nur zwischen 9:00 und 13:00 Uhr oder 15:00 und 17:00 Uhr zum Einsatz kommen. Abweichende Regelungen können zum Beispiel dann bestehen, wenn die Nachbarschaft bauplanungsrechtlich als Mischgebiet eingestuft ist.
  • Musizieren: Übung macht den Meister. Doch ständiges, fehlerhaftes Spielen in der Nachbarschaft kann nerven. Deutsche Richter entscheiden, wie lange Mieter musizieren dürfen, je nach Instrument und Schallschutz. Im Allgemeinen sind zwei Stunden erlaubt. Laute Instrumente wie Klavier oder Schlagzeug sollten kürzer gespielt werden, um Nachbarn nicht zu stören. Ein generelles Musikverbot für Mieter ist unzulässig.
  • Partylärm: Auch, wenn es vielfach zu lesen ist: Mieter haben kein Recht darauf einmal im Monat eine rauschende Party zu veranstalten. Lauten Partylärm muss dementsprechend niemand in regelmäßigen Abständen ertragen. Wer eine Party schmeißt, muss sich an die geltenden Ruhezeiten halten und vor allem nachts darauf achten, dass die Nachbarn nicht gestört werden. Gegenseitige Rücksichtnahme ist das Schlüsselwort: Wer eine Feier gibt, sollte die Nachbarn vorab informieren und um Verständnis bitten. Und auch, wer sich von Partylärm gestört fühlt, sollte erst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen, statt gleich die Polizei zu informieren.
  • Streit: Manchmal enden kleine Auseinandersetzungen in einem lautstarken Streit. Ob Ehekrach oder Wortgefecht zwischen zwei Mitbewohnern – schreien sich die Nachbarn länger als dreißig Minuten an, müssen Mieter das nicht ertragen. Lautes Schreien, Zetern und Zanken, das über einen längeren Zeitraum andauert, ist eine Ordnungswidrigkeit und ein Fall für das Ordnungsamt. Fliegen bei den Nachbarn regelmäßig die Fetzen, sollte ein Lärmprotokoll angefertigt und an den Vermieter oder die Ordnungsbehörden weitergegeben werden.
  • Benachbarte Gewerbe: Auch für den Lärm, der von Bars, Kneipen, Restaurants, Diskotheken, Geschäften oder Betrieben ausgeht gilt, dass in Wohngebieten ab 22:00 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden muss. Laute Gespräche auf der Straße vor dem Lokal oder Laden sind dann nicht mehr erlaubt, sondern müssen nach drinnen verlegt werden. Kommt es zum Streitfall, wiegt das Ruhebedürfnis der Anwohner immer schwerer, als das wirtschaftliche Interesse des Gastronomen oder Gewerbetreibenden.
  • Baulärm: Wird auf dem Nachbargrundstück oder in der Nachbarwohnung umgebaut, kann dem Mieter eine Mietminderung zustehen. Dabei ist das Recht auf Mietminderung unabhängig davon, ob der Vermieter des gestörten Mieters etwas mit den Umbauten zu tun hat oder nicht. Eine Mietminderung ist jedoch nicht möglich, wenn es sich bei den Bauarbeiten um Modernisierungsmaßnahmen handelt, denen der Mieter zugestimmt hat oder, wenn die Bauarbeiten bereits beim Einzug im Gange waren und der Mieter wusste, worauf er sich einlässt. Darüber hinaus kann die Mietminderung wegen Baulärm im Mietvertrag in Ausnahmefällen für ein bestimmtes Bauvorhaben vom Vermieter ausgeschlossen werden.
  • Renovierung: Mieter haben das Recht Renovierungsarbeiten oder fällige Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Solange aus den Renovierungsarbeiten kein wochenlanges Dauerprojekt wird, müssen die Nachbarn Lärmgeräusche, die in diesem Zusammenhang entstehen, hinnehmen. Der Mieter muss sich jedoch an die Ruhezeiten halten und darf während der Mittags- und Nachtruhe keine lauten Geräusche verursachen. Beauftragt der Mieter hingegen Handwerker, um die Renovierungen durchführen zu lassen, dürfen diese werktags auch während der Mittagsruhezeiten arbeiten, die die Hausordnung vorschreibt. Muss im Haus ein Notfall, wie beispielsweise ein Rohrbruch, beseitigt werden, müssen Mieter Handwerkerlärm auch in den nächtlichen Stunden nach 22:00 Uhr aushalten.
  • Umzug: Zieht ein neuer Nachbar ein, müssen sich Mieter darauf einstellen, dass es kurzzeitig etwas lauter wird. Hämmern, Bohren, laute Schritte und Schleifgeräusche müssen hingenommen werden. Der Neue muss sich jedoch an die Nachtruhe halten. Nach 22:00 Uhr muss Schluss mit dem Möbelpacken und -rücken sein. Umziehen ist auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Eine Ausnahme bilden jedoch in vielen Bundesländern die sogenannten stillen Feiertage, wie Heiligabend oder Karfreitag.
  • Sonn- und Feiertage: Laute Geräusche und Lärmbelästigung müssen also den ganzen Tag über vermieden werden. Rasenmähen ist dementsprechend am Sonntag nicht erlaubt, sondern gilt als Ruhestörung. Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen dürfen sonntags jedoch benutzt werden. Auch Kinder dürfen am Sonntag draußen spielen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist sonntags besonders wichtig.
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Lärmbelästigung durch Nachbarn?

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