Glasfaser-Internet wird immer wichtiger. Viele Menschen nutzen das Netz intensiv für Streaming, Videokonferenzen oder Online-Gaming. Wer in einer Mietwohnung lebt, fragt sich oft: „Habe ich ein Recht auf Glasfaser? Darf ich einen eigenen Anschluss legen lassen? Und was, wenn mein Vermieter keinen Glasfaserausbau will?“ Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die geltenden Regeln. Dabei erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter haben, wie Sie Ihren Vermieter überzeugen können und welche finanziellen Aspekte bei einem Glasfaseranschluss auf Sie zukommen.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Ob Ihre Mietwohnung einen Glasfaseranschluss erhält, entscheidet grundsätzlich der Vermieter. Denn ein neuer Anschluss erfordert in der Regel bauliche Maßnahmen, die der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Oft müssen Kabel durch Wände oder Schächte gezogen werden, was in die Substanz der Immobilie eingreift. Auch wenn der Glasfaseranbieter den Anschluss kostenlos anbietet, ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Arbeiten fachgerecht ausgeführt und mögliche Schäden an der Bausubstanz ausgeschlossen oder zumindest abgesichert werden.
Das bedeutet für Sie als Mieter: Selbstverständlich können Sie den Wunsch nach einem Glasfaseranschluss äußern und ein entsprechendes Angebot einholen. Meist reicht es aus, wenn Sie Ihren Vermieter darüber informieren, dass Sie eine bessere Internetverbindung wünschen. In vielen Fällen ist der Vermieter bereits interessiert, da ein Glasfaseranschluss auch den Wert der Immobilie steigert. Dennoch bleibt es letztlich seine Entscheidung, ob Baumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen, die Ihnen als Mieter helfen.
Seit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) aus dem Jahr 2021 hat sich die Situation zugunsten der Mieter verändert. Das Gesetz schreibt vor, dass Vermieter mitwirken müssen, wenn ein Gebäude in einem Glasfaser-Ausbaugebiet liegt. Verweigern sie die Zustimmung, obwohl ein Netzbetreiber in der Region Glasfaser anbietet, verletzen sie ihre Mitwirkungspflicht.
Die wichtigsten Punkte des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes in Bezug auf Mietwohnungen lauten:
Auch wenn das Gesetz bei Ausbaugebieten den Vermieter zur Mitwirkung verpflichtet, sind viele Eigentümer unsicher oder skeptisch. Oft geht es um vermeintlich hohe Kosten oder bauliche Einschränkungen. Hier hilft es, sachlich zu informieren und dem Vermieter die Vorteile aufzuzeigen.
Ein Glasfaseranschluss ist ein Zukunfts-Plus für jedes Gebäude. Viele Mietinteressenten achten heute auf eine schnelle und stabile Internetverbindung. Wer Glasfaser im Haus hat, ist für die kommenden Jahrzehnte gerüstet, ohne auf teure technische Nachrüstungen zurückgreifen zu müssen. Das steigert den Wert und die Attraktivität der Immobilie.
Anders als häufig vermutet, bleibt der Vermieter selten auf hohen Ausgaben sitzen. In vielen Regionen bieten Internetanbieter den Hausanschluss kostengünstig oder sogar kostenlos an, wenn mindestens eine Mietpartei einen Vertrag abschließt. Außerdem kann der Vermieter die Kosten des sogenannten „Glasfaserbereitstellungsentgelts“ in bestimmten Grenzen über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen.
Techniken wie das klassische Kabelfernsehen oder DSL stoßen an ihre Grenzen, wenn viele Haushalte gleichzeitig hohe Bandbreiten nutzen. Glasfaser hingegen ist für große Datenmengen optimiert und ermöglicht deutlich höhere Geschwindigkeiten. Diese moderne Infrastruktur ist nachhaltig und reduziert Störungen. So muss in absehbarer Zeit nicht erneut gebaut werden.
Eine zentrale Frage für Mieter ist oft: „Wer bezahlt das eigentlich?“ Hier lohnt sich ein Blick auf die Details. Grundsätzlich kann der Vermieter nicht alle Kosten einseitig auf Sie abwälzen. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz und die Betriebskostenverordnung lassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Umlage der Kosten zu.
Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Telekommunikationsrechts ein sogenanntes Glasfaserbereitstellungsentgelt eingeführt. Dieses Entgelt darf der Vermieter für den Betrieb und die Bereitstellung einer modernen Glasfaserinfrastruktur auf die Nebenkosten umlegen, sofern
Diese Kosten sind zeitlich befristet. Meist gilt eine Laufzeit von fünf Jahren, in Ausnahmefällen kann sie auf bis zu neun Jahre verlängert werden. Danach entfällt die Umlage, während das Glasfasernetz im Haus bestehen bleibt.
Über das Glasfaserbereitstellungsentgelt hinaus können auch Betriebskosten wie Strom für die Verteilanlage anfallen. Diese dürfen – ähnlich wie beim klassischen Kabelfernsehen – auf die Mieter umgelegt werden, sofern eine entsprechende Klausel im Mietvertrag existiert.
Manche Mieter wollen nicht warten, bis der Vermieter sich entscheidet und/oder den entsprechenden Auftrag erteilt. Sie wollen selbst aktiv werden und auf eigene Kosten einen besseren Internetanschluss installieren lassen? Das kann sinnvoll sein, wenn man beruflich auf schnelles Internet angewiesen ist oder der Vermieter bisher zögert. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten.
Folgende Vorgehensweise ist empfehlenswert:
Häufig lohnt es sich, den Vermieter an den Kosten zu beteiligen. Schließlich erhöht ein Glasfaseranschluss den Wert der Wohnung. Eine für beide Seiten faire Lösung wäre eine Teilung der Ausgaben. Im Gegenzug könnten Sie auf den Rückbau verzichten und das System im Haus belassen. Viele Vermieter sind offen für solche Kompromisse, weil sie ebenfalls von einer modernen Infrastruktur profitieren.
Nicht jeder Mieter möchte sofort einen Glasfaseranschluss nutzen. Vielleicht sind Sie mit Ihrer aktuellen Internetgeschwindigkeit zufrieden. Grundsätzlich dürfen Sie Glasfaser ablehnen.
Bitte beachten Sie aber folgende Punkte:
Wichtig zu wissen: Nur weil Sie den Anschluss ablehnen, heißt das nicht, dass Ihre Nachbarn keinen Glasfaserausbau erhalten können. Liegt die Immobilie im Ausbaugebiet, wird der Eigentümer den Anschluss vielleicht auch ohne Ihre Zustimmung legen lassen. Sie sind dann zwar nicht verpflichtet, das neue Netz zu nutzen, könnten aber später jederzeit wechseln.
Viele Mieter hoffen, sie könnten eine bestimmte Bandbreite – etwa 1 Gbit/s – einfordern. Das ist nicht uneingeschränkt möglich. Zwar gibt es in § 157 Telekommunikationsgesetz (TKG) einen Rechtsanspruch auf schnelles Internet. Doch dieser orientiert sich an den technischen Standards, die mindestens 80 Prozent der Verbraucher in Deutschland erhalten. Das bedeutet, dass Sie zwar eine Anschlussmöglichkeit verlangen können, aber keinen garantierten Zugang zu den allerschnellsten Geschwindigkeiten, wenn diese noch nicht weit verbreitet sind.
Die aktuelle Regelung definiert, dass jeder Haushalt eine „angemessene“ Internetverbindung beanspruchen darf. „Angemessen“ heißt in diesem Zusammenhang aber nicht unbedingt „maximal“ oder „Glasfaser-only“. Es geht um eine Bandbreite, die ein zeitgemäßes Interneterlebnis erlaubt. Das kann, je nach Netzausbau, auch über moderne VDSL-Technik erreicht werden.
Glasfaser in Mietwohnungen ist ein Thema, das immer mehr an Bedeutung gewinnt. Als Mieter haben Sie heute bessere Karten als früher, weil der Gesetzgeber den Glasfaserausbau fördert und Vermietern eine Mitwirkungspflicht auferlegt, sobald ein Ausbaugebiet erschlossen ist. Trotzdem sollten Sie Ihren Vermieter offen ansprechen und mögliche Bedenken klären. Es lohnt sich oft, auf die Wertsteigerung und Zukunftsfähigkeit der Immobilie hinzuweisen.
Kostenfragen lassen sich in den meisten Fällen über das Glasfaserbereitstellungsentgelt und die Betriebskostenregelungen fair lösen. Wenn Sie den Anschluss in Eigenregie legen möchten, brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters und sollten alles schriftlich regeln. Verweigern Sie selbst die Modernisierung, bleibt dies Ihr gutes Recht – allerdings können Modernisierungen außerhalb der Wohnung dennoch umgesetzt werden.