
Jeder Mieter trägt die Verantwortung für die Sauberkeit in seinen eigenen vier Wänden. Doch wenn es um die strahlende Reinheit der gemeinschaftlich genutzten Räume und Flächen geht, ist der Vermieter am Zug. Er hat mehrere Optionen für Sauberkeit, die je nach Wahl unterschiedliche Kosten für den Mieter bedeuten können.
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Zu den Nebenkosten, die der Vermieter von den Mietern einfordern kann, zählen die Aufwendungen für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung. Mit der Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter die Kosten für Reinigungspersonal und Reinigungsmittel effektiv auf die Mieter verteilen.
Der Vermieter kann die Reinigungspflicht über den Mietvertrag oder die Hausordnung auf die Mieter übertragen, bekannt als Kehrwoche. Sind Mieter für die Sauberkeit von Treppenhäusern, Fluren und Gemeinschaftsräumen verantwortlich, darf der Vermieter keine Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung ansetzen. Die Mieter müssen sich jedoch nur um normale Verschmutzungen kümmern. Graffitis müssen nicht von Mietern bei der Kehrwoche entfernt werden. Bei Nichteinhaltung der Kehrwoche muss der Vermieter den Mieter dreimal abmahnen, bevor er eine Reinigungsfirma beauftragen kann. Kommt es so weit, ist der Mieter schadensersatzpflichtig und kann unter Umständen mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Überträgt der Vermieter die Hausreinigung direkt an eine Reinigungsfirma, so ist er verpflichtet, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu wahren – genau wie bei allen anderen Nebenkosten. Dies heißt, dass weder eine übermäßige Häufigkeit der Reinigung noch der teuerste Anbieter gewählt werden sollte. Die Gesamtkosten für Reinigungspersonal und Putzmittel kann der Vermieter gerecht auf die Mieterparteien verteilen.
Anstatt eine externe Firma zu beauftragen, kann die Hausreinigung auch Teil der Aufgaben des Hausmeisters oder Hauswarts sein. In diesem Fall darf der Vermieter die Kosten für die Reinigung nicht gesondert in der Nebenkostenabrechnung angeben. Diese Reinigungskosten sind bereits in den Lohnkosten des Hausmeisters eingeschlossen.
Die endgültige Chance, das Wohnhaus sauber zu halten, besteht darin, dass der Vermieter selbst die Reinigungsarbeiten durchführt. Dabei ist er nicht verpflichtet, dies unentgeltlich zu tun. Er kann für seine Reinigungsarbeiten einen angemessenen Stundensatz verlangen, ähnlich dem einer professionellen Reinigungskraft. Darüber hinaus kann er in der Nebenkostenabrechnung auch die Kosten für Reinigungsmittel von den Mietern zurückfordern.