
Lärm im Treppenhaus, Streit mit Nachbarn, laute Musik oder nächtliches Poltern: In einem Mehrparteienhaus kann der Hausfrieden schnell leiden. Für Mieter wird es besonders ernst, wenn der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung reagiert. Doch nicht jede Störung rechtfertigt sofort den Verlust der Wohnung. Vor allem bei wechselseitigen Konflikten muss der Vermieter genau hinschauen. Er darf sich nicht einfach eine Mietpartei herausgreifen und ihr kündigen.
In diesem Ratgeber nehmen wir das Thema näher unter die Lupe und beleuchten dabei auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Flensburg (Az.: 1 S 64/25).
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Der Begriff „Hausfriedensstörung“ klingt zunächst dramatisch. Im Mietrecht geht es dabei aber nicht um jeden Streit und nicht um jede Unannehmlichkeit. Entscheidend ist, ob das Zusammenleben im Haus nachhaltig und erheblich beeinträchtigt wird.
In einem Mehrparteienhaus müssen alle Rücksicht nehmen. Niemand muss völlig geräuschlos leben, aber jede Mietpartei muss sich so verhalten, dass andere Bewohner nicht unnötig gestört oder eingeschüchtert werden. Eine Hausfriedensstörung kann zum Beispiel vorliegen, wenn jemand regelmäßig nachts laut Musik hört, andere Mieter im Treppenhaus anschreit, Türen schlägt, massiv poltert oder andere Bewohner belästigt. Auch Drohungen, Beleidigungen oder wiederholte aggressive Auseinandersetzungen können den Hausfrieden stören.
Für eine Kündigung reicht aber nicht jeder Vorfall. Ein einmaliger Streit im Treppenhaus oder gelegentlicher Alltagslärm genügt meist nicht. § 569 Abs. 2 BGB spricht von einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens. Das bedeutet: Die Störung muss so erheblich sein, dass dem Vermieter oder den anderen Mietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Gerichte schauen deshalb auf die Häufigkeit, Dauer, Intensität und Vorgeschichte der Vorfälle.
Eine fristlose Kündigung ist die schärfste Reaktion im Mietrecht. Sie kann dazu führen, dass Mieter ihre Wohnung sehr schnell verlieren. Deshalb darf der Vermieter sie nicht leichtfertig aussprechen. Nach § 543 Abs. 1 BGB braucht er einen wichtigen Grund. Das Gesetz verlangt eine Abwägung: Was ist passiert? Wie schwer wiegt die Pflichtverletzung? Hat der Mieter schuldhaft gehandelt? Ist es dem Vermieter wirklich unzumutbar, das Mietverhältnis wenigstens bis zum Ablauf einer normalen Kündigungsfrist fortzusetzen?
In vielen Fällen muss der Vermieter außerdem zuerst abmahnen. Eine Abmahnung soll dem Mieter klar zeigen, welches Verhalten beanstandet wird und dass bei Wiederholung die Kündigung droht. Ohne diese Warnung ist eine Kündigung oft angreifbar. Es gibt zwar Ausnahmen, etwa bei besonders schweren Vorfällen. Wer aber wegen Lärm, Streit oder wiederholten Störungen gekündigt wird, sollte genau prüfen lassen, ob vorher eine ausreichende Abmahnung erfolgt ist.
Gerichte unterscheiden zwischen einer echten Hausfriedensstörung und einem bloß angespannten Verhältnis. Wenn sich Nachbarn nicht mögen, sich gegenseitig beschweren oder seit Jahren ein schlechter Ton herrscht, reicht das allein nicht immer aus. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine bloße Zerrüttung des Mietverhältnisses für sich genommen keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Es muss zusätzlich ein pflichtwidriges Verhalten der gekündigten Mietpartei feststehen (BGH, Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 211/22).
Für Mieter ist das wichtig: Der Vermieter darf nicht nur sagen, das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Er muss konkrete Vorfälle benennen und zeigen, warum gerade Ihr Verhalten die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Pauschale Vorwürfe wie „Sie stören den Hausfrieden“ oder „Alle beschweren sich über Sie“ reichen oft nicht. Entscheidend bleibt der Einzelfall. Je schwerer die Folgen einer Kündigung sind, desto genauer muss der Vermieter begründen, warum sie gerechtfertigt sein soll.
Besonders schwierig wird es, wenn nicht nur eine Mietpartei stört. In vielen Häusern schaukeln sich Konflikte hoch. Dann stellt sich die Frage: Darf der Vermieter einem Beteiligten kündigen, obwohl mehrere Personen zum Streit beigetragen haben?
Das Landgericht Flensburg hatte einen solchen Fall zu entscheiden. In einem Mehrfamilienhaus zog eine neue Mieterin ein. Danach kam es zu wiederholten Ruhestörungen. Ein anderer Mieter, der zuvor über viele Jahre nicht aufgefallen war, reagierte offenbar auf den Lärm. Ihm wurde vorgeworfen, an die Decke geklopft, in seiner Wohnung gepoltert und im Treppenhaus geschrien zu haben. Die Vermieterin kündigte schließlich auch diesem Mieter außerordentlich und verlangte die Räumung der Wohnung.
Das Landgericht gab dem Mieter in der Berufung Recht. Die Vermieterin durfte ihn nicht einfach als Kündigungsadressaten auswählen, ohne vorher zu prüfen, wie der Konflikt entstanden war. Aus Sicht des Gerichts lag es nahe, dass die Störungen des Mieters erst als Reaktion auf das Verhalten der anderen Mieterin begonnen hatten. Außerdem hatte er die Ruhestörungen mehrfach gemeldet. Unter diesen Umständen musste die Vermieterin zumindest versuchen, den Hauptverantwortlichen zu ermitteln (LG Flensburg, Urteil vom 17.04.2026, 1 S 64/25).
Das LG Flensburg verlangt vom Vermieter keine Ermittlungen wie von einer Behörde. Er muss also nicht heimlich Beweise sammeln, Gutachten einholen oder den Konflikt vollständig aufklären. Er muss aber niedrigschwellige Bemühungen unternehmen. Dazu gehört vor allem, die beteiligten Mietparteien anzuhören. Wer hat welche Störungen wahrgenommen? Seit wann gibt es den Streit? Gab es vorher schon Beschwerden? Wer hat zuerst gestört? Haben andere Bewohner die Vorfälle bestätigt?
Diese Prüfung schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen. Wenn mehrere Parteien beteiligt sind, darf der Vermieter nicht einfach die Person kündigen, die sich am schlechtesten verteidigt, am lautesten reagiert oder schon länger als „schwierig“ gilt. Er muss sich mit der Vorgeschichte befassen. Besonders wichtig ist das, wenn ein Mietverhältnis lange beanstandungsfrei lief und Störungen erst nach dem Einzug einer anderen Person begannen. Dann spricht viel dafür, dass der Vermieter genauer prüfen muss, ob die gekündigte Mietpartei wirklich Hauptverursacher ist.
Der Vermieter hat im Mehrparteienhaus eine schwierige Aufgabe. Er muss den Hausfrieden schützen und darf Beschwerden anderer Mieter nicht ignorieren. Gleichzeitig muss er fair bleiben. Wenn zwei oder mehr Mietparteien an einem Konflikt beteiligt sind, muss er gleiche Maßstäbe anlegen. Er darf nicht eine Seite schonen und die andere Seite mit einer Kündigung belasten, wenn die Verantwortung ungeklärt ist.
Das LG Flensburg hat deshalb betont, dass der Vermieter nach Möglichkeit den Initiator oder Hauptverantwortlichen ansprechen muss. Erst wenn er die Beteiligten anhört und trotzdem keine hauptverantwortliche Partei feststellen kann, kann eine Kündigung gegenüber mehreren Beteiligten in Betracht kommen. Eine Kündigung nur gegen einen einzelnen Mieter kann dagegen gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unwirksam sein. Genau das nahm das Gericht im entschiedenen Fall an. Die Räumungsklage gegen den Mieter blieb deshalb ohne Erfolg.
Eine Kündigung wegen Hausfriedensstörung sollten Sie ernst nehmen, aber nicht vorschnell akzeptieren. Gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten lohnt sich ein genauer Blick auf die Vorgeschichte. Oft entscheidet nicht ein einzelner Vorwurf, sondern die Gesamtbetrachtung.
Wenn Sie selbst durch Nachbarn gestört werden, sollten Sie frühzeitig dokumentieren, was passiert. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung. Schreiben Sie möglichst sachlich auf, ob es laute Musik, Stampfen, Schreien, Klopfen, Türenschlagen oder andere Vorfälle gab. Wenn Sie die Hausverwaltung informieren, bewahren Sie E-Mails, Briefe oder Gesprächsnotizen auf. Diese Unterlagen können später zeigen, dass Sie nicht grundlos reagiert haben, sondern selbst betroffen waren.
Wichtig ist auch, die eigene Reaktion im Blick zu behalten. Wer dauerhaft zurückklopft, schreit oder andere Mieter beleidigt, macht sich angreifbar. Selbst wenn der Nachbar angefangen hat, schützt das nicht vor jeder Folge. Trotzdem spielt die Vorgeschichte eine große Rolle. Wenn Ihre Reaktion aus einer anhaltenden Belastung entstanden ist, muss der Vermieter diesen Zusammenhang berücksichtigen. Bleiben Sie deshalb möglichst ruhig, melden Sie Störungen schriftlich und vermeiden Sie Gegenlärm. So stärken Sie Ihre Position.
Erhalten Sie eine Kündigung, sollten Sie fragen: Hat der Vermieter nur Beschwerden über Sie gesammelt oder auch Ihre Sicht gehört? Wurden andere Beteiligte befragt? Hat der Vermieter geprüft, wer den Konflikt ausgelöst hat? Wurde berücksichtigt, ob Ihr Mietverhältnis vorher unauffällig war? Gerade diese Fragen können entscheidend sein, wenn mehrere Mietparteien an der Eskalation beteiligt waren.
Bitten Sie den Vermieter oder die Hausverwaltung schriftlich um Mitteilung, welche konkreten Vorfälle die Kündigung tragen sollen. Allgemeine Vorwürfe helfen Ihnen kaum weiter, konkrete Angaben aber schon. Sie können dann Stellung nehmen und Fehler aufzeigen. Vielleicht wurden Vorfälle falsch zugeordnet. Eventuell haben andere Mieter ebenfalls Lärm verursacht. Vielleicht hat der Vermieter Ihre früheren Beschwerden ignoriert. Je genauer Sie diese Punkte benennen, desto besser lässt sich beurteilen, ob die Kündigung wirklich wirksam ist.
Viele Mieter erschrecken, wenn sie eine fristlose Kündigung und eine kurze Räumungsfrist erhalten. Trotzdem bedeutet ein Kündigungsschreiben nicht automatisch, dass Sie sofort ausziehen müssen. Wenn Sie nicht freiwillig ausziehen, muss der Vermieter grundsätzlich Räumungsklage erheben. Dann prüft ein Gericht, ob die Kündigung wirksam war. Im Fall des LG Flensburg verlor die Vermieterin genau diesen Räumungsprozess in zweiter Instanz.
Das heißt nicht, dass man jede Kündigung aussitzen sollte. Es heißt aber: Holen Sie schnell Rat ein, zum Beispiel bei einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Fristen können wichtig sein. Außerdem sollten Sie Belege sichern, Zeugen ansprechen und Ihre Sicht schriftlich festhalten. Eine Kündigung wegen Hausfriedensstörung hängt stark von den Umständen ab. Wenn der Vermieter vorschnell, einseitig oder ohne Anhörung gehandelt hat, kann das Ihre Verteidigung erheblich stärken.
In dem nachfolgenden FAQ behandeln wir die wichtigsten Fragen zum Thema Hausfriedensstörung im Mehrparteienhaus.
Eine Hausfriedensstörung liegt vor, wenn das Zusammenleben im Haus erheblich beeinträchtigt wird. Gemeint sind nicht normale Alltagsgeräusche oder ein einzelner Streit, sondern deutlich störendes Verhalten. Dazu können wiederholter Lärm, aggressives Auftreten, Beleidigungen, Drohungen, ständiges Türenschlagen, nächtliches Poltern oder massive Auseinandersetzungen mit Nachbarn gehören. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Je häufiger, lauter, aggressiver oder belastender das Verhalten ist, desto eher kann es rechtlich relevant werden. Eine Kündigung kommt aber nur in Betracht, wenn die Störung so schwer wiegt, dass dem Vermieter oder den anderen Mietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Meistens nicht. Ein einmaliger Streit, eine laute Diskussion oder eine unfreundliche Begegnung im Treppenhaus reichen normalerweise nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das Mietrecht verlangt eine nachhaltige Störung. Das bedeutet: Die Störung muss ein gewisses Gewicht haben und darf nicht nur eine Bagatelle sein. Anders kann es aussehen, wenn der einzelne Vorfall besonders schwer ist, etwa bei Gewalt, ernsthaften Drohungen oder massiven Beleidigungen. In normalen Nachbarschaftskonflikten kommt es aber auf die Wiederholung, die Intensität und die Auswirkungen auf die Hausgemeinschaft an. Mieter sollten deshalb nicht jede Beschwerde sofort als Kündigungsgrund verstehen.
Wenn mehrere Mieter an einem Konflikt beteiligt sind, darf der Vermieter nicht einfach eine Person auswählen und nur ihr kündigen. Er muss sich mit der Vorgeschichte beschäftigen. Besonders wichtig ist die Frage, wer den Streit ausgelöst hat und wer hauptsächlich verantwortlich ist. Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass der Vermieter bei wechselseitigen Ruhestörungen zumindest einfache Aufklärungsbemühungen unternehmen muss. Er muss also zum Beispiel die Beteiligten anhören und prüfen, ob eine Mietpartei nur auf Störungen der anderen reagiert hat. Unterlässt der Vermieter solche Bemühungen, kann eine außerordentliche Kündigung unwirksam sein (LG Flensburg, Urteil vom 17.04.2026, 1 S 64/25).
Nehmen Sie den Vorwurf ernst, aber reagieren Sie nicht vorschnell. Bitten Sie den Vermieter schriftlich um konkrete Angaben: Welche Vorfälle sollen passiert sein? An welchen Tagen? Zu welchen Uhrzeiten? Wer hat sich beschwert? Prüfen Sie dann, ob die Vorwürfe stimmen. Wenn Sie selbst durch Nachbarn gestört wurden, sollten Sie das ebenfalls schriftlich schildern. Bleiben Sie sachlich und vermeiden Sie Gegenangriffe. Hilfreich sind Lärmprotokolle, E-Mails an die Hausverwaltung, Zeugen und eigene Notizen. Wenn bereits eine Abmahnung oder Kündigung vorliegt, sollten Sie schnell rechtlichen Rat einholen, zum Beispiel bei einem Anwalt für Mietrecht.
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