Heimliche Kamera im Bad: Gericht verurteilt Vermieter

Eine versteckte Kamera im Badezimmer stellt einen massiven Eingriff in Ihre Intimsphäre dar. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 11. Juni 2025 (Az.: 2 C 2/25): Eine Mieterin entdeckte eine versteckte Videokamera im Badezimmer. Das Gericht verurteilte den Vermieter zu Schadensersatz, Schmerzensgeld und weiteren Zahlungen. Zudem stellte das Gericht eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung fest.

In diesem Ratgeber fassen wir die wichtigsten Informationen zu dem Urteil zusammen und geben Ihnen praktische Tipps für den Fall, dass Sie in Ihrer Mietwohnung vergleichbare Installationen vorfinden.

 

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Das Urteil in Kürze

Im Mittelpunkt stand die Frage: Was schuldet ein Vermieter, der heimlich im Bad filmt? Das Gericht nahm die Intimsphäre der Mieterin sehr ernst. Es sprach ihr Geld zu, bestätigte laufende Mehrkosten und stellte künftige Schadenersatzpflichten fest (AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 11. Juni 2025, 2 C 2/25). 

 

Der Sachverhalt – darum ging es

Die Klägerin mietete ab dem 14.06.2021 ein Zimmer in einer vom Vermieter mitbewohnten Wohnung in Berlin. Zwei weitere Mitmieterinnen lebten ebenfalls in der Wohnung. Am 16.09.2021 entdeckten die Mieterinnen zufällig eine eingeschaltete Kamera im Badezimmer. Sie war in einer als „Rumpelkammer“ genutzten Sauna versteckt und zeigte den Badezimmerspiegel. Auf dem Gerät fanden sie Aufnahmen, die sie beim Duschen zeigten. Sie nahmen die Kamera an sich und verließen die Wohnung.

Mit Schreiben vom 28.09.2021 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung, behielt sich Aufwendungs- und Schadensersatz vor, zahlte nur noch unter Rückforderungsvorbehalt und forderte die Kaution zurück. Am 14.11.2021 gab der Vermieter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, unter anderem zur Unterlassung und Vernichtung etwaiger Aufnahmen. Mit der Klage verlangte die Klägerin unter anderem die Rückzahlung der geminderten Mieten, die Kaution, monatliche Mehrkosten und Schmerzensgeld.

 

Was das Gericht entschieden hat

Der Vermieter musste einen Betrag von 3.704,00 € zahlen. Darin enthalten: 3.306,00 € an anerkannten Mehrkosten für die neue, teurere Wohnung (87,00 € monatlich für 38 Monate) sowie 398,00 € als volle Mietminderung für den Monat, in dem die Kamera entdeckt wurde. Zusätzlich sprach das Gericht 369,09 € ausstehende Kaution zu und ordnete Zinsen ab dem 30.01.2025 an. Außerdem stellte es fest, dass der Vermieter ab dem 01.01.2025 monatlich 87,00 € schuldet, solange die Mieterin die Ersatzwohnung bewohnt. Außerdem wurde ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zugesprochen.

Das Gericht stellte ausdrücklich eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fest und verpflichtete den Vermieter zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergehen.

 

Warum das Gericht so entschieden hat

Der Vermieter verletzte seine Rücksichtnahmepflichten aus dem Mietverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB). Eine heimliche Kamera im Bad greift tief in die Privat- und Intimsphäre ein. Das Gericht stützte sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Es betonte: Das heimliche Filmen unbekleideter Mieterinnen im Badezimmer ist eine schwerwiegende Rechtsverletzung. Eine bloße Unterlassungserklärung des Vermieters genügt nicht, um den Eingriff auszugleichen. Daher schuldet er Geldentschädigung und Schadensersatz. 

 

Mietminderung: Warum nur für den Entdeckungsmonat

Für die Monate vor der Entdeckung verneinte das Gericht die Mietminderung. Begründung: Es war nicht dargelegt oder bewiesen, dass die Kamera bereits in diesen Monaten installiert war. Eine Minderung setzt einen Mangel während des jeweiligen Zeitraums voraus. Erst im Monat der Entdeckung stand fest, dass die Wohnung wegen der versteckten Kamera für den vertragsgemäßen Gebrauch ungeeignet war. Darum gab es nur für diesen Monat 100 % Minderung.


Ihre Rechte als Mieter

Sie dürfen ungestört wohnen. Ihre Privatsphäre ist besonders im Bad absolut geschützt. Wenn ein Vermieter heimlich filmt, verletzt er Ihre Rechte schwer. Sie können Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Das Urteil zeigt, welche Ansprüche realistisch sind und wie Gerichte begründen. 

 

Unterlassung und Schutz Ihrer Intimsphäre

Sie haben Anspruch darauf, dass niemand Sie im Bad beobachtet oder aufnimmt. Das Gericht stellte eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fest. Das umfasst die Privat- und Intimsphäre. Selbst wenn der Vermieter eine Unterlassungserklärung abgibt, bleibt eine Geldentschädigung möglich. Das dient Ihrer Genugtuung und einer spürbaren Abschreckung.

Wichtig ist: Die Intimsphäre wiegt besonders schwer. Fotos oder Videos unbekleideter Personen sind rechtlich hochsensibel. Das Urteil bestätigt diese Linie und stärkt Ihre Position.

 

Schadensersatz und Schmerzensgeld realistisch beziffern

Das Gericht sprach 2.000,00 € Schmerzensgeld zu. Es begründete die Höhe mit der Schwere des Eingriffs, der Heimlichkeit und der Situation im Badezimmer. Deutsche Gerichte richten die Geldentschädigung auf Ausgleich, nicht auf Strafe. Zugleich bejahte das Gericht den Ersatz laufender Mehrkosten: 87,00 € pro Monat für die neue Wohnung. Diese Differenz kann sich summieren. Sie sollten deshalb Ihre Mehrkosten sauber dokumentieren: Mietverträge, Kontoauszüge, Zahlungspläne. So legen Sie eine belastbare Grundlage für Ihre Forderungen.

 

Künftige Schäden festhalten

Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter auch für künftige Schäden haftet. Das betrifft mögliche psychische Folgen, spätere Behandlungskosten, Sicherheitsmaßnahmen oder Rechtsverfolgung. Gerade nach solchen Vorfällen können Belastungen erst zeitverzögert auftreten. Mit einem Feststellungsurteil sichern Sie diese Ansprüche ab, ohne heute jeden Euro beziffern zu müssen. Dokumentieren Sie Symptome, Arztkontakte und Auswirkungen im Alltag. Heben Sie Kostenbelege auf.


So gehen Sie vor, wenn Sie eine Kamera entdecken

Handeln Sie besonnen und systematisch. Sichern Sie Beweise, informieren Sie Vertrauenspersonen und holen Sie rechtlichen Rat. Je besser Sie dokumentieren, desto stärker ist Ihre Position. Kündigung, Mietminderung und Ansprüche sollten Sie gut vorbereitet angehen.

 

Sichern Sie Beweise – aber bleiben Sie rechtlich sauber

Fotografieren oder filmen Sie den Fundort der Kamera. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Namen von Zeugen. Packen Sie die Kamera sorgfältig ein, ohne Daten zu löschen oder zu verändern. Erstellen Sie eine kurze Gedächtnisnotiz: Wer war anwesend? Was war zu sehen? Wie war die Kamera versteckt? Vermeiden Sie eigenmächtige „Analysen“, die Spuren vernichten könnten. Informieren Sie umgehend eine Vertrauensperson oder Mitmieter. Ziehen Sie die Polizei hinzu, wenn Sie sich unsicher fühlen oder der Verdacht naheliegt, dass intime Aufnahmen entstanden sind. Je früher Sie professionelle Unterstützung einbinden, desto besser lassen sich Beweise sichern und Verfahrensfehler vermeiden.

 

Kündigung, Mietminderung, neue Wohnung

Eine fristlose Kündigung kommt bei heimlichen Aufnahmen regelmäßig in Betracht. Prüfen Sie parallel die Mietminderung. Wichtig: Die Minderung wirkt nur für Zeiträume, in denen der Mangel tatsächlich bestand und nachweisbar ist. Das Urteil zeigt, wie stark das den Ausgang bestimmt. Für den Entdeckungsmonat gab es 100 % Minderung; für vorherige Monate fehlte der Nachweis. Wenn Sie umziehen müssen, halten Sie die Differenz zur neuen Miete schriftlich fest. Diese Mehrkosten können Sie ersetzen lassen. Informieren Sie den Vermieter schriftlich, fordern Sie ihn zur Zahlung auf und setzen Sie angemessene Fristen.

 

Strafanzeige und weiterer Schutz

Erwägen Sie eine Strafanzeige wegen heimlicher Bildaufnahmen. Die Strafverfolgungsbehörden können Daten auswerten und klären, ob und wie Aufnahmen gespeichert oder verbreitet wurden. Parallel können Sie zivilrechtlich Unterlassung und Auskunft verlangen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hilft, künftige Verletzungen zu verhindern. Sie ersetzt aber nicht das Schmerzensgeld. Informieren Sie gegebenenfalls Ihren Arbeitgeber oder Ihre Hochschule, wenn die Situation Ihren Alltag beeinträchtigt. 

Bleiben Sie nicht allein: Beratungsstellen und psychologische Unterstützung können helfen, Belastungen zu verarbeiten.

Checklisten
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Vermieter filmt heimlich – die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ)

Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema in einem FAQ zusammen.

 

Darf der Vermieter Kameras in der Wohnung anbringen?

Nein. In vermieteten Wohnräumen – besonders in Bad, WC und Schlafzimmer – sind Überwachungskameras unzulässig. Die Privatsphäre des Mieters hat absoluten Vorrang. Ausnahmen mit Einwilligung sind in diesen Räumen praktisch ausgeschlossen.

 

Gilt das auch für Gemeinschaftsflächen?

In gemeinschaftlich genutzten Bereichen (z. B. Hausflur) sind Kameras nur in engen Grenzen zulässig, meist nur zur Gefahrenabwehr und mit transparenter Information. Eine Erfassung der Wohnungstür oder eine Auswertung zur Verhaltenskontrolle ist regelmäßig unzulässig.

 

Was tun bei Verdacht oder Fund einer Kamera?

Beweise sichern (Fotos vom Fundort, Zeugen notieren), Gerät ohne Datenlöschung sichern, keine eigenmächtigen Analysen. Schriftlich dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. Je nach Lage Polizei informieren und Anzeige erstatten.

 

Darf ich die Kamera entfernen?

Wenn die Beweissicherung gefährdet ist oder eine fortlaufende Verletzung droht, kann das Sichern des Geräts gerechtfertigt sein. Gehen Sie schonend vor, verändern Sie keine Daten und dokumentieren Sie jeden Schritt.

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