
Eine laue Sommernacht, der Duft von Holzkohle und brutzelndem Gemüse: Für viele gehört Grillen zu den schönsten Seiten des Mieterdaseins. Doch was für die einen ein Fest ist, kann für Nachbarn schnell zur Belastung werden. Im deutschen Mietrecht spielen daher Rücksichtnahme und klare Regeln eine große Rolle.
Der folgende Ratgeber fasst zusammen, worauf Sie beim Grillen als Mieter achten müssen, welche Urteile Orientierung bieten und wie Sie Konflikte von vornherein vermeiden.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Bevor Sie den Grill anfeuern, lohnt ein Blick in die eigenen Mietunterlagen. Häufig finden sich dort besondere Klauseln oder sogar vollständige Grillverbote. Auch ohne ausdrückliche Regelung gelten allgemeine Gesetze und die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Der Gesetzgeber hat kein allgemeines BalkonGrillgesetz geschaffen. Gerichte klären daher im Einzelfall, was zulässig ist. Ein klassisches Beispiel liefert das Amtsgericht Bonn: Es gestattete in einem Mehrfamilienhaus Holzkohlegrillen von April bis September genau einmal pro Monat – allerdings nur nach vorheriger 48StundenAnkündigung an alle Nachbarn (AG Bonn, Urteil vom 29.4.1997, 6 C 545/96).
Vermieter dürfen in der Hausordnung sogar ganz auf Elektro- oder Gasgrills verweisen, wenn Rauchabzug und Bauart des Hauses dies rechtfertigen. Das Landgericht Essen hält sogar ein umfassendes Grillverbot – also für alle Grillarten – für zulässig (LG Essen, Urteil vom 7.2.2002, 10 S 438/01).
Für Sie bedeutet das: Erst prüfen, ob ein Grillverbot besteht; dann überlegen, ob ein rauchärmerer Grilltyp die bessere Wahl ist.
Gärten oder Höfe gehören vielfach zum Gemeinschaftseigentum. Nutzen dürfen sie alle Mieter – solange sie andere nicht unzumutbar beeinträchtigen. Manche Gerichte setzen hierfür enge Grenzen: Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubt Holzkohlegrillen höchstens fünfmal im Jahr und nur 25 Meter entfernt von benachbarten Wohnungen (BayObLG, Beschluss vom 18.3.1999, 2 Z BR 6/99). Umgekehrt zeigte sich das Landgericht Aachen großzügiger und genehmigte zwei Grillabende im Monat zwischen 17:00 und 22:30 Uhr (LG Aachen, Urteil vom 14.3.2002, 6 S 2/02).
Klare Absprachen im Mietvertrag oder einer Gartenordnung schaffen am meisten Sicherheit. Fehlen solche Vorgaben, hilft es, sich mit allen Beteiligten auf feste Zeiträume und Plätze zu einigen.
Das Streitpotenzial nimmt zu, sobald sichtbarer Rauch aufsteigt. Deshalb orientieren Vermieter und Gerichte ihre Entscheidungen gern am Grilltyp. Viele Hausordnungen verbieten nur Holzkohle, während Gas und Elektrogrills gestattet sind, sofern sie keinen Funkenflug verursachen. Bestätigt hat das etwa das Landgericht Essen mit seinem HolzkohleVerbot; bei Gas oder Elektro sah das Gericht keinen Kündigungsgrund.
Neuere Rechtsprechung wie das Landgericht München I zeigt, dass selbst Elektrogrills bei Übernutzung Probleme bringen können. Dort galt: Mehr als viermal im Monat oder an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen zu grillen, überschreitet das sozial Adäquate (LG München I, Urteil vom 1.3.2023, 1 S 7620/22 WEG).
Wer Ärger vermeiden möchte, wählt daher eine möglichst emissionsarme Variante und stellt den Grill windabgewandt auf.
Grillen berührt das nachbarrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Selbst wenn Mietvertrag und Hausordnung das Grillen erlauben, endet dieser Freiraum dort, wo andere unzumutbar beeinträchtigt werden.
Rauch darf nicht dauerhaft in Nachbarwohnungen ziehen. Die Rechtsprechung verlangt deshalb, Rauchfahnen auf ein Maß zu begrenzen, das in städtischen Wohnlagen üblich ist. Halten Sie genügend Abstand, nutzen Sie Abdeckhauben oder Aluschalen und kontrollieren Sie die Gluttemperatur. Das Bonner Urteil zeigt, dass selbst einmaliges Holzkohlegrillen im Monat eine Ankündigung erfordert, wenn Rauch nicht vermeidbar ist.
Verstöße können Bußgelder nach LandesImmissionsschutzrecht oder eine Abmahnung vom Vermieter nach sich ziehen. Im Wiederholungsfall drohen Unterlassungsklagen oder sogar Kündigung.
Das Brutzeln selbst ist unbedenklich, aber laute Unterhaltungen, Musik oder spielende Kinder bis spät in die Nacht können als Ruhestörung gelten. In aller Regel beginnt die Nachtruhe ab 22 Uhr (mancherorts erst ab 23 Uhr) und endet zwischen 6 und 7 Uhr – maßgeblich ist die örtliche Polizei- oder Lärmschutzverordnung. Halten Sie daher Fenster und Türen möglichst geschlossen, drosseln Sie die Musiklautstärke und beenden Sie die Feier rechtzeitig. Viele Hausordnungen konkretisieren diese Zeiten: Verstoßen Sie dagegen, riskieren Sie ähnlich wie bei Rauchbelästigung eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung.
Gerichte mussten in den letzten Jahren häufig über GrillStreitigkeiten entscheiden. Diese Urteile liefern praxisnahe Maßstäbe, an denen Sie sich orientieren können.
Die Spannbreite reicht von sehr restriktiven Vorgaben – fünfmal Holzkohlegrillen pro Jahr (BayObLG 2 Z BR 6/99) – bis zu ausgesprochen großzügigen Entscheidungen wie beim Amtsgericht BerlinSchöneberg, das bis zu 25 Grillabende im Jahr zuließ (AG BerlinSchöneberg, Urteil vom 2.10.2007, 3 C 14/07). Dazwischen liegen Modelle wie das Bonner „einmal im Monat“ oder das Münchner „viermal im Monat, nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen“.
Als Faustregel gilt: Je dichter die Bebauung und je stärker der Rauch, desto enger setzen Gerichte die Grenzen. Wer häufiger grillen möchte, sollte von sich aus einen raucharmen Grill wählen und die Nachbarn frühzeitig einbinden.
Überschreiten Sie die zulässige Häufigkeit oder ignorieren Sie Grillverbote, drohen zunächst Abmahnungen. Das Landgericht Essen stellte klar, dass wiederholte Verstöße gegen ein wirksames HolzkohleVerbot sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
Auch Schadensersatz ist möglich, wenn durch Funkenflug Balkonmöbel oder Fassaden beschädigt werden. Starker Funkenflug kann – insbesondere nach vorheriger Abmahnung oder bei entstandenen Schäden – sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In extremen Fällen haben Gerichte Ordnungsgelder bis zu 250 000 Euro festgesetzt, wenn Unterlassungsurteile ignoriert wurden.
Kurzum: Wer sich nicht an Regeln hält, riskiert mehr als nur schlechte Stimmung.
Gerichte mussten in den letzten Jahren häufig über GrillStreitigkeiten entscheiden. Diese Urteile liefern praxisnahe Maßstäbe, an denen Sie sich orientieren können.
Die Spannbreite reicht von sehr restriktiven Vorgaben – fünfmal Holzkohlegrillen pro Jahr (BayObLG 2 Z BR 6/99) – bis zu ausgesprochen großzügigen Entscheidungen wie beim Amtsgericht BerlinSchöneberg, das bis zu 25 Grillabende im Jahr zuließ (AG BerlinSchöneberg, Urteil vom 2.10.2007, 3 C 14/07). Dazwischen liegen Modelle wie das Bonner „einmal im Monat“ oder das Münchner „viermal im Monat, nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen“.
Als Faustregel gilt: Je dichter die Bebauung und je stärker der Rauch, desto enger setzen Gerichte die Grenzen. Wer häufiger grillen möchte, sollte von sich aus einen raucharmen Grill wählen und die Nachbarn frühzeitig einbinden.
Überschreiten Sie die zulässige Häufigkeit oder ignorieren Sie Grillverbote, drohen zunächst Abmahnungen. Das Landgericht Essen stellte klar, dass wiederholte Verstöße gegen ein wirksames HolzkohleVerbot sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
Auch Schadensersatz ist möglich, wenn durch Funkenflug Balkonmöbel oder Fassaden beschädigt werden. Starker Funkenflug kann – insbesondere nach vorheriger Abmahnung oder bei entstandenen Schäden – sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In extremen Fällen haben Gerichte Ordnungsgelder bis zu 250 000 Euro festgesetzt, wenn Unterlassungsurteile ignoriert wurden.
Kurzum: Wer sich nicht an Regeln hält, riskiert mehr als nur schlechte Stimmung.
Rechtswissen verhindert Streit – noch besser wirkt gelebte Rücksichtnahme.
Wer diese Punkte beherzigt, reduziert Rauch, Lärm und Konfliktpotenzial deutlich – und kann den Grillabend entspannt genießen.
Ein lauer Freitagabend in Köln: Familie K. grillt zum Einzug mit Freunden auf dem Balkon ihres Mietshauses. Am nächsten Morgen flattert eine scharfe Abmahnung des Vermieters ins Haus – inklusive Androhung fristloser Kündigung, weil angeblich ein generelles Holzkohle‑Verbot bestehe und Rauch ins Schlafzimmer der Nachbarn gezogen sei. In Panik wendet sich Frau K. als Premium-Mitglied an MieterEngel. Innerhalb kurzer Zeit meldet sich ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt. Er prüft den Mietvertrag sowie die Hausordnung und stellt fest: Ein absolutes Grillverbot ist dort nicht geregelt, und das Rauchaufkommen lag weit unter den vom Amtsgericht Bonn bestätigten Grenzwerten.
Der Anwalt formuliert noch im Gespräch eine fachlich fundierte Stellungnahme, verweist auf einschlägige Urteile und schlägt einen Kompromiss vor: künftig Elektrogrill, 48‑Stunden‑Ankündigung an die Hausgemeinschaft. Das Schreiben geht am selben Tag per Einschreiben an den Vermieter.
Ergebnis: Die Abmahnung wurde zurückgezogen, die Kündigungsdrohung entfiel – und Familie K. genießt ihr Grillvergnügen weiterhin, nun jedoch ohne Rauch und Rechtsstress.
In unseren FAQs werfen wir einen Blick auf die häufigsten Fragen zum Thema.
Darf ich grundsätzlich auf dem Balkon grillen?
Ja – sofern Mietvertrag oder Hausordnung kein ausdrückliches Verbot enthalten und Sie Rauch‑ und Lärmbelästigungen in Grenzen halten. Einige Gerichte erlauben Holzkohlegrillen nur eingeschränkt oder untersagen es ganz, während Elektro‑ und Gasgrills meist akzeptiert werden.
Welche Grillart ist am wenigsten problematisch?
Elektrische und Gasgrills gelten als besonders nachbarschaftsfreundlich, weil sie kaum Rauch erzeugen. Wenn Ihre Hausordnung Holzkohle verbietet, weichen Sie besser auf diese Varianten aus – das reduziert Konflikte und minimiert Brandrisiken.
Welche Zeiten sollte ich beim Grillen einhalten?
Richten Sie sich nach den örtlichen Ruhezeiten (meist 22 Uhr bis 6 Uhr) und nach möglichen Zusatzregeln an Sonn‑ und Feiertagen. Halten Sie Lärmpegel und Gästezahl in diesen Perioden gering.
Sind Einweggrills auf dem Balkon gestattet?
Einweggrills entwickeln hohe Temperaturen und Funkenflug; deshalb stufen viele Vermieter sie als offenes Feuer ein und untersagen sie komplett. Das Amtsgericht Hamburg hält Holzkohlegrills auf Balkonen generell für unzulässig, weil Rauch und Hitze die Nachbarn erheblich beeinträchtigen (AG Hamburg, Urteil vom 7.7.1973, 40 C 229/72).