
Viele Mieter benötigen eine Garage oder einen Stellplatz. Oft gibt es die Möglichkeit, zusätzlich zur Wohnung eine Garage oder einen Parkplatz anzumieten, entweder im selben oder in einem separaten Mietvertrag. Welche Pflichten hat der Vermieter bei den Parkplätzen? Ist der Stellplatz im Mietvertrag inklusive?
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Wenn die Garage und die Wohnung zwei Bestandteile von einem einheitlichen Mietvertrag sind, so ist weder die Teilkündigung der Garage noch eine isolierte Mieterhöhung für die Garage selbst möglich. Die Wohnung und die Garage können nur gemeinsam gekündigt werden. Hier gilt zudem derselbe Kündigungsschutz, wie für Wohnraum.
Ein Garagen- oder Stellplatzmietvertrag unterliegt nicht den strengen Mietrechtsregeln. Mieter und Vermieter können jederzeit gemäß gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen kündigen. Mietanpassungen sind immer möglich. Der Vermieter kann durch eine Änderungskündigung den Vertrag beenden und einen neuen mit geänderten Konditionen anbieten oft mit Mieterhöhung. Der Mieter kann zustimmen oder ablehnen. Bei Garagenmietverträgen gibt es keinen besonderen Mieterschutz.
Es gibt keine fest definierten Mietobergrenzen für Garagen und Stellplätze. Die Preise werden ausschließlich durch die klassischen Marktgesetze von Angebot und Nachfrage bestimmt. Sollte die Garage aufgrund einer versperrten Einfahrt oder festgestellter Mängel nicht nutzbar sein, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Darüber hinaus kann der Mieter auch Schadenersatz verlangen. Entscheidend ist die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt, bestehend aus Wohnung und Stellplatz.
Manchmal werden Wohnung und Garage zusammen vermietet, obwohl der Mieter keinen Stellplatz braucht. Dann kann mit Vermieter-Erlaubnis untervermietet werden. Hauptmieter und Untermieter sind Vertragspartner. Bei Zustimmung kann der Mieter den Preis festlegen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht, wenn Wohnung und Garage zusammen im Vertrag stehen und der Vermieter widerspricht. Endet das Hauptmietverhältnis, läuft der Untermietvertrag hypothetisch weiter. Der Eigentümer hat dann einen Räumungsanspruch. Mieter sollten deshalb rechtzeitig auch dem Untermieter kündigen, sonst könnte der Eigentümer Räumung verlangen.
Weder das Mietrecht für Garagen noch das Mietrecht für Stellplätze geben Mietern ein Anrecht. Private Stellplätze brauchen keine spezielle Kennzeichnung oder Maße. Eine kleine Unterschreitung der Mindestbreite berechtigt nicht zur Mietminderung. Ist der Stellplatz Teil des Mietvertrags, muss er jedoch nutzbar sein. Falls nicht, darf der Mieter die Miete mindern dies hängt von der Beeinträchtigung ab. Werden Parkplätze entfernt oder an Fremde vermietet, kann der Mieter rechtlich vorgehen.