Lärm durch High Heels – was ist in der Mietwohnung erlaubt?

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In diesem Ratgeber:

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In Mietshäusern sind die Bewohner grundsätzlich verpflichtet, auf ihre Nachbarn Rücksicht zu nehmen und übermäßigen Lärm zu vermeiden. Natürlich gibt es Situationen, in denen Lärm unvermeidlich ist, wie beispielsweise bei notwendigen Handwerksarbeiten. Zu den vermeidbaren Lärmquellen zählt laute Musik, aber auch das Tragen von High Heels in der Mietwohnung kann mit durchdringenden Geräuschen verbunden sein.

Da das Mietrecht stark von der Rechtsprechung geprägt ist, ist es nicht verwunderlich, dass es auch ein Urteil zum Tragen von High Heels gibt. Auf dieses Urteil und weitere Gerichtsentscheidungen zum Thema Lärmbelästigung gehen wir in diesem Ratgeber ein.


Wann spricht das Mietrecht von einer Lärmbelästigung?

Konflikte zwischen Nachbarn entstehen oft durch Lärmbelästigung, da die Wahrnehmung der Lautstärke sehr subjektiv ist. Dies wird nicht nur durch individuelle Empfindlichkeiten bedingt, sondern auch durch die Bauweise der Wohnungen beeinflusst. In einem Gebäude mit schlechter Schallisolierung kann zum Beispiel eine als moderat empfundene Musiklautstärke vom Nachbarn als extrem laut wahrgenommen werden.

Das Mietrecht gibt zum Thema Lärmbelästigung nur grobe Richtlinien vor. Als angemessen gilt ein Lärmpegel, der die sogenannte Zimmerlautstärke nicht übersteigt, also Geräusche, die in der Nachbarwohnung nur leicht hörbar sind. Geräusche, die deutlich hörbar sind, überschreiten diese Grenze. Eine konkrete Dezibel-Zahl als Grenzwert ist jedoch nicht festgelegt. In der Praxis wird oft eine Tagesgrenze von 40 Dezibel und eine Nachtgrenze von 30 Dezibel angewendet, diese Werte sind aber nicht bindend. Eine Ruhestörung kann auch bei niedrigeren Lautstärken vorliegen, wenn die Geräusche psychologisch unzumutbar sind.

In Deutschland existieren keine bundesweit einheitlichen Vorschriften für gesetzliche Ruhezeiten. Stattdessen legen die einzelnen Bundesländer die Zeiten fest, in denen Mieter und Anwohner besonders rücksichtsvoll sein sollten. In vielen Ortschaften ist die offizielle Nachtruhe zwischen 22:00 und 6:00 oder 7:00 Uhr angesetzt. Zudem ist an Sonn- und Feiertagen durchgehend auf die Einhaltung der Ruhe zu achten.

Vermieter können die Regelungen zu den Ruhezeiten in der Hausordnung konkretisieren und verschärfen. Mieter sind grundsätzlich an solche Festlegungen gebunden.


High Heels in der Mietwohnung – das sagt die Rechtsprechung

Das Landgericht Hamburg entschied, dass das Tragen von High Heels in der eigenen Wohnung eine unzumutbare Ruhestörung für andere Mieter darstellen kann (LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009, Az.: 316 S 14/09). In dem verhandelten Fall hatten mehrere Bewohner eines Mehrfamilienhauses gegen eine Nachbarin geklagt, die häufig in High Heels in ihrer Wohnung unterwegs war. Nach einer Ortsbegehung und Überprüfung des Sachverhalts stellte das Gericht die Unzumutbarkeit des Lärms fest. Folglich wurde der Beklagten untersagt, die mit Fliesen oder Laminat ausgelegten Räume der Wohnung in High Heels zu betreten.

Diese Entscheidung traf das Gericht, obwohl der Trittschallschutz in der Wohnung den damals geltenden DIN-Normen entsprach. Die Richter betonten, dass die Einhaltung technischer Normen nicht immer ausschließe, dass bestimmte Geräuschquellen im Einzelfall eine unzumutbare Lärmbelästigung verursachen. Da die betreffenden Wohnungen sich in einem „akustisch anfälligen Altbau“ befanden, wurde der Lärm, der durch High Heels auf harten Fußbodenbelägen verursacht wird, als nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörend eingestuft und somit als unzumutbar für die anderen Mieter betrachtet.

Trotz dieses Urteils kann das Tragen von High Heels in Wohnungen nicht grundsätzlich verboten werden, insbesondere wenn keine Störungen während der Ruhezeiten oder Verstöße gegen die Hausordnung nachgewiesen werden können. Die rechtlichen Konsequenzen hängen stets von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.


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Urteile zu Lärmbelästigung – eine kurze Übersicht

Zahlreiche Urteile befassen sich mit der Frage, welche Art von Lärm zulässig ist und von den Nachbarn hingenommen werden muss. Nachfolgend werden einige exemplarisch dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass es immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles ankommt.

Nutzung von Waschmaschinen und Geschirrspülern am Sonntag
Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem Fall, in dem sich Nachbarn über eine Mieterin beschwerten, die ihre Wäsche am Sonntag wusch, dass die Geräusche von Waschmaschinen und Geschirrspülern für Nachbarn hinnehmbar sind (Aktenzeichen: 16 Wx165/00). Das Gericht urteilte, dass es der Mieterin erlaubt sei, den Sonntag als Waschtag zu nutzen. Die Entscheidung begründete sich darauf, dass die von modernen Waschmaschinen erzeugten Geräusche sich in einem normalen und üblichen Rahmen bewegen.

Im Gegensatz dazu müssen bei der Nutzung von Staubsaugern die festgelegten Ruhezeiten beachtet werden, da diese ein deutlich höheres Lärmniveau erzeugen.

Duschen und baden in der Nacht
Das Landgericht Köln urteilte in einem Fall, dass eine Vertragsklausel, die das Baden oder Duschen zu bestimmten Zeiten verbietet, gegen das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt (Aktenzeichen: Landgericht Köln 1 S 304/96). Die Richter führten aus, dass Geräusche von einlaufendem Wasser als normale Wohngeräusche anzusehen sind und daher toleriert werden müssen. Besonders hervorgehoben wurde in dem Urteil, dass auch das nächtliche Waschen, Duschen oder Baden zum hygienischen Mindeststandard zählt und somit nicht durch Vertragsklauseln eingeschränkt werden darf.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte in einem Urteil Grenzen hinsichtlich der Dauer des Duschens in der Nacht. Es bestimmte, dass eine halbe Stunde in der Nacht ausreichend sei, um alle notwendigen Vorbereitungen und Nacharbeiten wie das Einlassen und Ablaufen des Badewassers zu erledigen. Das Gericht stellte klar, dass mehrstündiges Dauerduschen als unangemessen gilt und daher nicht gestattet ist (Aktenzeichen: 5 Ss (Owi) 411/90 – (Owi) 181/90).

Lärmende Haustiere – eine Frage der Tierart
Das deutsche Mietrecht und insbesondere die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gewähren Mietern weitreichende Rechte in Bezug auf die Tierhaltung und schränken gleichzeitig die Mitbestimmungsrechte der Vermieter deutlich ein. Laut BGH sind Klauseln in Mietverträgen, die eine Haustierhaltung generell untersagen und keine Prüfung des Einzelfalls vorsehen, ungültig (Az.: VIII ZR 168/12).

In Bezug auf Lärm durch Tiere gibt es zahlreiche Urteile zu verschiedenen Tierarten, von Hundegebell über Papageienschreie, Froschquaken bis hin zu Hahnenkrähen. Eine wichtige Entscheidung dazu traf das Oberlandesgericht Hamm bereits im Jahr 1987 (Aktenzeichen: 22 U 265/87). Das Gericht legte fest, dass Hundegebell insgesamt nicht länger als 30 Minuten am Tag, nicht länger als zehn Minuten am Stück und außerhalb der Zeiten von 8 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr nicht hörbar sein dürfe. Diese Grundsätze werden bis heute von den Gerichten herangezogen.


Lärmbelästigung – MieterEngel hilft bei mietrechtlichen Fragen

Bei Lärmbelästigungen durch Nachbarn ist es für Mieter ratsam, zuerst das persönliche Gespräch zu suchen. Sollte es sich um eine seltene Party des Nachbarn handeln, könnte der Mieter eventuell Nachsicht üben. Wenn jedoch keine Einigung mit dem Nachbarn erzielt wird und wiederholte Ruhestörungen auftreten, ist es angebracht, den Vermieter zu informieren. In solchen Fällen kann eventuell eine Mietminderung möglich sein.

Es ist jedoch wichtig, vor einer Mietminderung juristischen Rat einzuholen. Eine eigenmächtige und übermäßige Reduzierung der Miete ohne rechtliche Grundlage kann dazu führen, dass der Vermieter rechtliche Schritte einleitet. Dies kann zu einem Gerichtsverfahren führen und dem Vermieter gegebenenfalls sogar das Recht auf eine (unter Umständen auch fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses geben.

Im Rahmen einer MieterEngel-Mitgliedschaft haben Sie Zugang zu erfahrenen Partneranwälten, die Ihnen in allen Fragen rund um das Mietrecht zur Seite stehen. Von der Überprüfung Ihres Mietvertrages auf unzulässige Klauseln bis zur Beratung bei Problemen mit dem Vermieter erhalten Sie individuelle Unterstützung.